Beiträge von Bokiwi

    Hallo york,
    wenn dieser Beko Posten im Mietvertrag vereinbart und unterschrieben wurde, dann müßten Sie ersteinmal zahlen. Wenn Sie aber schriftlich nachweisen können das Sie eine individual Regelung mit den Vermieter getroffen haben, dann sollte es geklärt sein.

    Tipp. Sprechen Sie genau die Person an, die mit Ihnen diese Vereibarung getroffen hat. Den oftmals wird die Abrechnung von anderen Personen erstellt und diese haben oftmals auch keine Kenntnis über Ihre Vereinbarungen.

    Hallo fanatictentacle,
    die Antwort und Tipps zur ersten Frage haben Sie schon erhalten. Zur zweiten Fragen kann ich Ihnen folgendes mitteilen.
    Wenn Ihr Vermieter den Abrechnungszeitraum (12 Monate) nicht eigehalten hat, so kann er bei einer verspäteten Abrechnung von Ihnen keine Nachzahlung mehr verlangen. Wenn aber die Verpätung nicht vom Vermieter kommt, dann aber hat er die Möglichkeit noch. Es muss plausible und nachvollziehbar dargelegt werden.

    Sie aber haben das Recht auf eine Auszahlung Ihres (wenn vorhanden) Guthaben und auf die Erstellung einer Betriebskostenabrechnung.

    Tipp. Wenn Sie nach einer gewissen Zeit den Vermieter schriftlich auffordern die Beko Abrechnung zu erstellen und dieser auch nach der zweiten Aufforderung trotzt Frist nicht nachkommt, kann das ein Fall für einen Rechtsanwalt oder Mieterschutzbund werden.
    Denn einfach die zukünftigen Beko Vorauszahlung einbehalten, bedarf ein wenig Fachwissen um die Dauer, Art und Weise rechtmäßig zu beachten.

    Hallo Jüün,
    man kann davon ausgehen das Sie die Wohnung so mit dieser Gastherme gemietet haben. Soland diese noch ordnungsgemäß und "rechtlich" funktioniert kann es für Sie schwer werden auf eine "neue" zu bestehen. Dazu ist der Vermieter in der Reglen nicht verpflichtet.

    Tipp. Such Sie das Gespräch mit den Vermieter. Da kann man event. über eine Moderniesierungsumlage etwas regeln. Da ist aber für den Mieter oftmals nicht kostengüngstig. (11% der Gesamkosten auf Ihre Jahresnettomiete!)

    Hallo Justyna2202,
    Sie sollte am besten sachlich und nicht verzweifelt handeln. Damit ist gemeint das Sie einen unbefristeten Mietervertrag in der Regel mit einer drei monatigen Frist kündigen. Sprechen Sie auf jeden Fall den Vermieter an, falls Sie das nicht einhalten bzw. zahlen können. Wenn Sie nicht anrufen wollen, dann am besten schriftlich den Vermieter das Problem schildern und seine Reaktion abwarten.
    Sie haben die Möglichkeit einen Aufhebungsvertrag mit den Vermieter abzuschließen. Dabei können Sie eine kürzere Kündigungsfrist vereinbaren. Bsp. statt drei Monate nur zwei Monate.
    Das ist ganz individuell mit den Vermieter zu regeln.

    Tipp: Versäumen Sie nicht die Mieter zu zahlen, denn dann kann es noch teuerer für Sie werden. Denn kein Vermieter möchte auf seine Miete verzichten sowohl aber darüber informiert werden, wenn es Zahlungsprobleme gibt.

    Hallo Hasche,
    reden Sie mit Ihren Vermieter über das Problem.
    Das kann eine gute Voraussetzung für eine gute Beziehung zwischen Mieter und Vermieter sein. Probleme mit der Wohnung sind am besten mit den Vermieter zu klären. Ist dieser nicht kooperativ, kann dann auf andere Erfahrungswerte und Fachwissen zurück gegriffen werden.

    Tipp: Mietminderungen sind keine Selbstläufer und oftmals Gift für ein gutes Miteinander besonders dann wenn die Mietminderung falsch und ungerechtfertigt erfolgt ist. Mietminderungen ja und nur dann wenn berechtigt.

