Beiträge von Bokiwi

    Hallo Quiety,
    um weiteren Missverstaendnisse mit Ihren Vermieter aus den Weg zu raeumen koennen Sie den Vermieter schriftlich mit Nachweis darauf hinweisen, das Sie der "zahlende Mieter" der Terrasse sind. Und somit sollte doch die Privatsphaere respektiert werden. Zugleich mit den Hinweis das Sie die Lagerung ( Leiter ) nicht in Ordnung ist.
    Erst nach der Vermieter Reaktion kann ueber andere Moeglichkeiten nachgedacht werden.
    In Bezug auf die Reinigung. Auch hier koenne Sie den Vermieter darauf hinweisen, dass Sie nicht noch zusaetzlich mit Kosten belastet werden moechten, wenn Sie die Terrasse selbst reinigen. Sollte es nicht der Fall sein, so kann der Vermieter Ihnen die Rechung Aufgrund der Nicht Pflege / Reinigung immer noch in Rechnung stellen.

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    Hallo peter1980,
    ein paar Infos die eventuell hilfreich sein koennen.

    Ihr Vermieter kann auf einen "Contractor" wechseln aber er muss Sie vorher eine Zustimmung von Ihnen erhalten haben. ( Paragraf 2 Nr. 4c BetrKV ).
    Die Zustimmung kann aber auch im Katalog der umlegbaren Beko enthalten sein, wenn in Ihren Mietvetrag folgender Hinweis enthalten ist.
    Betriebskosten Nr. 4c der Anlage 3 zu Paragraf 27 II. BV oder des Paragraf 2 BetrKV ( sinnesgleich oder wortgleich ).
    Sollte es nicht sein, dann ist die Abrechnung vom Contractor fragwurdig. Da die Umstellung eine Veraenderung der Mietstruktur darstellt weil in den Kosten des Contractors eventuell Kalkulationskosten fuer die Erhaltung der Heizungsanlage enthalten sind und diese vormals von Ihnen durch die Mietzahlung mit bezahlt wurden.

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    Hallo TheHaunted,
    gemaess Ihrer Darstellung kommt die Schwierigkeit von den Nachmieter. Da kann es auch schwierig werden mit den Vermieter eine Aufhebungsvereinbarung in Bezug auf verkuerzte Kuendigungszeit schriftlich zu vereinbaren.
    Mietrechtlich sind da "kaum" andere Moeglichkeiten da nichts schriftlich oder nachweislich andere "Vereinbarung" getroffen wurden.
    Tipp: Wenn Sie ein gutes Verhaeltnis zu Ihren Vermieter haben, koennen Sie eventuell unter Beruecksichtigung alles Massnahmen nach der Uebergabe ( Maengel, Bekoabrechnung etc. ) den Vermieter ein Teil der Kaution ( wenn vorhanden ) als letzte Mietzahlung schriflich mit Nachweis anbieten.

    Wenn Sie Kontakt zu Ihren Nachmieter haben, koennen Sie eventuell ein Versuch starten das Ihr Nachmieter frueher in Ihrer Wohnung einziehen und Sie im Gegenzug die letzte Miete ( wenn gleich oder guenstiger ) von denen bezahlen. Vorausgesetzt die sind Mieter und deren Vermieter macht da mit. Es koennen manchmal "banale" Gruende fuer eine "Richtungsaenderung" bestehen.

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    Hallo Jini,
    eine Kuendigung von Seiten des Vermieters bedarf vernueftige, nachvollziehbare Gruende. Desweiteren sind besondere "Punkte" der Art und Weise ( Schriftform, Form und Frist des Widerspruches usw. ) einer Kuendigung zu beachten. Ob die Darstellung der Kuendigungsgrund wie Sie Ihn darstellen ausreicht und die "Punkte" eingehalten worden sind, das kann Ihnen bestimmt ein Rechtsanwalt besser beantworten. ( Paragraf 569, 573 BGB )
    Da in der Regel das Mietrecht "Mieterfreundlich" ist, kann sich eine genauere Ueberpruefung sich eventuell lohnen.

