Hallo zusammen,
Meine
Freundin ist Ende Oktober aus ihrer alten Wohnung ausgezogen. Ihr Vermieter
schrieb sie an, sie solle 300 Euro für das streichen der Wände und entfernen
von Kleberresten an einem Fensterrahmen bezahlen. Sie hat daraufhin nach
Bildern der betroffenen Wände und des Fensters gefragt. Auf diesen ist an den
Wänden nichts zu erkennen, auch bei Auszug war dies nicht der Fall. Die Kleberreste
hingegen sind nicht Teil der Diskussion, für diese ist sie
verantwortlich.
Nun
steht im Mietvertrag eine weiche Frist von 5 Jahren, für Nebenräume 8 Jahre.
Sie ist bereits nach 3 Jahren ausgezogen, wie bereits erwähnt, sind die Wände
noch im sehr guten Zustand.
Ich
habe nun versucht, die Schönheitsreperaturklausel auf Ungültigkeit zu prüfen.
Nur ein Satz macht mich stutzig: "zu den Schönheitsreperaturen gehören
u.a. das Entfernen alter Tapeten, das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken
[...]".
Da
laut BerechnungsVO Paragraph 28 Absatz 4 Seite 3 II. das entfernen von alten
Tapeten nicht zu den Schönheitsreparaturen gehört, frage ich mich, ob dadurch
die gesamte Klausel ungültig wird und sie somit nichts zahlen muss.
Zum
Anstrich wird sonst nur folgendes geschrieben: "der Anstrich ist bei
Durchführung der Arbeiten bei Auszug, in einer weißen oder neutralen hellen
Farbe auszuführen."
Die
Wohnung wurde renoviert von meiner Freundin gemietet. Es gab leider kein
Übergabeprotokoll, sondern nur eine "Bestätigung der
Schlüsselrückgabe". Es steht ausdrücklich dabei, dass dies kein
Übernahmeprotokoll ist. In diesem steht jedoch nichts über die Kleberreste,
sondern nur, dass die Wände nicht frisch gestrichen wurden.
Im
Anhang habe ich einige Bilder, wo die Klauseln und das Bild der Wand einmal zu
sehen ist.
Über
Ihre Hilfe würde ich mich sehr freuen und wäre Ihnen äußerst dankbar.
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