Hallo Mainschwimmer
bevor sie hier mehr oder weniger kompetente Antworten hinterlassen, sollten sie sich zunächst mal informieren. Haben sie schon mal etwas von den §§ 535 – 580 des BGB gehört? Hier werden Bedingungen eines mündlichen Mietvertrages geregelt. Das diese zustande gekommen ist, wurde zwischenzeitlich von zwei Fachanwälten bestätigt.
Es ist Quatsch wenn sie behaupten, dass Nebenkostenvorauszahlungen Zitat "täglich neu geregelt werden können" Zitat ende. Richtig ist, dass bei einem mündlichen Mietvertrag KEINE Nebenkostenabrechnung erfolgt. Vielmehr sind die Nebenkosten im Mietzins enthalten.
Daraufhin hab ich von meinem Bekannten die in der Wohnung befindliche Küche zu einem Preis von € 300 übernommen.
Das interessiert doch den Vermieter nicht die Bohne.
>> den Vermieter sicher nicht, aber das zuständige Gericht. <<
Bei dem Unterzeichnungstermin wurde mir ein schriftlicher Mietvertrag verweigert. Als Beründung sagte man mir, dass nicht € 100 sondern € 120 als Nebenkostenvorauszahlung zu bezahlen wären. Es kam zum Streit und ich wurde aus dem Büro gewiesen.
Den Streit werden Sie wohl angezettelt haben, weil Sie die neuen Vorauszahlungen nicht akzeptiert haben.
>> Es gibt auch keinerlei Veranlassung, dies zu akzeptieren. <<
Besteht bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung eine Gefahr, dass ich nicht Recht bekomme?
Was soll denn Ihr Recht sein? Noch bestimmt der Vermieter und nicht der Mieter, wer eine Wohnung anmietet. Und Schadensersatz würde Ihnen nur zustehen, wenn der Vermieter trotz Mietvertrag die Wohnung nicht übergibt.
>> Wenn die vom Vermieter beauftragte Hausverwaltung einen mündlichen Miertvertrag abschließt, hat der Vermieter die Wohnung zu übergeben. Da sie vermutlich zu den Vermietern gehören, kann ich ihnen nur nochmals empfehlen, sich zu informieren. <<