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    Hallo Enie81,
    da sich in Ihrer Darstellung eine andere wichtige Frage ergeben hat, moechte ich Ihnen hier ein paar Infos geben. Die Frage nach den Namen bzw. Adresse Ihres Vermieters. Auch wenn seit letztes Jahr Ihr Vermieter da ist, sollte doch schon eine Adresse bestehen.

    Tipp: Die Kuendigung ist eine einseitige empfangsbeduerftige Willenserklaerung die schriftlich erfolgen muss. ( Paragraf 568 BGB )
    Da Sie nachweisen muessen, das die Kuendigung zugegangen ist, ist es sehr ratsam dies auf den Postweg mit Nachweis durchzufuehren. Dabei koenne Sie hinweisen ( mit Nachweis ) das Sie per E - mail schon gekuendigt haben.

    Tipp: Ihr Vor - Vermieter hat eventuell die Adresse, Kontrollieren Sie die ( falls vorhanden ) Betriebskostenabrechnung nach der Adresse.

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    Hallo Killburn,
    innerhalb einer WG ist es in der Regel erlaubt, einen Ausstausch von Mietern innerhalb der Gesamtpersonenzahl durchzufuehren. Das hat zur Folge das der Mieter aus der WG entlassen wird ( schriftliche Kuendigung von den ausziehenden Mieter mit Bestaetigung ) und ein neuer Mieter uebernimmt die bestehenden Bedingungen der WG ( mit Vertrag ).
    Das bedeutet nicht automatisch das alle anderen WG Bewohner auch einen neuen Vertrag bekommen. Denn dazu muessen Sie ersteinmal "gekuendigt" werden oder zumindestens eine Vereinbarung zwischen den Parteien bestehen.
    Und ein Vermieter benoetigt schon gute Gruende einen Mietvertrag zu kuendigen.

    Zur Modernisierung und Staffelmietvertrag haben Sie es richtig erkannt.
    Tipp: Da man fuer das Abschliessen eines Staffelmietvertrag "viele Punkte" beachten muss, kann es sich eventuell auch lohnen diesen genau zu ueberpruefen !

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    Hallo dahlmannstrasse ( sorry wegen fehlendes scharfes S ),
    Antworten auf Ihre Frage zu geben ist aufgrund der fehlenden Information ueber den Zustand der Wohnung (Abnahmeprotokoll) nach den Auszug nicht einfach.
    In der Regel sollten Sie bei Durchfuehrung einer Renovierung ( ob berechtigt oder nicht, es fehlt an Information!) die Gelgenheit bekommen den "Schaden" selbst zu beheben. Erst wenn Sie diese Pflicht nicht nachkommen besteht eine Moeglichkeit fuer den Vermieter die Renovierungsarbeiten durchfuehren zu lassen oder auch selber durchzufuehren. Das bedeutet aber nicht das Sie auch die ganze Rechnung zahlen muessen. Denn in Verbindung damit steht der tatsaechliche Schaden, die Zustand bei Auszug, Abnutzungserscheinung, die Wohndauer, die bisher durchgefuehrten Renovierung usw.
    Daher ein Tipp: Zahlen Sie nicht voreilig und kontollieren Sie Ihren Mietvertrag. Dort kann eine eventuell eine Klausel stehen wie die Kostenbesteiligung an den durchgefuehrten Renonvierungsarbeiten im Verhaeltnis zur Wohndauer geregelt ist. Ueberpruefen Sie das Abnahmeprotokoll und bei Bedarf haben Sie ersteinmal auch die Moeglichkeit zu erfahren warum Sie nicht den "Schaden" selbst beheben konnten. Sollte sich die ganze Problematik zuspitzen ist aufgrund der schriftliche Beweisfuehrung ein Rat vom Fachmann vor Ort in der Regel hilfreicher.

