Beiträge von Bokiwi

    Hallo Nyke,
    es gibt keine "Dumme Fragen" und jeder hat mal angefangen !

    Tipps zu den Fragen

    Nr.1 Die Maße sind wichtig, denn daraus resultiert sich die Miete. Am besten die Wohnung vor der Mietvertragsunterzeichnung selbst ausmessen. Differenzen bis zu 10 % sind in der Regel OK.
    Wenn Vermieter dagegen ist, dann Achtung wegen event. Differenzen in der Groessendarstellung !!!
    Nr. 2 Die Bezeichnung sind mir aus den Mietrecht nicht bekannt. Am besten Vermieter fragen. Wenn ein Maklervertrag abgeschlossen wurde bzw. ein Makler in Anspruch genommen wurde dann ist eine Maklerprovision bei Abschluss des Mietvertrag faellig.
    Sich genau das Wort Geschaeftsanteil erklaeren lassen. Ist schon eine wenig merkwuerdig.
    3. Hier darauf achten, dass ein Mietvertrag ueber eine Wohnung vorliegt und nicht ein Gewerbemietvertrag oder desgleichen. Wenn es nicht der Fall ist Achtung, denn bei einen Gewerbemietvertrag gilt nicht das Wohnmietrecht und dann kann zum Nachteil des Mieters sein.
    4. Es gibt 17 Punkte die unter Betriebskosten zaehlen. Am besten mal unter "Betriebskostenarten" selbst nachschauen.
    5. Unter "Heizkosten Mietspiegel" kann man nach Erfahrungswerte schauen. Und nach eine Energieausweis fragen bzw. sich aushaendigen lassen !
    Wasser kann unter den Betriebskosten laufen. Strom in der Regel direkt mit den Stromanbieter ( Anmelden nicht vergessen ) und Gas auch oder ueber die Betriebskosten. Am besten Mietvertrag genau nachschauen oder Vermieter fragen. Tipp: Auch nach den letzten Betriebskostenabrechung vom Vormieter beim Vermieter oder Vormieter nachfragen. Somit erhaelt man erste Infos. Und wenn Zaehler vorhanden sind, sich diese Werte bei Uebernahme mit den Vermieter oder mit einen Zeugen notieren und unterschreiben lassen. Benoetigt man zur Kontrolle nach der ersten Betriebskostenabrechnung ( fruehstens nach ein Jahr )
    6. Unter "GEZ" nachschauen. Tipp: Haftplichtversicherung ist zu empfehlen und kann viel Geld im Schadensfall ersparen. Es kommt in der Regel noch eine Kaution dazu. Kann 1 - 3 Monatsmieten betragen und die erste kann bei Vertragsabschluss zu bezahlen sein. Sich diese Zahlung mit Quittung bestaetigen lassen und aufbewahren bis zum Auszug. Regelung zur Kaution siehe unter "Kaution"
    7. Es haengt vom Vermieter ab. Am besten Vermieter darueber informieren.
    Wenn Vermieter skeptisch ist, geggf eine Buergen nennen, z.B. die Eltern

    Fazit: Den Mietvertrag genau lesen und nicht voreilig unterschreiben. In der Regel gibt der Vermieter Ihnen die Zeit dafuer. Am besten vor Mietbeginn lesen. Wenn Vermieter "Druck" macht dann ist Vorsicht angegesagt.

    Hallo smartie,
    da ein Untermietverhaeltnis besteht, bedeutet das, dass der Hauptmieter fuer alle Rechte und Pflichten in Frage kommt.

