Hallo Mr. Ratlos,
die 20% Kappungsgrenze die innerhalb von drei Jahren nicht überschritten werden sollte ist für eine Mieterhöhung durch eine Modernisierung gemäß §§559 ff BGB nicht von Bedeutung.
Die Mieterhöhung nach den ortüblichen Mietspiegel ist in der Regel immer die Netto Kalt Miete. Betriebskosten, Heizungskosten müßen aus Bruttomieten, Inklusivmieten usw. herausgerechnet werden.
In Ihrer Bsp. Rechnung
400,- + 80 (20% KappGr)=480,-(neu NK)+100,-(Mod-Uml.)=580,-(Kappungsgrenze):die Kappungsgrenze bezieht sich nur auf die unmodernisierte Wohnung.
oder
400,-(NK)+100,-(Mod.Uml.)=500,-+100,-(20% KappGr)=600,-
: hier richtet sich die Kappungsgrenze nicht nach den Endbetrag von 500,-sondern nach den Mieterhöhungen in den letzten drei Jahren zuvor. Und dieser Betrag ist nicht autom. 100,-
Bsp.: Netto Kalt Miete Unmodernisiert 2009
400,- Euro
Erhöhung 2009 um 10%
440,- Euro
Erhöhung 2011 um weitere 10% (Kappungsgrenze ist nun 20%)
480,- Euro
Netto Kalt Miete Modernisiert 2011
480,- Euro plus 11% (100,-): 580,- Euro
Weitere Erhöhung nach ortüblichen Mietspiegel nicht möglich, da 480,- Euro nun von 400,- Euro, gerechnet aus dem Jahr 2009 erreicht worden ist.
Netto Kalt Miete Modernisiert 2011 ohne vormalige Erhöhungen
400,- Euro plus 11% (100,-): 500,- Euro
Erste ortübliche Mieterhöhung mit modernisierte Wohnung 2011
500,- Euro plus 10%: 550,- Euro
Nächste ortsübliche Mieterhöhung mit modernisierte Wohnung 2013
550,- plus 10%: 600,- Euro und Kappungsgrenze von 20% erreicht.
Dabei ist noch zu beachten, das zwischen den Mieterhöhungen innerhalb von 12 Monaten keine Mieterhöhung angekündigt werden sollte. Nach 12 Monaten ist OK, dann ist die Erhöhung nach weiteren 3 Monaten zum Ende des 15. Monat nach der letzten Mieterhöhnung fällig.