Der ungefähre Betrag im Übergabeprotokoll beruht dann wohl auf einer Schätzung. Ich würde mir jetzt die Rechnung vorlegen lassen und den Preis akzeptieren, da Du ja eingewilligt hast, eine neue Platte zu bezahlen. Und dann kann dieser Preis mit der Kaution verrechnet und der Rest ausgezahlt werden.
Beiträge von astour
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Darauf wie lange die Banken brauchen um Geld von einem Konto auf das andere zu bewegen hast Du natürlich keinen Einfluss, mußt es aber berücksichtigen.
Wenn eine Formulierung lautet: "...bis der Geldbetrag eingegangen ist" ist das m.E. absolut eindeutig: der Betrag muß auf dem Konto des Empfängers eingegangen sein resp. muß im Eigentum des Empfängers sein. Für die rechtzeitige Absendung ist der Sender/Zahlungspflichtige verantwortlich. Dabei muß er den Zahlungsweg einkalkulieren. Wenn Deine Bank 5 Tage benötigt mußt Du den Betrag 5 Tage vorher anweisen.
Die Klausel selbst halte ich zumindest für eindeutig, aber nicht für fragwürdig.
Im folgenden Fall geht es um eine Fälligkeit am 15. Juni.
ZitatZahlungsverkehr zwischen Verbrauchern
Beim Zahlungsverkehr zwischen Verbrauchern oder zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden ist die Rechtslage umstritten.
Nach einer Ansicht kommt es für die Rechtzeitigkeit der Leistung auf den Zeitpunkt der Leistungshandlung, nicht auf den des Eintritts des Leistungserfolgs an (grundlegend: BGH, NJW 1964 S. 499; KG Berlin, WuM 2008 S. 411, 412; Lorenz, WuM 2013, S. 202). Im bargeldlosen Verkehr ist die Leistungshandlung bewirkt mit dem rechtzeitigen Abschluss eines Überweisungsvertrags (§ 676a BGB). Dieser ist hier am 15. Juni zustande gekommen. Nach dieser Ansicht ist die Zahlung also rechtzeitig erfolgt.
Es wird allerdings auch die Ansicht vertreten, dass die Richtlinie 2000/35/EG im Interesse der einheitlichen Auslegung des § 270 Abs. 1 BGB auch für diese Zahlungen gilt (Palandt/Grüneberg, § 270 BGB Rdn. 5; Jablonski, GE 2011, S. 526; Herresthal, NZM 2011, S. 833, 839).
Der letzte Satz bezieht sich auf § 270 Abs. 1 BGB:
ZitatZahlungsverzugsrichtlinie bei Unternehmen
Nach der gesetzlichen Regelung (§ 270 Abs. 1 BGB) ist hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Zahlung zu unterscheiden: Beim Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen ist die Richtlinie 2000/35/EG vom 29.6.2000 (Zahlungsverzugsrichtlinie, ABl. v. 8.8.2000) zu beachten. Danach ist der Gläubiger berechtigt, Zinsen wegen Zahlungsverzugs geltend zu machen, wenn er den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten hat, es sei denn, dass der Schuldner für die Verzögerung nicht verantwortlich ist (Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Ziff. II).
Der Mieter muss die Zahlung mithin so zeitig auf den Weg bringen, dass er mit deren rechtzeitigem Eingang beim Gläubiger rechnen kann (EuGH, NJW 2008 S. 1935).
Bei der Zahlung durch Überweisung muss der "Zahlungsbetrag spätestens am Ende des auf den Zugangszeitpunkt des Zahlungsauftrags folgenden Geschäftstags beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingehen" (§ 675s Abs. 1 Satz 1 BGB).Hier hätte der Schuldner den Überweisungsauftrag also am 14. Juni erteilen müssen.
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und die erste Mietzahlung eingegangen ist,
Dann musst Du wohl auf dafür gesorgt haben sollen, dass die Miete am 1.4., also heute, beim Vermieter auf dem Konto ist. So ist dieser Satz zu verstehen.
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Lieber Roger_Pippin
Ich habe jetzt alle Deine Beiträge in diesem Forum gelesen und gestaunt, mit wie viel Nichtwissen man sich traut, jemandem Ratschläge zu erteilen. Bitte halte Dich so lange mit Deinen Beiträgen zurück, bis Du wirklich einmal sach- und fachkundigen Rat erteilen kannst. Ansonsten schweig besser stille.
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Wie wäre die günstigste rechtliche Gestaltung für freiberuflich + Mietvertrag?
