Das steht alles in der Ladung.
Man hat zu erscheinen, das kann man sich nicht aussuchen. Sollte das erscheinen nicht möglich sein aus wichtigen Gründen, so muss man sich abmelden. Man braucht seine Teilnahme also nicht bestätigen.
Das kann man nicht sagen. Denn zu viel kann passieren. Woher sollen wir wissen, ob der Termin ausreicht oder weitere Beweise erhoben werden müssen. Aber das Urteil muss geschrieben werden, dann muss die Frist ablaufen für die formelle Rechtskraft, dann wird der Gerichtsvollzieher beauftragt und dieser muss erneut eine Frist setzen.
Es zieht sich also noch ein wenig
Vielen dank für Antwort.
Es steht in der Landung, dass man zum Termin erscheinen muss.
Aber es steht in der Ladung zustätzlich das hier:
2. An die beklagte Partei erghehen gemäß
§ 271 ZPO, § 275 ZPO, § 277 ZPO, § 495 ZPO, § 496 ZPO die folgende Aufforderungen:
2.1. Sie hat auf das Klagevorbringen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Vergügung schriftlich zu erwidern, wenn sie sich gegen die Klage verteidigen will.
Danach wollte ich fragen.
Eine zusätzliche Frage:
Wie kann man das Gerichtsverfahren verhindern?
Kann man es verhindern, wenn man die Mietschulden, in meinem Fall 3 Monate, zahlt?
Das steht auch hier in der Ladung, dass man den Vermieter zufriedenstellen soll.
Bei mir sind aber leider auch Nebenkosten und Betriebkosten offen. Oder bleiben Nebenkosten und Betriebkosten außer Betracht?
Zum besseren Verständnis Paragraphen der ZPO erstellt
Grace