Hallo Fruggel,
vielen Dank schon mal für deine Antwort. Stimmt. Es bezieht sich auf den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2017. Hintergrund der Erstellung war, dass die Abrechnung 2018 fehlerhaft zu meinen Ungunsten war. Und nur diese hatte ich moniert. Wir haben in unserem Haus eine Ölheizung und die Lieferung des neuen Öls führte bei gleicher MWH zu einer Nachzahlung von über 1.000 Euro, wo wir im Vorjahr noch ein Guthaben von knapp 100 Euro hatten.
Und, wie gesagt, die 2018 hatte ich moniert und das wurde wohl als Anlass genommen, auch die 2017 - Abrechnung zu prüfen.
Heißt aber...er kann nun aufgrund der " Verjährung aus 2017" aus diesem Teil nichts mehr einfordern?! Die Verzögerung hatte er aus meiner Sicht schon zu verantworten. Aber ich schaue mir die Posten nochmal genau an und melde mich.
Also...Ableitung richtig?