Vielen Dank,
immonad
Aber das ist seine Frage, und die kann ein Steuerberater besser beantworten
. Ich war versucht, eine Antwort zu geben, da ich eine ähnliche Situation bereits erlebt habe, aber es gibt da viele Facetten. Alleine, dass er in einem Gebäude wohnt, das seinem Arbeit- oder Auftraggeber gehört, muss schon beachtet werden. -
Ob das eine Frage für ein Mietrechtforum ist wage ich zu bezweifeln. Ich würde da eher an einen Steuerberater denken

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... wann hat der Bürger,Rentner usw nicht unter dem Blödsinn der Legislativen und Exekutiven leiden müssen?
Sorry, meine Anmerkung ist OT, aber das ist ja nun wirklich albern.
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Wieso so ungehalten? Welche Antwort erwartest Du? Informiere Dich halt auch in den Weiten des Webs, z.B. hier oder warte auf eine Antwort, die Deinen Vorstellungen entspricht.
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Unter der Voraussetzung das der Sohn die Wohnung erst gekündigt hat und dann die Rückgabe erfolgt ist
Davon allerdings habe ich nichts gelesen.Auch als Nichterbe kann er die Wohnung zurück geben. Das sind übrigens eigene Erfahrungen. Und deshalb hat mich diese Frage interessiert.
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Es muß zunächst geprüft werden, ob der Sohn der Erbe des alten Herrn ist oder ob er gar das Erbe ausgeschlagen hat. Im letzteren Falle ist er zu garnichts verpflichtet. Ansonsten werden gerade Dübellochbohrungen unterschiedlich bewertet.
ZitatDübellöcher gehören zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung. Der Vermieter kann den Mietern deren Bohren also nicht verbieten. Gerichtlicher Streit entbrennt allerdings manchmal über die Anzahl von Dübellöchern. Gibt es davon zu viele, hat der Vermieter Anspruch auf Schadenersatz. Allerdings hängt das vom Einzelfall ab. So entschied das Amtsgericht München (AZ 473 C 32372/13), dass 59 Löcher hinzunehmen sind. Das Landgericht Berlin (AZ 63 S 216/13) erlaubte anstandslos 149 Bohrungen in einer Wohnung.
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Sie sprach von einer Kündigungsmöglichkeit ihrerseits, aber das werden wir noch verhandeln. Aber danke für den Hinweis. Und eine Indexmiete zu vereinbaren, die erst nach Ablauf von z.B. 3 Jahren angewendet werden kann müßte ja auch vereinbar sein. Und falls ich vorher an alles gedacht haben sollte will ich wirklich nicht mehr umziehen die nächsten Jahre

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Danke für Deine Einschätzung. Wir trauen also beide der Vermieterin nicht über den Weg. Ich kann aber dann damit leben, wenn ich mich vertraglich über mehrere Jahre hinweg absichern kann, und da hast Du ja schon einen Weg aufgezeigt. Das Haus haben wir alle uns schon gründlich angeschaut und viele Nachteile entdeckt, mit denen wir aber leben könnten. Und interessanterweise hat sie in einem Telefonat schon von sich aus einen Passus im Mietvertrag überlegt mit dem Ausschluss einer Kündigungsmöglichkeit für mehrere Jahre. Das müsste man dann mit dem Verzicht auf Mieterhöhung verrbinden, da sie ja nur die Finanzierungskosten gedeckt haben möchte. Und der Kurs von Draghi scheint sich ja bei Lagarde fortzusetzen, also keine Zinserhöhungen in absehbarer Zeit. Dann kann sie von mir aus .........
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Ergänzung der Überschrift: Sie will uns los werden und behalten
Bisher habe ich in mehreren Beiträgen schon beschrieben, wie unsere Vermieterin uns los werden möchte. Kurze Schilderung der Grundsituation:
Wir bewohnen seit jetzt 13 Jahren eine 3-Zimmer-Wohnung in einem Stadtteil, wo wir uns sehr wohl fühlen. Der frühere Hausbesitzer hat die Wohnung günstig vermietet und dann 12 Jahre lang keine Mieterhöhung vorgenommen trotz Vereinbarung einer Indexmiete. Im Moment zahlen wir für die 3-Zimmer-Wohnung 4,50 €/qm. In unserem Haushalt wohnten anfangs beide Enkelkinder (Vollwaisen), mit Erreichen des 18. Lebensjahres haben wir eine weitere 2-Zimmer-Wohnung für die Enkeltochter angemietet, ebenfalls zu günstigen Konditionen. Das Haus hat 7 Wohneinheiten.
Im Sommer letzten Jahren ist das Haus aus gesundheitlichen Gründen an eine Investorin verkauft worden. Sie hat sofort die Mieter im gesetzlichen Rahmen erhöht und einer Mitmierterin mitgeteilt, dass sie das Haus in ein Airbnb-Hotel umwidmen möchte. Sie hat dann sofort versucht, wegen einer Hundehaltung der Enkeltochter zu kündigen, das ging bis zur fristlosen Kündigung (zum 31.12.2019). Uns gegenüber war von Kündigung (noch) nicht die Rede. Derzeit hat die Kündigungssache einen Status quo, ist derzeit kein Anlass weiterer Tätigkeit.