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    Hallo DonHulio,
    Zu Frage 1: Wenn Ihr Vermieter "etwas" zugesagt hat und es nicht vorhanden ist, dann ist das schon eine Art Taeuschung. Hier besteht die Moeglichkeit den Vermieter schriftlich noch einmal darauf hinzuweisen. Sollten Sie Zeugen haben um so besser. Ob Sie dann die Kosten voll bezahlt bekommen ist schwer zu sagen. Denn Sie haetten ersteinmal den Vermieter schriftlich darauf hinweisen sollen und damit die Moeglichkeit gegeben, dass er eine Dose anbringt.

    Zu Frage 2: Hier am besten wie oben beschrieben vorgehen, wenn es "... so ziemlich das gleiche ist ... "

    Zu Frage 3: Schriftlich ( mit Nachweis ) den Vermieter darauf hinweisen und Reaktion abwarten. Tipp. Hier koennen mehrere Mieter
    gemeinsamen "Druck" ausueben.

    Zu Frage 4: Hier kann ein Handwerker besser helfen.

    Zu Frage 5: Ersteinmal sollte eine Anzeigepflicht von Ihrer Seite erfolgen, da man nicht davon ausgehen kann das dieses Problem ( Ueberflutung ) auch bei der Besichtigung vorhanden war. Schriftlich mit Nachweis an den Vermieter dieses Problem schildern und das eine Abhilfe erwuenscht ist. Reaktion abwarten. Tipp: Der Keller steht in der Regel mehreren Mietern zu. Gemeinschaft bilden und gemeinsam das Problem angehen. Kann so manchen "Druck" ausueben.

    Tipp: Wie schon mehrmals erwaehnt. Am besten alle zukuenftigen Probleme schriftlich mit Nachweis ersteinmal den Vermieter anzeigen und dann je nach Reaktion handeln.

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    Hallo beuteltier,
    Info dazu wie die Grundsteuer berecnhnet wird. Einheitswert x Steuermesszahl x Hebesatz.
    Der Einheitswert ist ein steuerlicher Wert des Grundstuecks ( siehe Paragraf 19ff BewG )
    Die Steuermesszahl bestimmt sich nach Paragraf 15 GrStG usw.
    Der Hebesatz wird von der Gemeinde festgelegt ( Paragraf 25 GrStG )

    Ob Sie jetzt Grundsteuer fuer etwas bezahlen muessen was nicht Bestandteil des Mietvertrag ist, halte ich fuer fragwuerdig. Ob eine langjaehriger Zahlung der gesamten Grundsteuer so ohne weiteres rechtens ist
    kann bestimmt ein "Fach" Rechtsanwalt besser beantworten.
    Tipp: Kontrollieren Sie mal die Berechnungsunterlagen fuer die Grundsteuer. Dort finden Sie ggf. eine Telefon Nummmer und koennen dort nach der Berechnung fragen bzw. der Richtigkeit.

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    Hallo zadya,
    da laut Ihrer Darstellung Sie ja schon die Kuendigung am laufen haben, koennen Sie eventuell mit einer Aufhebungsvereinbarung versuchen frueher ohne weitere Mietzahlung aus der Wohnung zu kommen. Das sollten Sie schriftlich machen. Nach der "Besprechung" mir Ihrer Vermieterin diese auch schriftlich bestaetigen lassen. Der Auszugstermin ist dann ein gegenseitiges Einverstaendnis. Die Schriftlichkeit hat auch den Vorteil, das nach den Mietende noch "Beweismaterial" vorhanden ist.
    Tipp: Eine schriftliche Wohnungsabnahme kann viel Aerger ( fuer danach ) ersparen.

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    Hallo Marziparntorte,
    "Berny" hat soweit alles erwaehnt. Eventuell ein kleiner Tipp. Verstecken Sie sich nicht vor dem Problem. Fragen Sie Ihren Arbeitgeber ob er ein paar Tipps hat, wie Sie sich verhalten sollen. Denn er ist bestimmt nicht abgeneigt eine Mitarbeiter/in zu haben der konzentriet seine Arbeit nachgeht.
    Lassen Sie sich nicht von Ihren Ex Vermieter einschuechtern bzw. den Arbeitsplatz verderben.