    Wenn Sie eine Mieterhoehung bekommen, dann haben Sie eine sog. Ueberlegungsfrist. Und diese gilt bis zum Ende des 2. Monats nach den Zugangsmonat.
    Sollten Sie nicht zustimmen, dann haben Sie ein Sonderkuendigungsrecht. Somit koennen Sie zum Ende des 2. Monats nach Ablauf der Ueberlegungsfrist kuendigen.
    Darstellung:
    Kuendigungserhalt: 13.03.2012
    Ueberlegungsfrist: bis 31.05.2012
    Sonderkuendigungsrecht ( Mieter ) : Kuendigungsfrist bis zum Ablauf des 31.07.2012
    Somit ist die Mieterhoehung fuer den Mieter, wenn er nicht zugestimmt bzw. kuendigt hat, nicht gueltig.
    Unabhaengig von den Untermieter oder das sog. Gegenargument.

    Tipp. Um auf der sicheren Seite zu sein, kuendigen Sie in Bezug auf die Mieterhoehung fruehzeitig und mit Nachweis, da das Ihr "Wunschtermin" ist.
    Ihr Untermieter beendet in der Regel mit den Hauptmieter das Mietverhaeltnis. Da er in der Regel kein Mietvertrag mit den Vermieter hat, sollte er sich fuer den weiteren Verbleib mit den Vermieter in Verbindung setzen. Wenn dieser dann ein Mietvertrag bekommt, dann ist die erste ( ortuebliche ) Mieterhoehung erst nach 15 Monaten moeglich.

    Hallo Forschtner,
    "... eine ordentliche Kündigung wegen unüberbrückbarer Differenzen mit dem Vermieter...".
    Hier laesst sich der Kuendigungsgrund nicht einfach erkennen.
    Bsp. fuer eine ordentlichen Kuendigung mit berechtigten Interesse von Seiten des Vermieters
    > schuldhafte und nicht unerhebliche Vertragsverletzung durch den Mieter
    > Eigenbedarf
    > Verhinderung einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung der Wohnung

    "Er begründete diese Kündigung mit ihrem angeblich übersteigerten Qualitätsempfinden"
    > hier kann ist den Kuendigungsgrund nicht erkennen.

    Fazit: Ein fachkundiger Rechtsanwalt kann bestimmt besser helfen genauso die Frage mit den Gruenden aus den zurueckliegenden 5 Jahren. ( Verjaehrung etc. )

    Hallo kavaroo,
    wer einen Mietvertrag abschliesst ist in der Regel auch verpflichtet den vereinbarten Mietzins puenktlich und vollstaendig zu bezahlen. Ist es mal nicht moeglich, so sollte der Vermieter darueber fruehzeitig informiert und die weitere Vorgehensweise besprochen werden.

    In Ihren Fall ist eine Monatsmiete plus Rest von der Vormiete nicht bezahlt worden. Da kann eine fristlose Kuendigung vom Vermieter moeglich sein. Denn der Fehlbetrag ist eine Monatsmiete bei zwei aufeinander folgende Zahlungsterminen und somit "nicht unerhelblichen Teils der Miete in Verzug ist". Siehe Paragraf 543 Abs. 2 BGB
    Kommt es zu einen Raeumung per Gerichtbeschluss so
    koennen Sie die Kuendigung event. abwehren, wenn Sie 2 Monate nach Eintritt der Rechtshaendigkeit des Raeumungsanspruch den Vermieter die komplette fehlende Miete bezahlen. Es besteht event. auch die Moeglichkeit sich an eine oeffentlich Stelle wenden ( Sozialamt ) um die Kuendigung zu melden.

    Desweiteren ist es ein Versuch wert, mit den Vermieter direkt in Verbindung zutreten und die fehlende Miete sofort zu bezahlen.

