Beiträge von smallsister

    Hallo,

    ich habe vor einem halben Jahr einen Mietvertrag in einem privaten Studentenwohnheim abgeschlossen. Die zeitliche Befristung des Vertrags beläuft sich auf 2 Jahre, eine vorzeitige Kündigung ist laut Vertrag nicht möglich(Siehe unten).

    Laut dem Urteil des BGH vom 15.07.2009 (VIII ZR 307/08) ist ein formularmäßig vereinbarter zweijähriger Kündigungsverzicht in einem Mietvertrag über ein von einem Studenten an seinem Studienort angemietetes Zimmer unwirksam. Laut dem BGH muss Studenten wegen der Unwägbarkeiten des Studienverlaufs ein besonders hohes Maß an Mobilität und Flexibilität zugebilligt werden. Nun hat mein Vermieter scheinbar auf die Entscheidung reagiert, indem er den Punkt 2 in dem Paragraphen formuliert:


    Nun würde ich gerne ein Praktikum im Rahmen meines Studiums in einer anderen Stadt absolvieren, wodurch ein Ortswechsel erforderlich wird. Da ich mir aber 2 Wohnungen nicht leisten kann, bin ich der Meinung, dass ich mich auch bei einem Praktikum im Inland auf das Urteil des BGH stützen kann. Dieses wird im Praktikum nicht explizit erwähnt, zählt aber meiner Meinung nach ebenfalls zur Flexibilität eines Studenten, da dies für mein Studium fördernd ist.

    Kann ich also einfach fristgerecht (3 Monate) kündigen?

    Der Vermieter gab mir die Auskunft, bei einem Inland-Praktikum, müsse ich weiter die Miete zahlen.

    Die Klausel zur Mietzeit meines Vertrages lautet wie folgt.

    § 2 Mietzeit
    1. Das Mietverhältnis beginnt am 01.10.2010. Beide Parteien vereinbaren, dass eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses frühestens zum 30.09.2012 mit gesetzlicher Frist erklärt werden kann. Ein solcher Verzicht kann höchstens für die Dauer von 47 Monaten seit Abschluss des Vertrages mit der Möglichkeit der Kündigung zum Ablauf dieses Zeitraumes erfolgen.
    2. Zur Wahrung der Flexibilität des Mieters wird vereinbart, dass im Falle der Exmatrikulation des Studenten von der TU Ilmenau der Mietvertrag vorzeitig mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten kündbar ist. Gleiches gilt bei Beendigung eines Ausbildungsvertrages bzw. bei Wechsel der Universität und bei einem vorübergehenden Studium im Ausland. (Auslandsemester)
    3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt (s. § 7).
    4. Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen. Für Ihre Rechtzeitigkeit kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Zugang des Kündigungsschreibens an.
    5. Abweichend von § 568 BGB gilt das Mietverhältnis nicht als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fortsetzt.
    6. Sollte der Mieter das Mietverhältnis vorzeitig beenden wollen, stimmt der Vermieter bei Stellung eines adäquaten Nachmieters durch den Mieter zu.


    Vielen Dank schonmal, für eventuelle Antworten

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