    Hallo Schwarzlack,
    kleiner Tipp: Mietminderung sind keine Selbstläufer. Es gibt zwar Möglichkeiten aber diese sollten schon nachvollziehbar und berechtigt sein. In Ihren Fall hat kann davon ausgegangen werden, das Sie hätten wissen müßen was Sie anmieten.
    Anmerkung: Wenn Sie die Polizei rufen, sollte Ihr Name eigentlich nur bei der Polizei bekannt sein und nicht bei den Störenden.

    Hallo Mr. Ratlos,
    die 20% Kappungsgrenze die innerhalb von drei Jahren nicht überschritten werden sollte ist für eine Mieterhöhung durch eine Modernisierung gemäß §§559 ff BGB nicht von Bedeutung.

    Die Mieterhöhung nach den ortüblichen Mietspiegel ist in der Regel immer die Netto Kalt Miete. Betriebskosten, Heizungskosten müßen aus Bruttomieten, Inklusivmieten usw. herausgerechnet werden.

    In Ihrer Bsp. Rechnung

    400,- + 80 (20% KappGr)=480,-(neu NK)+100,-(Mod-Uml.)=580,-(Kappungsgrenze):die Kappungsgrenze bezieht sich nur auf die unmodernisierte Wohnung.

    oder
    400,-(NK)+100,-(Mod.Uml.)=500,-+100,-(20% KappGr)=600,-
    : hier richtet sich die Kappungsgrenze nicht nach den Endbetrag von 500,-sondern nach den Mieterhöhungen in den letzten drei Jahren zuvor. Und dieser Betrag ist nicht autom. 100,-

    Bsp.: Netto Kalt Miete Unmodernisiert 2009
    400,- Euro
    Erhöhung 2009 um 10%
    440,- Euro
    Erhöhung 2011 um weitere 10% (Kappungsgrenze ist nun 20%)
    480,- Euro

    Netto Kalt Miete Modernisiert 2011
    480,- Euro plus 11% (100,-): 580,- Euro
    Weitere Erhöhung nach ortüblichen Mietspiegel nicht möglich, da 480,- Euro nun von 400,- Euro, gerechnet aus dem Jahr 2009 erreicht worden ist.

    Netto Kalt Miete Modernisiert 2011 ohne vormalige Erhöhungen
    400,- Euro plus 11% (100,-): 500,- Euro
    Erste ortübliche Mieterhöhung mit modernisierte Wohnung 2011
    500,- Euro plus 10%: 550,- Euro
    Nächste ortsübliche Mieterhöhung mit modernisierte Wohnung 2013
    550,- plus 10%: 600,- Euro und Kappungsgrenze von 20% erreicht.

    Dabei ist noch zu beachten, das zwischen den Mieterhöhungen innerhalb von 12 Monaten keine Mieterhöhung angekündigt werden sollte. Nach 12 Monaten ist OK, dann ist die Erhöhung nach weiteren 3 Monaten zum Ende des 15. Monat nach der letzten Mieterhöhnung fällig.

    Hallo Sascha-Mario,
    wenn die Mieterhöhung ordnungsgemäß ist, dann ist diese aber nicht sofort gültig.
    Folgendes Beispiel zur Nachvollziehbarkeit mit Ihrer Absicht die Mieterhöhung zuzustimmen.
    Erhalt der ordnungsgemäßen Mieterhöhung am 12.3.20..
    Ihre Zeit zum Überlegen ob Sie zustimmen bis 31.5.20..
    Nehmen Sie die Mieterhöhung an, dann neuer Mietzins fällig am 01.6.20..
    Tipp: Zahlen Sie dann den neuen Mietzins pünklich und komplett

    Hallo Cres,
    Berny hat Ihre Fragen schon so weit beantwortet. Gerne teile ich Ihnen noch ein paar Tipps mit, was mir nach dem lesen Ihrer Darstellung so alles eingefallen ist.