    Hallo Qnkel,
    gemaess Ihrer Darstellung kommt folgende Moeglichkeit wohl nicht mehr in Frage. Das waere die "Aufhebungsvereinbarung" zwischen den Mieter und den Vermieter die eine verkuerzte Kuendigungszeit ermoeglich. Eine fristlose Kuendigung von Seiten des Mieters ist hier wohl nicht gegeben. Das sind die "Punkte" unter den Paragraf 569 BGB. > ... nachhaltige Stoerung des Hausfriedens durch den Vermieter. > ... erheblich Gefaehrdung des Gesundheit des Mieters.
    Ansonsten zaehlt hier wohl Vertrag ist Vertrag.
    Wenn die Garage eindeutig zur Wohnung gehoert aber ein sep. Mietvertrag zu dieser besteht ist es nicht eindeutig ob diese "automatisch" mitgekuendigt wird. Eindeutigkeit kann daraus sichtbar sein, dass im Wohnmietvertrag eine Klausel in Bezug auf die Garage besteht oder umgekehrt oder beide Vertraege sind miteinander "Verbunden"
    Wegen den Strombezug aus der Wohnung kann hier schon die weitere Nutzungsmoeglichkeit eingeschraenkt sein. Auch hier kommt wohl eine Fortfuehrung mit der Zustimmung vom Vermieter wohl nicht mehr in Frage.

    Hallo coralbay,
    ohen genau auf den Ablauf der Mieterhoehung einzugehen, moechte ich Ihnen den Hinweis auf ein Sonderkuendigungsrecht geben.

    Wenn Sie die Mieterhoehung am 06.03. erhalten haben, dann besteht eine Ueberlegungsfrist bis zum 31.05. Moechte Sie die Mieterhoehung nicht zustimmen und den Mietvertrag kuendigen, dann haben Sie ein Sonderkuendigungsrecht. Und diese Recht besteht dann bis zum 31.07. ohne das die Mieterhoehung eintritt.
    Kuendiung sollte dann mit Nachweis und schriftlich bis spaetestens 31.05. beim Vermieter ( besser frueher ) eingegangen sein. Am besten auch vom Vermieter schriftlich bestaetigen lassen.

    Tipp: Die " 20% " alleine begruenden keine ortnungsgemaesse Mieterhoehung sondern der Vergleich der ortueblichen Miete. Die 20 % ist die sog. Kappungsgrenze. Am besten von einen Fachmann/frau ueberprufen lassen ( Mieterschutzbund ) Desweiteren besteht event. die Moeglichkeit einen Mietzuschuss vom Wohnungsamt zu erhalten.

    Hallo coralbay,
    ohne genau auf den Mieterhoehungs - Ablauf einzugehen, kann ich noch folgende Infos geben, da Sie ein Sonderkuendigungsrecht haben.

    In der Regel besteht ersteinmal eine sog. Ueberlegungsfrist fuer den Mieter. Und diese endet mit den Ablauf des 2. Monats nach den Zugang der Mieterhoehung. Bsp. Zugang 06.03 Ende der Ueberlegungfrist am 31.05.
    Wenn Sie wegen der Mieterhoehung den Mietvertrag kuendigen moechten, dann koennen Sie nach den Ablauf der Uerberlegungsfrist ( siehe oben ) zum Ablauf des uebernaechsten Monats kuendigen. Bsp. Zugang 06.03 Ende am 31.05. = Ueberlegungsfrist. Sonderkuendigungsrecht dann bis zum 31.07. ohne das eine Mieterhoehung fuer Sie eintritt.

    Tipp: Wenn Sie in Ihrer Wohnung bleiben moechte, sollten Sie die Mieterhoehung event. vom Mieterschutzbund ueberpruefen lassen ob die "20%" ueberhaupt moeglich sind. Denn die sog. 20% ist die Kappungsgrenze und eine Mieterhoehung richtet sich in der Regel nach der ortsueblichen Vergleichmiete.
    Desweiteren besteht event. einen Mietzuschuss vom Wohnungsamt zu erhalten.
    Ueberpruefungen die sich eventuell lohnen koennen.

