Hallo Ruplatt,
gemaess des Zeitraum handelt es sich noch um einen alten Zeitmietvertrag ( Auslaufmodell ) was nach "alten Mietrecht" behandelt wurde oder auch noch wird.
Da der Grund der Befristung bei Abschluss des Vertrag mitgeteilt wurde, ist es deshalb ein sog. "Qualifizierter Mietvertrag". Das hat zur Folge, das der Mieter am Ende der Mietzeit auf jedenfall ausziehen musste. Da aber von den "Eigenbedarf" kein Gebrauch gemacht wurde entsteht dadurch eine neue Situation. Mieter wohnt weiter in der Wohnung und zahlt die Miete, der Vermieter nimmt den Mietzins an. Damit ist ein "neues" Mietverhaeltnis ( unbefristeter Mietvertrag ) entstanden.
Und der Zeitmietvertrag nicht mehr gueltig. Wohl aber der "neue" Mietvertrag, da er ja nicht gekuendigt wurde. Der neue Eigentuemer hat in der Regel mit den Erwerb der Mietwohnung auch die Rechten und Pflichten des Vormieters uebernommen.
Fuer die Kuendigung des Stellplatz besteht eventuell auch die Moeglichkeit einer "Untervermietung" mit Einverstaendnis des Vermieters.
Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung
D-D-I