    Ihre Vermieter sind nicht mehr die Bewohner Ihres Hauses aber glauben Sie könnten noch machen was Sie wollen. Bezüglich auf die vermietete Wohnung müßen Sie lernen, dass Mieter nicht schutzlos und rechtlos sind.
    Vermieter dürfen die vermietete Wohnung besichtigen aber nicht wann Sie Lust und Laune haben sondern man geht von einen Termin innerhalb eines oder mehreren Jahren aus . Und dieser Termin sollten dann frühzeitig und am besten schriftlich erfolgen und Ihre Zustimmung erhalten. Sie sollten den Besichtigungstermin auch nicht verhindern.

    Wenn Sie den Verdacht haben, dass Ihr Vermieter noch einen Schlüssel zu der Wohnung hat, so darf er diesen nur unter Ihrer Zustimmung (am schriftlich) haben und in der Regel nur im Notfall benutzen (Bsp. Rohrbruch)
    Alternative: Sie tauschen das Schloß aus und hinterlegen einen Zweitschlüssel bei einer Vertrauensperson. Sie teilen den Vermieter dies schriftlich mit Nachweis mit.
    Oder falls keine Vertrauensperson in der Nähe ist, dann keinen Schlüssel hinterlegen und das Risiko einer aufgebrochenen Tür, die im Notfall geöffnet wurde, dann auf eigene Kosten reparieren.
    Wenn Ihr Haus zum Verkauf angeboten wird, bedeutet das für Sie als Mieter folgendes. Das der neue Eigentümer dann Ihr Vermieter ersteinmal wird (Nach Grundbucheintragung). Wenn dieser dann in die Wohnung möchte, muß Eigenbedarf angemeldet werden und kann Sie eventuell mit diesen Grund kündigen.

    Fazit. Ein vermietetes Haus ist in der Regel schwieriger zu verkaufen. Haben Sie aber Interessen daran aus das Haus auszuziehen, können Sie den aktuellen Vermieter-Verkäufer entgegen kommen damit das Haus "einfacher" zu verkaufen. Sie können dann ein Entgegenkommen frei vereinbaren z.B. Summe X, Möbeltransporter, Renovierung usw.

    Tipp: Teilen Sie Ihren Vermieter schriftlich mit Nachweis mit, dass Sie keine weiteren unangemeldeten Kontrollbesuche dulden. Besichtigungstermin ja, aber nicht "täglich". Verstößt Ihr Vermieter dagegen, können Sie sich rechtlich dagegen wehren.
    Achtung: Bei Verkauf sollten Sie aber Interessenten die Möglichkeit das Haus zu besichtigen (nach Termin Ankündigung) geben. Wenn stark interessierte Interessenten vorhanden sind, kann man auch mit diesen "Vereinbarungen" bezüglich des schnellen Hausverkauf treffen.

    Hallo Silverbird,
    wenn Sie ein begehrtes Grundstück pachten und ein Nachpächter schnell zu finden ist, besteht die Möglichkeit ein Aufhebungsvertrag mit einer kürzeren Kündigungszeit mit der Verpächterin abzuschließen.

    Der Vorteil der Verpächterin liegt darin, dass dann ein neuer und längerer Vertrag mit den nachfolge Pächter abgeschloßen werden kann und das ist dann in der Regel länger als Ihre 5 Monate "Restzeit".

    Hallo dinja,
    da Ihre "Forderungen" nicht bekannt sind, kann nur der Tipp gegeben werden, daß Sie nicht zu dick auftragen sollten. Ansonsten kann es sein das der "Schuß" nach hinten losgeht. Erpressung aufgrund von Forderung ist dann nicht weit davon entfernt.
    Tipp: Bleiben Sie sachlich und mit Ihrer Rechtsanwältin im Kontakt, da Sie Rechtsberatung durchführen darf. Deshalb kann und werde ich mich nicht in diesen Sachverhalt einbringen.

    Hallo liskowk,
    wenn der Hausmeister noch das gleiche Geld erhält wie mit der Hausreinigung und jetzt noch eine Fremdfirma beauftrag wurde, dann stellt sich die Frage ob der Vermieter den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz noch einhält: § 556 Abs 3 S.1 und § 560 Abs.5 BGB
    Und dazu kommt noch die schriftliche Vereinbarung.