    Hallo ThomasHegel,
    wie Ihr Vermieter bzw. die Stadtwerke diese "Darstellung" behandelt, kann man schlecht voraussagen. Sie haben aber die Moeglichkeit mit den Erhalt der Beko Abrechnung sich die genaue Zusammenstellung der Rechnung zeigen zu lassen.
    Desweiteren kann Ihr Vermieter Nachzahlungen mit der Ausstellung einer Beko Abrechnung von Ihnen verlangen. Und das sollte innerhalb von 12 Monaten nach den Ende eines Abrechnungsjahres erfolgen. Kommt die Nachforderung nach diesen 12 Monaten, dann kann in der Regel keine Nachzahlung mehr von Ihnen verlangt werden, es sei denn, der Vermieter hat die Verspaetung nicht zu vertreten. Ist diese Zeit abgelaufen, besteht fuer Sie aber immer noch das Recht auf Rueckerstattung.

    Wenn Sie keinen Vertrag mit der Stadtwerke haben, dann laufen die Rechnung der Stadtwerke ueber den Vermieter bzw. ueber die Beko Vorauszahlungen. Sollten Sie einen direkten Vertrag mit der Stadtwerke haben, dann muessen Sie sich mit der Stadtwerke ueber diese Problematik auseinander setzen.

    Hallo überfragt,
    ich versuche Dir mit meiner Erfahrung und Tipps zu helfen. Die ganze Darstellung und Vorgehensweise ist schon ein wenig merkwuerdig.
    Betriebskosten:
    Wenn eine Beko Vorauszahlung vereinbart wurde, dann muss der Vermieter nach ende eines Abrechungsjahres ( 12 Monate ) ohne Aufforderung vom Mieter eine Beko Abrechnung erstellen. Kommt er dieser Pflicht erst nach weiteren 12 Monate nach oder garnicht, dann hat er keinen Anspruch mehr auf Nachzahlung vom Mieter. ( Es sei denn, er hat die Verspaetung nicht zu vertreten ). Der Mieter behaelt aber sein Recht auf Rueckerstattung.

    Eine E - mail ist kein Brief oder eine muendliche Mitteilung. In wie weit die E - mail eine Rechtsverbindlichkeit hat, dass kann ein Rechtsanwalt besser beantworten.

    Eine Mieterhoehung darf der Vermieter durchfuehren, ob diese dann auch durchsetzbar ist, ist von mehreren "foermlichen" Faktoren abhaengig. ( Textform, Absender, Empfaenger, Begruedung, Ausgansmiete, Endbetrag, die Begruendung, Wohnflaeche, Ueberlegungs- und Zustimmungsmoeglichkeit des Mieters usw. )

    Mit der Aenderung eines Dauerauftrag soll zugleich einer neuer Mietvertrag entstehen ohne den bestehenden aufzuloesen bzw. zu beendigen?

    Eine Erhoehung um 20 % ist nicht ganz richtig. Eine Mieterhoehung richtet sich in der Regel nach der ortsueblichen Vergleichsmiete. ( Oder entsteht nach einer durchgefuehrten Modernisierung )

    Warum moechte ein Vermieter auf Geld verzichten um auf eine sog. foermliche Mieterhoehung zu vermeiden? In der Regel werden Mieterhoehung schriftlich und unter der Einhaltung bestimmter "Punkte" ( siehe oben )
    durchgefuehrt.

    Bruttomietvertrag, das ist ein Mietvertrag incl. kalte Betriebskosten. ( Heizung muss nach Verbrauch abgerechnet werden ). Wenn der Paragraf 560 BGB vertraglich nicht vereinbart wurde, dann kann keine Erhoehung der Bekos auf den Mieter umgelegt werden. Und des weiteren ist auch keine jaehrlich Beko Abrechnung mehr notwendig.

    Tipp: Sich am besten informieren wieviel Miete fuer Ihre Wohnung zu bezahlen ist. Das kann Anhand eines Mietspiegels oder durch den Mieterschutzbund erfolgen.
    Eine Mieterhoehung muss begruendet werden koennen ( ortuebliche Vergleichsmiete ) und die 20 % ( Kappungsgrenze ) sind keine Begruendung sondern eine Richtlinie, dass sich die Miete innerhalb von drei Jahren durch weitere Mieterhoehung nicht ueberschritten werden sollte bzw. darf.

