Beiträge von SusanneL

    Hallo Guten Abend:

    Soweit ich hier verstanden habe und mir darkshadow und Fruggel erläutert haben, ist der Gerichtstermin zur Verhandlung erledigt, wenn man die Mietrückstände begleicht.

    Wie ist es, wenn neben der fristlosen Kündigung auch eine fristgerechte Kündigung ausgesprochen wurde?

    Wird es dann für die fristgerechte Kündigung einen Termin zur Verhandlung später geben?

    Übrigens: Die Mieten für 01.2019 und 02.2019 sind vom Vermieter in der Klageschrift erwähnt, diese sind bereits pünktlich bezahlt worden.

    Danke

    Der Beitrag ist keine Rechtsberatung, sondern eine Verwirrung. Ich bin total verwirrt.

    Rechtsberatung ist einfach falsch und übertrieben. Ich halte mich an die Antworten von Fruggel.

    Sonst habe ich Nichts zu sagen.

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    Grace

    In der Regel wird die Klage dann als erledigt eingestuft, so dass kein weiterer Termin angesetzt wird. Jedoch ergeht ein Kostenurteil zu deinen Lasten. Das umfasst die Gerichtskosten und die Anwaltskosten der Gegenseite soweit vorhanden.

    Ist das weiterhin richtig, wenn man die Rückstände zahlt, dass man dann nicht zu dem Gerichtstermin muss? Gilt das weiterhin?

    Ja, das mit der Zahlung ist gute Idee. Ich bin mittellos und kann die Gerichtskosten

    nicht tragen . Muss man zu dem Gerichtstermin auch dann erscheinen, wenn

    man die Mietrückstände gezahlt hat?

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    Antwort bitte abwarten!

    Grace

    Danke Fruggel:

    Die monatliche Vorauszahlung für die Betriebskosten gehört auch mit zu den Schulden, die du jetzt zu begleichen hättest, um die Räumung zu vermeiden

    Das ist ja dann die normale WARME Miete ohne Stromkosten. Hoffentlich habe ich das richtig verstanden.

    Es gab eine solche "Heilung" in den letzten 2 Jahren nicht, sie gab es niemals.

    Wenn ich das etwas direkter fragen darf, muss man zu dem Gerichtstermin auch dann, wenn man krank ist (mit ärztlichen Bescheinigungen).

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    Grace

    Das steht alles in der Ladung.

    Man hat zu erscheinen, das kann man sich nicht aussuchen. Sollte das erscheinen nicht möglich sein aus wichtigen Gründen, so muss man sich abmelden. Man braucht seine Teilnahme also nicht bestätigen.

    Das kann man nicht sagen. Denn zu viel kann passieren. Woher sollen wir wissen, ob der Termin ausreicht oder weitere Beweise erhoben werden müssen. Aber das Urteil muss geschrieben werden, dann muss die Frist ablaufen für die formelle Rechtskraft, dann wird der Gerichtsvollzieher beauftragt und dieser muss erneut eine Frist setzen.

    Es zieht sich also noch ein wenig

    Vielen dank für Antwort.

    Es steht in der Landung, dass man zum Termin erscheinen muss.

    Aber es steht in der Ladung zustätzlich das hier:

    2. An die beklagte Partei erghehen gemäß

    § 271 ZPO, § 275 ZPO, § 277 ZPO, § 495 ZPO, § 496 ZPO die folgende Aufforderungen:

    2.1. Sie hat auf das Klagevorbringen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Vergügung schriftlich zu erwidern, wenn sie sich gegen die Klage verteidigen will.

    Danach wollte ich fragen.

    Eine zusätzliche Frage:

    Wie kann man das Gerichtsverfahren verhindern?

    Kann man es verhindern, wenn man die Mietschulden, in meinem Fall 3 Monate, zahlt?

    Das steht auch hier in der Ladung, dass man den Vermieter zufriedenstellen soll.

    Bei mir sind aber leider auch Nebenkosten und Betriebkosten offen. Oder bleiben Nebenkosten und Betriebkosten außer Betracht?

    Zum besseren Verständnis Paragraphen der ZPO erstellt

    Grace

    Hallo Guten Tag:

    Ich brauche Hilfe und bitte die Experten um Hilfe.

    Ich habe heute eine Vorladung vom Gericht bekommen, es geht um Räumungsklage.

    Das könnte die mündliche Verhandlung sein. Der Termin ist in 6 Wochen.

    Eine frage:

    Muss man auf diese Vorladung vom Gericht innerhalb von 2 Wochen antworten oder reicht es wenn man zu dem festgesetzten Termin geht?

    Wenn ja, wie muss man antworten?

    Dann eine andere Frage:

    Wie lange dauert es von diesem Gerichtstermin bis zum Titel für Räumung der Wohnung?

    Vielen Dank

    Susanne

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