Ich hatte inzwischen die Vermieterin angefragt, ob sie bei einem eventuellen Wohnungswechsel von uns auf der 3-monatigen Kündigungsfrist bestehen würde. Die umgehende Antwort war, dass sie das nicht tut, wir sollten etwa 1 Monat vorher Bescheid geben (es war ausdrücklich nicht von einer Kündigung die Rede, aber das setze ich voraus). Wir haben eine 9-monatige Kündigungsfrist und bieten keinen Anlass, uns vermieterseitig kündigen zu können.
Nun gibt es zwei verschiedene Situationen, mit denen ich nicht so richtig fertig werde und mir keinen Reim daraus machen kann. Und da hier so viele Mieter und Vermieter im Forum verkehren kann mir vielleicht jemand mit seiner Meinung zu einer eigenen Meinungsbildung verhelfen.
1. Inzwischen ist eine weitere 3-Zimmer-Wohnung durch die Hausbesitzerin selbst ausgebaut und renoviert und bei Airbnb im Web angeboten worden, die Anzeige existiert inzwischen aber nicht mehr. Eine weitere Kleinwohnung ist dagegen neu vermietet worden zum 1,5fachen Preis der Vormiete. Seit wenigen Wochen gibt es in Rheinland Pfalz ein Gesetz gegen Zweckentfremdung, und unsere Stadt hat bereits angekündigt, dieses Gesetz umzusetzen.
2. Unsere Vermieterin macht uns nun folgendes Angebot: sie kauft ein ausgeschriebenes Objekt in unserem Stadtteil, ein freistehendes Haus, unter der Voraussetzung, dass wir Mieter dieses Hauses werden. Sie möchte als Miete mindestens den Betrag haben, der ihre Finanzierung deckt. Verhandlungsweise sind wir auf einen Betrag gekommen, der der Miete der jetzigen beiden Wohnungen entspricht. Dass Nebenkosten bei einem Haus anders sind als bei einer Wohnung wissen wir aus vergangenem eigenen Hausbesitz. Im Haus sind noch Renovierungsarbeiten durchzuführen, von denen Malerarbeiten von uns selbst und Vervollständigung von Sanitäranlagen durch sie durchgeführt werden sollen. Um eine Überlastung von uns durch die Renovierunsarbeiten zu vermeiden, müssen wir unsere jetzigen Wohnungen nicht bei Auszug renovieren, sondern das sollen die Nachmieter !!! machen nach ihren eigenen Wünschen.
Und nun weist sie immer wieder darauf hin, wie wertvoll gerade dieses Haus mit einem grossen Hanggrundstück für den vorhandenen Hund doch sei, sie habe ja auch garnichts gegen Hunde, wir könnten dort sogar mehrere davon halten.
Vierl Text, der zu folgenden Fragen führt:
Wo ist der Strick, der sich mir gefühlt um den Hals legt?
Welchen Vorteil hat die Vermieterin tatsächlich, wenn wir die beiden Wohnungen frei machen und ein von Ihr zu kaufendes Haus beziehen, ausser, dass sie die beiden Wohnungen zu einer höheren Miete weiter vermieten kann? Lt. Mietspiegel beträgt die vergleichbare Miete 6,80 €/qm (speziell für Münchner: das ist Wohnraum
) und wir ihr die Finanzierung zahlen bis zu einer automatischen Wertsteigerung des Hauses?Was sollte ich in einem Mietvertrag für das Haus besonders berücksichtigen, um das Gefühl des o.g. Strickes wieder loszuwerden?
Was sollte ich für eine Annahme des Angebotes noch alles überlegen?
Danke fürs Lesen und eventuell fürs Antworten.
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warum er nicht ausgezogen bisher. Diese Information kann hilfreich sein
Ist Kündigungstermin nicht Ende Februar?
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Hallo,
mit Mietrecht hat das durchaus etwas zu tun.
Die Rückbuchung geht 8 Wochen lang, 6 Wochen war früher mal.
Ich habe ja nicht ausgeschlossen, dass das etwas mit Mietrecht zu tun hat, mich aber bei der Antwort auf die Bank beschränkt. Und meine Bank ist wohl noch auf dem Stand von anno dazumal, denn bei meinen Abbuchungen steht ein Stornozeitraum von 6 Wochen auf dem Onlineauszug ;-)). Naja, wers bis dahin nicht gerafft hat, raffts auch in 8 Wochen nicht, und mehr als 6 Wochen Urlaub hat wohl kaum jemand (außer mir)
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Das hat jetzt erstmal nichts mit Mietrecht zu tun, sondern mit Bankrecht. Wenn eine Einzugsermächtigung erteilt wurde und aufgrund dessen eine Abbuchung erfolgt ist, hast du 6 Wochen lang Zeit, dieser Abbuchung zu widersprechen. Die Bank prüft hier keine Gründe.