    Fazit: Wenn die Ueberpruefung der ortueblichen Miete einen Vorteil fuer Sie ergibt, dann sollten Sie aber daran denken, dass Sie in der Regel immer noch den Mietvertrag mit der Beko Vorauszahlung haben. Und dieser ist bei Streitigkeit relevant. Bruttomiete bzw. Bruttomietvertrag kann ohne Paragraf 560 BGB interessant sein.
    Wenn Sie diese Tipps und Info event. beruecksichtigen, dann koennte ein wenig "Klarheit" entstehen.

    Hallo Goldmund,
    noch einen Tipp der Zeitgewinn bringen kann.
    Wohnungskuendigungen haben in der Regel in Schriftform zu erfolgen. Es ist nun ein unbefristeter Mietvertrag in Kraft getreten, Ihr Vermieter hat Sie weiterhin nach Ablauf des Zeitmietvertrag wohnen lassen, betraegt die Kuendigungszeit 3 Monate. ( Unter 5 Jahre bestehendes Mietverhaeltnis )
    ACHTUNG: Jetzt kommt es auf die Kuendigung an. Schriftlich und wenn kein berechtigtes Interesse in der schriftlichen Kuendigung angegeben wird, dann verlaengert sich die Kuendiungszeit um weitere 3 Montate ( insgesamt 6 Monate ).
    Ihr Vermieter darf Sie ohne berechtigtes Interesse kuendigen aber dann verlaengert sich die Kuendigungszeit um weitere 3 Monate. Am besten auch auf die genaue Vorgehensweise der Kuendigungsmitteilung, -form, -anschrift usw. achten.
    Fazit: Ja, der Vermieter darf Sie kuendigen aber es kommt auf die Art und Weise an.

    Hallo SvenH13,
    ob es rechtens ist, sollte besser ein Rechtsanwalt beantworten.
    Tipp: Wenn Sie direkt mit den Lieferanten einen Vertrag abschliesen z.B. zur Stromlieferung, dann halte ich diese Vereinbarung fuer seltsam. Sollten alle Lieferungen ueber den Vermieter vertraglich geregelt sein, dann genau auf die Abrechnung schauen, ob nicht doppelt abgerechnet wird. Einmal von den Lieferanten und einmal vom Vermieter.
    Hier kann man auch vor Vertragsbeginn nach den letzten Abrechnung vom Vormieter fragen oder Lieferanten direkt kontaktieren.
    Desweiteren ist es schon merkwuerdigt, dass dieser Hinweis auf Ablesekosten auf einen Anhang erfolgt. Denn in der Regel kann man die entstehenden Kosten innerhalb der einzelnen Betriebskosten wieder finden.
    Sollte es sich aber um ZWISCHENABLESUNGEN handeln, dann hat dieses 50,00 Euro Anhang am Mietvertrag eine andere Bedeutung. Gegebenfalls kann das dann eine individuelle Vereinbarung zwischen Ihnen und den Vermieter sein.

    Hallo jisi,
    Das der Vorfall in Ihrer Wohnung nicht ganz OK war, haben Sie ja schon den Vermieter und gegebenfall den Mitbewohner klar gemacht. Deshalb kann es wichtiger sein, wie die Kuendigung lautet bzw. an Sie erfolgt ist. Denn eine Kuendigung muss gewisse Kriterien erfuellen um ueberhaupt Gueltigkeit zu bekommen.
    Wenn der Vermieter Sie kuendigt, dann benoetigt er ein berechtigtes Interesse daran. Deshalb ist es ersteinmal wichtig was ueberhaupt in der Kuendigung fuer ein Kuendigungsgrund angegeben wurde. Und wie ist die Kuendigung ueberhaupt geschrieben worden ist, in Bezug auf die Form.
    Infos zu der Kuendigungsform:
    > Die Kuendigung von Wohnraum muss schriftlich erfolgen
    > Die Kuendigung muss begreundet sein.( berechtigtes Interesse des Vermieters ) Der Vermieter muss konkret darstellen was der Grund der Kuendigung ist. Fehlt diese Begruendung kann das ein Vorteil fuer Sie sein.
    > Mit der Kuendigung muss eine Information ueber das Widerspruchrecht des Mieters vorhanden sein. Achtung dies kann auch muendlich erfolgen. Fehlt diese Information, kann das ein Vorteil fuer den Mieter sein.

