Ja habe die Verordnung gelesen und habe folgende Textpassage vom LG Berlin DWW 97, 151: "nicht geschätzt werden darf jedoch, wenn der Vermieter es versäumt hat, die Wohnung mit Messgeräten auszustatten." Schätzwert darf er abrechnen sofern es zb technische Probleme mit dem Gerät gab oder der Mieter beim Ablesen nicht anzutreffen war.
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