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Der Mieter schließt doch dann wohl einen eignen Vertrag mit dem Stromanbieter ab? Dann sind alle Kosten im Liefervertrag enthalten.
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Zunächst würde ich beim Einwohnermeldeamt fragen, welche Unterlagen vorzulegen sind. Bei uns z.B. gehört dazu eine Einzugsbestätigung des Vermieters, bei Dir wohl Wohnungsgeberbestätigung genannt.
Hier die komplette Liste der bei uns vorzulegenden Formulare (trifft für Dich so nur zu, falls Du in Koblenz wohnst):
– ein gültiger Personalausweis, eventuell auch der Reisepass
– das Meldeformular des Einwohnermeldeamts
– die Einzugsbestätigung des Vermieters/Hauptmieters
– gegebenenfalls die Heiratsurkunde
– der Miet- oder Kaufvertrag– Kinderausweis beziehungsweise Geburtsurkunde der mit den zuziehenden Kindern
Ich würde den wahren Sachverhalt angeben. Oder was hat Deine Wohnungsgeberin bestätigt? Du mußt ja auch noch evtl. ein Auto ummelden, Deinen Perso und Führerschein ändern und und und. Nur mit dem Mietverhältnis hat das ja nichts zu tun, ist also nicht direkt eine Frage für ein Mietrechtforum.
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Sicherlich richtiger Gedanke, aber den Mietvertrag bzw. die Zusatz-Vereinbarung zum Mietvertrag habe ich ihr schon im Herbst letzten Jahres per Kopie übergeben. Sie hat angeblich den Passus mit dem WC nicht gesehen bzw. falsch gedeutet. Wir haben uns erstaunlicherweise geeinigt. Ich trete ihr den Raum, also das frühere WC, einfach ab, sie erläßt mir einen Teil der Miete, so wie ich ihr vorgeschlagen habe. Erstmals konnte ich also eine Einigung mit ihr erzielen, das bedeutet Fortschritt. Das wollte ich sowieso hier noch als Abschluß meines Postings noch erwähnen.
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Es ist schwer zu verstehen. Meine (neue) Vermieterin weist zu jeder Gelegenheit darauf hin, dass der Mietvertrag strikt einzuhalten ist.
Nun gibt es folgende Situation: ich habe zu meiner Wohnung im gleichen Haus per schriftlicher Zusatz-Vereinbarung einen Kellerraum + WC gemietet.
Dieses WC befindet sich getrennt im allgemeinen Keller. Weil wir vor langer Zeit (so 2017) einen Abstellraum für die Papiertonnen des Hauses gesucht haben,
ich die Toilette nicht benutze sondern die der eigenen Wohnung, habe ich zusammen mit dem damaligen Vermieter die WC-Einrichtung entfernt,
in dem Raum die Papiertonnen abgestellt und somit der Hausgemeinschaft zur Verfügung gestellt, ohne ausdrücklich auf den Raum zu verzichten. Die Lampe haben wir abgeklemmt, damit kein Strom auf meine Kosten fließt. Nun hat die neue Vermieterin die Papiertonnen entfernt, die Gesamtkellertür neu gestrichen. Das Malermaterial lagert in dem WC-Raum, eine Lampe wurde installiert. Außerdem wurde das Schloß der Gesamtkellertür ausgetauscht, die Schlüssel der Schließanlage passen nicht mehr.
Aur meine Nachrage heute in durchaus freundlichem Ton erhielt ich zur Antwort:
a) das Schloss wurde ausgetauscht, damit die Kellertür nicht mehr abgeschlossen werden kann. Sie soll immer offen stehen.
Man mag darin einen Sinn sehen oder nicht, das rechne ich zum Recht des Hausbesitzers.
b) Der Raum gehöre nicht zu meinem Keller, das habe ihr der alte Hauseigentümer nicht so mitgeteilt, und sie wird den Raum in Zukunft anders nutzen.
Und dass der Strom über meinen Zähler laufe, sei ihr auch nicht bekannt.
Mein erster Gedanke war, die Malerutensilien auszuräumen, die Lampe wieder abzumontieren und den WC-Raum abzuschliessen, nur ich habe einen dazu passenden Schlüssel, der auch zu meinem Kellerraum und seiner Innen- und Außentür paßt.
Wer treibt hier dann etwas auf die Spitze: die Eigentümerin/Vermieterin mit ihrem Verhalten oder ich, wenn ich die Tür wirklich abschließe? Vermutlich muß ich das noch heute Nacht machen, denn auf den Gedanken wird sie auch kommen und eventuell einfach eine andere Tür einbauen, das Schloß kann sie ja nicht ohne meinen Schlüssel tauschen.
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