    Infos zu berechtigtes Interesse Paragraf 573 BGB
    > bei schuldhafter und nicht unerhelbliche Vertragsverletzung durch den Mieter. ACHTUNG: Hier muss das Verschulden vom Mieter erfolgen und nicht von einen Dritten. In Ihren Fall waehre Ihr Onkel event. der Dritte

    Fazit:
    Man kann den Termin der Eigentuemerversammlung abwarten und das weitere Vorgehen des Vermieters beobachten. Sobald die wichtige Kriterien eine Kuendigung nicht vorhanden sind, koennte es den Vermieter schwer fallen sie zu kuendigen. Gegebenfalls sich mit einen Rechtsanwalt in Verbindung setzen.

    Hallo nuernberg,
    versuchen Sie ersteinmal in Erfahrung zu bringen, ob Ihre Bekannte vom Vermieter schriftlich aufgefordert wurde, die fehlende Miete zu zahlen. Denn eine fristlose Kuendigung ist immer erst nach einer vergeblichen Abmahnung moeglich.
    Seltsam ist auch die vom Vermieter geschilderte Rechnung wegen Raeumungsklage, Anwalt usw. Und Sie selbst haben die Rechnung noch nicht gesehen. Dann ist das noch ein sehr schnell ausgestellter Raeumungstitel !

    Der Vermieter hat auf den "ordnungsgemaessen" Weg nicht unbedingt das Recht, das Schloss auszuwechseln bzw. sich Zugang zu der vermieteten Wohnung zu verschaffen.

    Fazit: Wer ein Mietvertrag abschliesst sollte sich an den Vertrag halten ( Mieter zahlt Miete ! ) Da der ganze Ablauf des Vemieters ein wenig nach einen "Selbstvorgang" aussieht, kann da bestimmt ein Rechtsanwalt fuer Ihre Bekannte besser helfen.

    Hallo neuköllner,
    gemaess Ihrer Darstellung ist die Vorgehensweise der Mieterhoehung schon ein wenig seltsam. Ich versuche Ihnen das mal darzustellen.

    Mieterhoehung muss begruedet sein. Eine Zustimmung des Mieters muss nicht unbedingt schriftlich erfolgen, diese kann auch durch schluessiges Verhalten gegeben werden !!, da diese eine einseitge empfangsbeduerftige Willenserklaerung ist.
    Jetzt kommt der entscheidende Punkt. Da Sie es "verdraengt" haben, haette in der Regel der Vermieter Sie auf die Zustimmung verklagen koennen bzw. muessen, da er ja eine Mieterhoehungzustimmung von Ihnen benoetigt !!

    Mieterhoehungs - Ablauf
    > Ueberlegungsfrist des Mieters bis zum Ablauf des 2. Kalendermonats nach dem Zugang der Mieterhoehungsverlangen. ( Vorsicht bei muendlicher Zustimmung oder auch vorbehaltloser Zahlung ).
    > KLAGEFRIST des Vermieters ( da Sie nicht reagiert haben !!! ) und zwar innerhalb von 3 Monaten nach der Ueberlegungsfrist des Mieters.