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    Hallo Route66,
    der ganze Ablauf einer Mieterhoehung ist sehr umfangreich. Ich versuche Ihnen mit kurzen Stichpunkte eine Einfuehrung einer ordentlichen Mieterhoehung zu geben.
    Mieterhoehungsmoeglichkeiten nach den Gesetz ( BGB )
    > Mieterhoehung zur Anpassung der ortueblichen Vergleichsmiete ( Paragraf 558 BGB ) Mietspiegel, Vergleichswohnungen
    > Zustimmungspflichtig, der Mieter muss die Mieterhoehung zustimmen
    > Obergrenze ist die ortuebliche Vergleichmiete
    > Beachtung der Kappungsgrenze. Die Miete darf innerhalb der letzten 3 Jahre nicht mehr als 20% erhoeht werden.

    Wichtig: Da die Art und Weise wie die Mieterhoehung von Ihren Vermieter durchgefuhrt wird, sehr entscheidend fuer die Gueltigkeit sein kann, ist es vielleicht besser sich einen Fachmann/frau hinzu zu nehmen.

    Mietspiegel bekommt man entweder uebers I - Net oder von der Gemeinde sowie auch von den oertlichen Mietverein. Darin ist in der Regel genau Erlaeutert unter welchen Kriterien die Miete dargestellt wird.

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    Hallo emal,
    ein Grundsatz bei Gewerbe ist, das es sich bei beiden Partner in der Regel um "Kaufleute" handelt. Daher beduerfen diese "Personen" nicht den gleiche Schutz durch Gesetze wie die Mieter einer Mietwohnung.
    Sie haben die Moeglichkeit ersteinmal den Verpaechter ( schriftlich ) darauf hinzuweisen das die Flaechenberechnung nach Ihrer Berechnung nicht stimmt. Beachten Sie aber bitte, dass es mehrere Moeglichkeit gibt eine Flaeche in einen Vertrag aufzunehmen durch verschiedene Berechnungen.
    Stichwort: Rohbaumasse - lichte Mass zwischen Bauteilen - Fertigmass
    Ihr Verpaechter kann Ihnen da bestimmt eine bessere Antwort incl. Nachweis liefern.
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    Hallo smmieze,
    in wie weit Kosten doppelt vor liegen laesst sich anhand der geringen Information nur schwer feststellen. Folgende Information kann Ihnen vielleicht ein wenig weiter helfen. Wenn Mietwohnung und Gewerbe in den gleichen Objekt vorhanden sind, sollten die Betriebskosten von der "Kneipe" getrennt von den Mietwohnungen aufgefuehrt werden. Desweiteren haben Sie die Moeglichkeit bei Fragen zu Ihrer Abrechnung den Vermieter zu fragen. Am besten schriftlich mit Nachweis. Denn der Vermieter steht in der Pflicht eine Betriebskostenabrechnung so zu gestalten das man diese versteht bzw. nachvollziehen kann.

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    Hallo edge,
    wie "Berny" schon den Anspruch erwaehnt hat, kann folgender Tipp fuer den Mietmangel hilfreich sein. Wenn ein Mangel an der Mietsache besteht, sollten Sie ersteinmal von Ihrer (schriftliche) Anzeigepflicht gebrauch machen. Erfolgt darauf keine Reaktion, ein zweites Schreiben an den Vermieter. Wenn immer noch keine Reaktion von Vermieter erfolgt, haben Sie mit den Schriftstuecken Beweisstuecke fuer alle weiteren Massnahmen fuer das nicht beseitigen eines Mietmangels in den Haenden.
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    Hallo sonea 2011,
    es gibt zwei Wege einen Mietvertrag abzuschliessen. Entweder muendlich oder schriftlich. Aber Sie schliessen mit den Vermieter oder einer von Ihn bevollmaechtigte Person den Mietvertrag ab.
    Wenn das nicht vorhanden ist, besteht auch kein Vertragspartner.
    Der Makler ist in der Regel nur der der die Wohnung zwischen Ihnen und der Vermieter nachweist oder vermittelt. Es sei den das er gegebenfalls eine Bevollmaechtigung vom Vermieter fuer den Abschluss des Mietvertrag hat. Der Makler wird normaler Weise nur fuer den Erfolgsfall bezahlt( Provision bei Vereinbarung ) beim Zustande kommen eines rechtverbindlichen Mietvertrag.
    Daher ist es keine einfache Situation davon ohne weiteres Abstand zu nehmen.