    Tipp: Lassen Sie sich von Vermieter, am besten schriftlich, erklären warum Sie trotz schriftlicher Vereinbarung doppelte Reinigungskosten zahlen sollen. Wenn Sie aber vorbehatlos die Kosten für die Fremfirma zahlen, kann die ganze Sache für Sie aber schwieriger werden.

    Hallo noone123,
    erst einmal sollte man folgendes bedenken: Pacta sunt servanda! Vertrag ist Vertrag.
    Es gibt mehrere Gründe für eine fristlose Kündigung von Seiten des Vermieters. Das kann für die Mieter aber nach "hinten" losgehen. Insbesondere dann, wenn der Vermieter z.B. Schadensersatz fordert, ausstehende Zinsen, erhöhter Kostenaufwand etc. Und dann besteht die Möglichkeit den Namen des vertragsuntreuen Mietern auf der sog. Schwarzen Liste für Vermieter wieder zu finden. Das macht eine Neuanmietung in Zukunft nicht unbedingt einfacher.
    Tipp: Ein sachliches Gespräch kann oftmals Wunder wirken.

    Hallo Zollstock,
    wenn das, was Sie von Ihren Vertrag aufgeführt und keine weitere mündliche Vereinbarungen getroffen haben, sollte es nicht unbedingt selbstverständlich sein, dass Sie eine Mietvertrag abgeschlossen haben.
    Denn es sollte schon über folgenden wesentliche Punkte verhandelt worden sein. Zu diesen Punkte zählen die Mietdauer - der Mietzins - der Mietzweck und das Mietobjekt. Siehe auch BGH WM 76, 26

    Noch ein Tipp zum Mietzins.
    Der Mietzins ist nicht automatisch incl. Betriebskosten, Heizung. Wenn der Mieter Betriebskosten, Heizung mit den Mietzins bezahlen soll, dann sollte dies vereibart worden sein. Ansonsten hat der Vermieter die Kosten zu tragen. Ein Mietzins für Wohnraum bezieht sich auf die Zahlung der zu Verfügung gestellten Wohnung. Kalt und ohne Betriebskosten.
    Anmerkung: Gemäß Ihrer Darstellung handelt es sich hier um "Miete"

    Hallo Anna90,
    wie Berny schon erwähnt hat, ist eine Mietminderung, die Rückwirkend erfolgen soll, in Ihrer Situation bestimmt nicht so einfach. In der Regel hätte schon beim Anfangsverdacht schriftlich mit Nachweis eine sog. Anzeigepflicht erstellt werden sollen. Somit wäre dann die Begründung und der Zeitpunkt besser für eine berechtigte Mietminderung darstellbar und umsetztbar gewesen. Eine Mietminderung läßt oftmals "Stress" zwischen den Parteien entstehen und das dann auch noch Rückwirkend!
    In Ihrer aktuelle Situation kann event. ein sog. Aufhebungsvertrag in Frage kommen. Statt 3 nur 2 Monate Kündigungszeit bei eine unbefristeten Mietvertrag.
    Tipp. Ein sachliches Gespräch mit guten Argumenten kann oftmals "Wunder" wirken.

    Hallo Daniel1979,
    es ist schwer Bezug zu Ihren Fragen zu nehmen. Denn nicht nur die oben angegebenen Klauseln sind zu berücksichtigen sondern der ganze Vertrag.
    Dieser Vertrag kann, aber muss nicht zu Ihren Nachteil sein. Das sollten am besten eine Fachperson vor Ort mit Ihnen besprechen, da diese Person den ganzen Vertrag vor Augen hat.

    Tipp: Wenn der Vermieter-Makler Zeitdruck ausübt ist das nicht unbedingt ein gutes Zeichen. Also Wachsamkeit und Expertenwissen ist gefragt.