    Da anscheinen keine Klage erfolgt, ist die zweite Mieterhoehung schon ein wenig merkwuerdig. Den die erste ist noch garnicht "abgeschlossen" schon folgt eine zweite. Selbst das ist in der Regel, wenn alles ordnungsgemaess abgelaufen waere, erst nach weiteren 12 bzw. 15 Monaten nach der letzen Mieterhoehung moeglich.
    Dazu kommt noch der Differenzbetrag von 32,11 zwischen der ersten und zweiten Mieterhoehung. Da waere die Begruendung sehr interessant, dass der Mietzins so hoch steigt. Dabei ist auch noch die Kappungsgrenze ( 20 % innerhalb von 3 Jahren ) zu beachten.

    Eine Mieterhoehung bei preifreien Wohnraum ist mit einen sehr genauen Ablauf von der Ankuendigung bis zur Wirksamkeit nur dann gueltig, wenn keine "Fehler" vom Vermieter gemacht worden sind.
    Ein Mietspiegel alleine ist da nicht relevant sondern der ganze "Ablauf"

    Hallo mastert19,
    gehen Sie am besten her und fuehren Sie Protokoll mit all den Schriftverkehr, Handwerker vor Ort, Telefonate usw. Somit haben Sie "etwas" in der Hand falls keine Bewegung ins Spiel kommt.
    Wenn Sie der Meinung sind, dass der Schimmel eine Gefahr fuer Sie ist, dann kann folgender Tipp helfen. Hier muessen Sie aber sicher sein, dass der Schimmel nicht durch Ihr Lueftungsverhalten entstanden ist.
    Tipp: Setzen Sie sich mit dem Gesundheitsamt in Verbindung und schildern Sie das "akute" Problem. Die sind in der Regel kooperativ in Bezug auf Gesundheitgefaehrdung. Aber wie schon erwaehnt, seien Sie sich sicher das der Schimmel nicht von "Ihnen" kommt, sonst kann es unter Umstaenden fuer Sie eine Rechnung kommen. Aber Fragen kostet nichts !

    Mietminderung, wie "Berny" schon erwaehnt benoetigt schon nachvollziehbare und haltbare Gruende. Wenn in Ihren Fall alles " in Arbeit " ist, kann er sehr gewagt sein, einfach Miete einzubehalten. Jede nichtvollstaendige und unberechtigte Einbehaltung der Miete kann sich summieren, da das in der Regel nicht vom Vermieter vergessen wird.
    Mietminderung ja, aber es muss klar berechtigt sein.

    Tipp: Wenn Sie irgendwelche Beschwerden usw. bei Ihren Vermieter melden, dann am besten immer schriftlich mit Nachweis.

    Hallo olli.jps,
    gemaess Ihrer Darstellung ist es schwer einzuschaetzen wer hier was und wie machen muss.
    Daher ein paar Tipps.
    Schimmel > Ob von Ihnen der Schimmel durch die Feuchtigkeit wegen schlechtes lueften oder von aussen wegen feuchter Waende entstanden ist,
    kann man leicht ueberpruefen. Bohren Sie ein "kleines" tiefes Loch wo sich der Schimmel ( Mundschutz benutzen ) befindet und stellen Sie fest ob der Bohrstaub "staub" oder klebt.
    Klebt dieser, ist die Aussenwand feucht und somit Vermieterproblem. Staubt es, dann ist die Innenwand feucht und somit Mieterproblem.

    Badezimmer > Alte und bruechige Fugen kann unter Instandhaltung,- setzung fallen und somit Vermieters Pflicht.
    Dreck, Schmutz kommt in der Regel durch mangeldende Reinigung und somit Mieterproblem

    Kueche > Fuer und wieder !

    Tipp: Da der Vermieter die Kaution fuer die Art von Problemen mit Nachvollziehbarkeit und Berechtigung benutzen darf, sollten Sie vielleicht versuchen eine Kompromissloesung (schriftlich mit Unterschrift) zu finden. Denn das kann eine Menge Aerger und Stress ersparen.

