Hallo zusammen,
wir haben innerhalb der vorgegebenen Kündigungsfrist unsere Wohnung zum 30. 11 gekündigt.
Nun sind wir beim Lesen des Mietvertrages über folgenden Absatz gestolpert:
" Es wird ferner vereinbart, dass eine vorzeitige Beedingung des Mietverhältnisses auf Wunsch des Mieters nur durch eine berechtigte, außerordentliche Kündigung oder mittels eines zwischen den Vertragsparteien einvernehmlich zustande gekommenden Mietaufhebungsvertrages erfolgen kann. Anderenfalls wird für den Fall eines Auszugs des Mieters die Regelung des § 552 BGB als im beiderseitigen Interesse liegend hier vereinbart. Mieter und Vermieter vereinbaren für den Fall des Abschlusses einer Mietaufhebungsvereinbarung, den Fall vorzeitiger Weitervermietung im Interesse der Schadensminderungspflicht sowie für die Kündigung des Vermieters aus wichtigem Grund hiermit, als pauschale Unkostenabgeltung, ohne Einzelnachweis, den Betrag in Höhe von ... 879,00 .... Euro für Weitervermietungsaufwand, wie z.B. Insertion, Buchungen, Wohnungsabnahmen etc. Diese Vereinbarung gilt auch dann, wenn der Mietaufhebungsvertrag durch richterliche Gestaltung zustande kommt. Unberührt hiervon bleibt das Recht des Vermieters, bis zur Neuvermietung eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe der zuletzt geschuldeten Miete einschließlich Heizungs- und Nebenkosten sowie weitergehende Schadensersatzansprüche geletend zu machen. Die Regelung des § 11, Nr. 5 b AGBG wir hiervon nicht berührt, ein diesbezüglicher Gegenbeweis steht dem Mieter frei. "
Unsere Frage ist nun: Müssen wir nach dem Auszug mit weiteren Kosten rechnen? Oder beim Auszug eine "Extramonatsmiete (879,-)" zahlen. Wir sind sehr verunsichert, da das für uns beide sehr hohe Kosten sind.