    Hallo maikel,
    leider haben Sie keine genaueren Angaben zu Ihrer Mietminderung gemacht. Dabei ist es von Bedeutung ob die Mietminderung berechtigt ist. Hier kann das schriftliche Beweismaterial zwischen Ihnen und der Hausverwaltung von großer Bedeutung sein. Wenn Sie das als Beweismaterial (Kopien) der Hausverwaltung zugesendet haben und die Mietminderung berechtigt ist, sollten Sie der Hausverwaltung eine Frist setzen. Erfolgt nach der Fristsetzung keine Reaktion, dann befindet sich die Hausverwaltung in Verzug und ab hier sollten Sie am besten einen Rechtsanwalt oder den Mieterschutzbund nach weiteren Vorgehen befragen.
    Tipp. Halten Sie aber nach Möglichkeit nicht Ihre Miete zurück, denn das kann im schlimmsten Fall eine fristlose Kündigung für Sie bedeuten!!!

    Hallo Oftersheimer,
    da Sie als Stichtag den 01.01.2012 erwähnt haben, kann davon ausgegangen werden, das der Abrechnungszeitraum gleich Kalenderjahr ist. Das bedeutet, das i.d.Regel keine Abrechnung innerhalb des Abrechnungsjahres erfolgt, sondern erst nach Ende des Abrechnungsjahr. Das ist sowohl bei Betriebskostenvorauszahlungen als auch bei Heizkostenvorauszahlungen.
    Wenn Sie im Dezember 2011 eingezogen sind, dann ist in der Regel auch das Abrechnungsjahr Ende Dezember 2011 zu Ende. (gleich Kalenderjahr)
    Die Werte sollten dann auch nur von Dezember in der Abrechnung von 2011 sein. Wenn eine vor Ort Ablesung notwendig ist, so ist die Abrechnungsfirma bzw. Ihr Vermieter dazu angehalten die Werte der anderen Monate nicht mit aufzulisten. Siehe auch § 9a Abs.1 HeizkV

    Fazit: Die Zeitraum für die Abrechnungspflicht bzw. das Ablesen der Verbrauchseinheiten Ihrer Heizung ist mit gut zwei Monaten bei einen Abrechnungszeitraum gleich Kalenderjahr zu lange. Hier ist in der Regel eine Schätzung für den Monat Dezember 2011 notwendig.

    Tipp: Wenn Sie bis mind. Dezember 2012 in Ihrer Wohnung wohnen bleiben, dann achten Sie besonders auf den Abrechnungszeitpunkt und den Werten der nächsten Heizkostenabrechnung.

    Hallo skroete,
    wenn bei einer preisfreien Wohnung eine Betriebskostenvorauszahlung vereinbart wurde, besteht für beide Parteien die Möglichkeit diese nach der Betriebskostenabrechnung anzupassen. Voraussetzung ist das die Betriebskostenabrechnung formell wirksam ist.
    Als Richtlinie den "richtigen" Betrag zu finden, können Sie das Abrechnungsergebnis der aktuellen Betriebskostenabrechnung nehmen. Wenn Sie plus 10% aufschlagen dürfte Sie damit nach meinen Wissen in einen guten Bereich liegen. Die genaue Auflistung des Betrages sollte in Textform an Ihren Vermieter gesendet werden. Das alles am besten vor der sog. Abrechnungsreife (das Jahr nach der Abrechnungsfrist). Zu der Frist der erklärten Wirkung siehe § 560 Abs.2 BGB. Und siehe auch § 560 Abs.4 BGB.

    Tipp: Eine Einzugsermäßtigung kann auch geändert werden! Das Geldinstitut kann Ihnen dabei am besten helfen.

    Hallo TypeActive,
    das sieht nach einer nicht so einfachen Loesung aus.
    Sie haben die Lage der Wohnung gesehen.
    Der Makler hat das Problem in reduzierter Form angesprochen

    Eventuell die Aussage ueber die gut isolierten Fenster koennen Sie in Frage stellen. Wenn ein Laie den Unterschied von ein gutes und sehr gutes Isoliertes Fenster nicht unterscheiden kann und Sie auch noch beweisen koennen das der Makler die Aussage gemacht hat, sollten Sie an dieser Sache dran bleiben. Eventuell "arglistige Taeuschung". Ab hier beginnt aber die Rechtsberatung und dies kann ein fachkundiger Rechtsanwalt besser beurteilen.

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