Jetzt kam die Antwort der Vermietung auf mein Schreiben (weiter Unten lesbar). Ist die Antwort soweit rechtens? Nach 3 Jahren Wohnen, muss ich mit diesen Aussagen quasi alles komplett streichen, stimmt dies?
Mein Schreiben:
"
Durchführung Schönheitsreparaturen
Adresse Mietobjekt ........
22.02.2019
Sehr geehrte Damen und Herren
hiermit weisen wir Sie darauf hin, dass die Renovierungsklausel gemäß Ziffer § 5 3a in unseren
Mietvertrag vom 21.03.2016 nicht den Anforderungen, die insbesondere die einschlägige
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an solche Klauseln stellt, genügt und daher unwirksam
ist. Eine Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen besteht unsererseits somit
nicht. Es obliegt stattdessen gemäß der gesetzlichen Regelung § 535 BGB Ihnen als Vermieter,
die Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten (§ 535
BGB).
Die Räume wurden seit unserem Einzug nicht renoviert. Die üblichen Renovierungsfristen sind
zwischenzeitlich nicht verstrichen. Für eine eventuelle Besichtigung setzen Sie sich bitte
innerhalb von zwei Wochen ab Zugang dieses Schreibens mit mir in Verbindung, um die
Räumlichkeiten zu besichtigen und einen Termin zur Durchführung der notwendigen
Schönheitsreparaturen abzustimmen.
Sofern gewünscht, können die erforderlichen Schönheitsreparaturen auch auf Ihre Kosten von
einem Fachbetrieb vorgenommen werden. Teilen Sie uns Ihren Entschluss dann bitte schriftlich
mit.
Mit freundlichen Grüßen
....."
Antwort der Vermietung:
"Sehr geehrte Eheleute ....,
wir nehmen Bezug auf Ihre Schreiben vom 22.02.2019.
Richtig, das vollständige Streichen der Wohnung ist nicht erforderlich. Jedoch sind Ihre Gebrauchsspuren sach- und fachgerecht zu beseitigen, siehe hierzu bitte „Checkliste Wohnungsabnahme“, die der Kündigungsbestätigung angehängt war. Unter Gebrauchsspuren versteht man u.a. das Verschließen von Bohrlöscher, beseitigen von Kratz/ Abriebspuren und an den Wänden, entfernen Kleberest an Fenster, Türen und Fliesen, beseitigen von Kalkrückstände an Sanitäranlagen usw.. Die Beseitigung der Gebrauchsspuren hat so zu erfolgen, dass diese nicht mehr sichtbar/ erkennbar sind. Sollten Sie z.B. die Bohrlöscher verschlossen und überweißt haben, darf man dies nicht erkennen. Es dürfen keine Flecken/ Streifen sichtbar sein."
Vielen Dank für eure Antwort
Markus