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    Hallo zaubermaus2010,
    Ihre Fragen zu beantworten ist nicht einfach. Da die Erlaeuterung ...ein fester Betrag als sonstige Nebenkosten... nicht genau definiert um was fuer eine Zahlung der Betriebskosten es sich handelt. Wenn es so genommen wird wie es in Ihren Vertrag anscheinend steht, dann handelt es sich hierbei weder um ein Betriebskostenvorauszahlung noch um eine Betriebskostenpauschale. Die Bezeichung "sonstige Nebenkosten" sind schwer als Betriebskosten gemaess 27 II. BV etc. ( siehe unten ) einzugliedern. Daher kann auf die andere Frage ersteinmal keine Bezug genommen werden.
    Tipp: Wenn zu Betriebskosten, Nebenkosten ( ohne sonstige ), zweite Miete etc. mit den Zusatz gemaess Paragraf 27 II.BV oder Paragraf 556 Abs. 1 oder Paragraf 1 BetrKV oder auch die ausfuehrliche Auflistung saemtlicher Betriebskostenarten nicht vorhanden sind, dann kann davon ausgegangen werden, dass Sie keine Betriebskosten zu zahlen haben.

    Daher ersteinmal den genauen Wortlaut Ihres Vertrag lesen und gegebenfalls den Vermieter fragen wo die Vereinbarung ueber Betriebskosten zu finden sind.

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    Hallo texas3112,
    man sollte hier vielleicht ein wenig differenzieren. Fristlose Kuendigung ist das "Eine" und ein Raeumungsurteil das "Andere".

    Fristlose Kuendigung nehmen Sie z.B. an und geben die Mietsache "ordnungsgemaess" zurueck. Soweit ein normaler Ablauf.

    Wenn der Mieter NACH Beendigung des Mietverhaeltnis die Mietsache nicht zurueck gibt, kann bzw. muss der Vermieter beim Amtsgericht eine Raeumungsklage erheben um ein Raeumungsurteil zu bekommen. Wenn dann das Urteil besteht hat der Vermieter seine (rechtlichen) Moeglichkeiten wieder den Besitz an seinen Eigentum zu verschaffen. Anmerkung: Waehrend die Raeumungsfrist laeuft, besteht fuer den Vermieter die Moeglichkeit eine Nutzungsentschaedigung zu verlangen z.B. den vereinbarten Mietzins.

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    Hallo benshio,
    eine Mietminderung in Bezug auf Ihrer Darstellung ist mir nicht bekannt. Wenn Sie aber in der Wohnung bleiben moechten, haben Sie eventuell die Moeglichkeit mit den Vermieter ueber einen neuen Mietzins zu reden. Denn die neue Situation der Wohnung ist ja nicht besser geworden was sich event. auch auf die Neuvermietung auswirken koennte.

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    Hallo Michael L,
    das eine Kuendigung bei Wohnraummietverhaeltnissen schriflich zu erfolgen hat, ist auch im BGB geregelt. Siehe Paragraf 568 Abs. BGB. Wichtig dabei ist das Sie die Zustellung der Kuendigung nachweisen koennen und die Kuendigung schriftlich bestaetigen lassen. Kuendigungfrist fuer Mieter in der Regel drei Monate.

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