    Hallo twaini,
    wenn der Vermieter / Eigentuemer waehrend Ihrer Mietzeit wechselt, so gehen in der Regel alle Rechte und Pflichten auf den neuen Vermieter / Eigentuermer ueber in bezug auf die bestehenden Mietvertraege.
    Das bedeutet fuer Sie, dass Sie nicht dafuer aufkommen muessen, dass der aktuelle Vermieter / Eigentuemer die "Unterlagen" komplett hat.
    In Ihren Fall, wegen der Kaution, hat "der-Mieter" es schon erlaeutert.

    Tipp: Je weniger Infos Ihr aktueller Vermieter hat desto besser kann es fuer Sie sein. Geben Sie ihn nur das was er fuer Ihren Vorteil benoetigt.

    Hallo coolmaschine 23,
    ein Tipp noch zu den Verdacht einer vorgeschobenen Eigenbedarf Kuendigung.
    Wenn es sich nach Ihren Auszug herausstellt bzw. Sie beweisen koennen, dass die Eigenbedarf Kuendigung vorgeschoben wurde, sollten Sie sich dann mit einen fachkundigen Rechtsanwalt in Verbindung setzen. ( Event. Schadensersatzanspruch ) Da diese Art von Eigenbedarf Kuendigung nicht so ohne weiteres erlaubt ist.

    Denn bei einer Eigenbedarf Kuendigung muss der Vermieter es in der schriftlichen Kuendigung genau angeben warum er die Wohnung kuendigt.
    Siehe Paragraf 569 Abs.4 und Paragraf 573 Abs. 3 BGB
    Werden die Kuendigungsgruende nachgeschoben, so muss die Kuendigung wiederholt werden.
    Desweiteren muss der Vermieter Sie ueber Ihr Widerspruchsrecht ( muendlich, schriftlich ) informieren. Macht es das nicht, so kann der Mieter dann die Kuendigung im ersten Raeumungsrechtsstreits widersprechen.
    Siehe Paragraf 574 BGB

    Hallo Pauke12,
    zum Thema Kleinreparaturen ein paar Infos. Ein Bagastellschaden ist ein Schaden. Eine Kleinreparatur ist eine Reparatur. Aber beides wird oft gleichbedeutend verwendet.

    Kleinreparatur > Der Vermieter kann eine Klausel im Mietvertrag aufnehmen, indem der Mieter Kleinreparaturen bis zu einen best. Hoechstgrenze selbst bezahlt. Und das auch nur an Installationsgegenstaende, wo auch die Heizung mit inbegriffen ist, die den taeglich Gebrauch des Mieters ausgesetzt sind.
    Als Richtlinie werden ca. 80,00 Euro pro Einzelreparatur genannt.
    Und die Hoechstgrenze innerhalb eines Jahres kann so bei ca.10% der Jahresbrutto - Kaltmiete liegen.

    Tipp: Wenn die Heizung aufgrund des Defekt bzw. ausstausch des Ventil laengere Zeit ( mehrere Tage ) nicht im benutzt werden konnte, so ist das bei der Heizkostenabrechung zuberuecksichtigen !! Siehe auch Heizkostenverordnung.

    Hallo tanja88,
    ein Untermietzuschlag sollte sich nach der ortueblichen Vergleichsmiete richten und muss begruendet werden.
    Die anderen Kosten sind wohl individual Vereinbarungen und Sie haben es unterschrieben. Also nicht unbedingt "Mietrechtlich" einzuordnen.

    In Bezug auf den Antrag fuer Wohngeld sollten Sie vielleicht ein wenig skeptisch sein, warum die Unterschrift verweigert wird bzw. falsche Angaben gemacht wurden. Sie muessen aber deswegen diesen Antrag jetzt abhaken sondern sprechen Sie mit den Sachbearbeiter ueber dieses Problem.

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