sry für die späte Reaktion.
@darkshadow
Ich bin bei dir. Ich sehe hier in dem Fall dennoch Verbesserungspotential seitens des Gesetzgebers.
In diesem Fall gibt es bereits eigene Untersuchungen. Zwei positive vom Mieter auf zwei Sorten Asbest und zwei negative vom Vermieter. Wenn der Mieter nun die Analysen des Vermieters einsehen könnte, dann könnte man einen Fachmann fragen ob das Verfahren vergleichbar und korrekt war. Ein Beratung wäre fundierter. Stattdessen ist man gezwungen weitere Test aus eigener Tasche zu zahlen, weil man keine Erklärung hat, warum die Ergebnisse beim Vermieter negativ sind.
Das ist nicht zielführend, wenn das Ziel das Ausräumen von gesundheitlichen Gefährdungen ist. Das ist mit Kosten verbunden und im Zweifel endet man vor Gericht, mit dem Risiko das Verfahren zu verlieren, weil den Richter im schlimmsten Fall auch nur sein eigenes Gutachten interessiert.
AJ1900 Grace
"Bitte was? Es wird der Boden abgetragen, obwohl es einen Verdacht auf Asbest gibt, und das wäre einfacher als die Tür zu kürzen........."
Der Verdacht kam erst mit dem Abtragen des Bodens auf
Das Abtragen wurde sofort gestoppt, als der MIeter den Filz erblickt hatte. Obendrein gab es später ein positives Laborergebnis.
Fruggel Schweinchenfan
"Das ist ein Eingriff in die Bausubstanz, .... sondern es wird nur dann zum Problem, wenn die Teile mechanisch bearbeitet werden, was du ohne Befugnis selbst gemacht hast."
Der Mieter hat eine Rückbaupflicht, der nachgekommen wird. Und ohne triftigen Grund kann der Vermieter Änderungen in der Wohnung nicht verbieten. Was auch bis jetzt nicht geschehen ist. Somit fand die Asbestfreisetzung im Rahmen einer Renovierung in einem rechtlich gedeckten Rahmen statt. So zumindest war auch die Argumentation zweier Anwälte.
"Das kannst du jetzt nicht dem Vermieter zum Vorwurf machen!"
Dem Vermieter wird nur zum Vorwurf gemacht, positive Analysen zu ignorieren. Stattdessen verweigert dieser sogar die Einsicht in eigene Untersuchungen, was es dem Mieter unmöglich macht zu prüfen, wieso die Ergebnisse sich unterscheiden. Kurzum, das Problem "Es existiert ungebundenes Asbest in der Wohnung" ist nicht vom Tisch.
Mein bisheriges Fazit
- Der Mieter darf den Boden ohne berechtigte Ablehnung bearbeiten und muss sich an die Rückbaupflicht halten.
- Der Mieter hat zwei positive Asbestanalysen, der Vermieter zwei negative. Der Vermieter zeigt kein Interesse den Widerspruch zu Gunsten der Gesundheit des Mieter aufzulösen.
- Der Mieter hat berechtigtes Interesse, eben den Widerspruch aufzulösen. Eine Einsichtnahme in die Untersuchungen des Vermieters können Klarheit verschaffen. Entweder sind die angewendeten Verfahren korrekt und die negativen Ergebnisse nachvollziehbar oder ebnen nicht. Nur mit dieser Klarheit können die nächsten Schritte sinnvoll geplant werden.
Der Mieter malt sich zur Zeit noch gute Chancen aus, darlegen zu können, dass der Vermieter sich nicht alleine auf negative Ergebnisse berufen kann. Sollte das Gericht alle Ergebnisse über Bord werfen und eigene Gutachter bestellen, dann wäre dies für den Mieter vermutlich teuer, wenn diese negativ ausfallen würden.
Und mal nebenbei Danke für eure Mühen
🌼🌼🌼