Beiträge von Fruggel

    Mal ganz davon abgesehen, dass hier keine Briefvorlagen gegeben werden können, ihr könnt das nicht vom Vermieter einfordern. Es ist kein Anspruch, der sich aus dem Mietrecht ergibt. Ein Brief ist also nutzlos. Besser man wendet sich an das Bauamt der Stadt. Denn eventuell hat der Eigentümer eine Pflicht aus der Landesbauordnung. Und dies kann nur die Behörde durchsetzen, nicht ein Mieter.

    Man kann durchaus Ersatz für diverse Aufwendungen vom Vermieter ersetzt verlangen. Das ergibt sich aus §555a BGB oder §536a Abs. 1 BGB. Damit sind aber echte Aufwendungen gemeint, keine ideellen wie z.b. Urlaubstage, die man nehmen muss. Denn nicht zu vergessen, die Miete ist in der Zeit ohnehin gemindert, was eben auch einen Ausgleich darstellen soll. Die Höhe der Minderung sollte aber mit einem Anwalt besprochen werden.

    Ich befürchte, dass diese Vereinbarung tatsächlich einen dauerhaften Kündigungsverzicht ohne zeitliche Begrenzung darstellen dürfte. Das bedeutet aber nicht, dass man das Mietverhältnis nicht auflösen kann. Es bleibt ja noch eine Vertragsauflösung im gegenseitigen Einvernehmen. Und wenn man dem Mieter irgend etwas anbietet im Gegenzug, z.b. einen Zuschuss für die Umzugskosten, könnte er vielleicht zustimmen wollen.

    von daher habe ich mich auf die Aussage des Vermieters verlassen

    Auch eine mündliche Absprache kann wirksam sein und ein bindender Bestandteil des Vertrags werden. Nur ist dabei das Problem, wie man es im Streitfall nachweisen soll. Daran scheitert es oftmals. Deshalb wäre es wichtig, elemantare Dinge mit in den Vertag schreiben zu lassen.

    Und ja, deine Ansicht ist nicht verkehrt. Es ist möglich, dass der Vertrag angefochten oder alternativ fristlos gekündigt werden kann, wenn die Art der Wassererwärmung eine Entscheidungskriterium war und der Vermieter das wissen musste. Es ist nur offen, ob du das einem Gericht glaubhaft darlegen kannst. Frage im Zweifel einen Anwalt dazu.

    Ist die Formulierung "sämtliche Betriebskosten" hierfür ausreichend?

    Ja. Denn die Beschreibung meint wirklich alle Betriebskosten. Wäre es gewollt, dass nur ein Teil der Kosten als Pauschale gelten und über einen anderer Teil abgerechnet werden sollte, dann müssten diese im Einzelnen aufgeführt werden.

    Die Ausnahme, dass der Vermieter keine Zähler installieren muss, gilt aber nur, wenn das Haus nicht mehr als zwei Wohnungen hat, von denen der Vermieter eine bewohnt.

    Weil ich dann nicht weiß was zutun ist

    Wenn du doch eine Kündigung bekommen solltest (was nicht passieren dürfte), kannst du immer noch zu einem Anwalt oder Mieterverein gehen und diese überprüfen lassen. Aber ich gehe davon aus, dass der Anwalt feststellen wird, dass die Kündigung unwirksam ist, da diese keinen Grund enthalten kann, die nach dem Gesetz zulässig wäre in so einem Fall.

    Warum sollte der Vermieter gegenüber dem Mieter sonst 12 Monatskaltmieten gerichtlich geltend machen?

    Macht er möglicherweise gar nicht. Bei Gerichtsverfahren dieser Art wird vom Gericht üblicherweise ein Streitwert festgelegt, der in der Höhe 12 Monatsmieten entspricht. Das sieht dann auf den ersten Blick schon mal so aus, als wäre das die Forderung. Aber wir kennen die Klage nicht, und könen daher natürlich nicht mehr dazu sagen, außer dass es gute Chancen geben dürfte, die Klage abzuwehren mit Anwalt.

    Wenn man einen gemeinsamen Haushalt führt, dann geht ein Mietvertrag nicht auf den Erben über, sondern dann hat §563 BGB Vorrang, nach dem der Mietvertag auf den Mitbewohner über geht, sofern dieser nicht innerhalb von 4 Wochen widerspricht, in das Mietverhältnis einzutreten.

    Aus diesem Grund wäre die Kündigung des Vermieters unwirksam, da es keinen Vertrag zwischen dir als Erben und dem Vermieter gibt. Sondern der Vertrag bestünde zwischen Untermieterin und Eigentümer fort.

    Die falsche Kündigungsfrist wäre insofern unproblematisch als dass es in der Rechtsprechung üblich ist, die Kündigung in eine mit korrekter Kündigungsfrist, also 3 Monate, umzudeuten.

    Daraufhin empfahl meine Mutter mir, die erste Kündigung schriftlich anzunehmen.

    Das ist kein schlechter Gedanke, weil man die Kündigung vielleicht auch als Angebot einer Vertragsaufhebung deuten könnte, welches man annehmen kann wenn man möchte. Dies muss aber dann verhältnismäßig kurzfristig passieren, nicht erst ein paar Wochen später.

    Alles in allem könnte also vielleicht kein besserer Ausgang zu erzielen sein als eine Auflösung zum 31.1. wie zuletzt angeboten wurde. Die Untermieterin hätte aber ihre Verpflichtung auch weiterhin zu erfüllen indem sie ihre Miete zahlt.

    dass der Eigentümer in der Wohnung das Bad, die Toilette und die Küche komplett umbauen möchte in der nächsten Zeit

    Um so besser. Gib ihm die Wohnung bldmöglichst zurück, und schaue ein wenig später nochmal am Haus vorbei, ob die Arbeiten laufen. Wenn ja, wäre der Vermieter nicht mehr imstande, seinen Vertrag zu erfüllen, falls du die Wohnung beanspruchen wollen würdest und du wärst von der Mietzahlung befreit.

    Ja, das habe ich verstanden. Es gibt aber in deiner Beschreibung ein paar Dinge, die darauf hin deuten, dass sich die Klage komplett abwehren lassen könnte. Diese Chance solltest du nicht verstreichen lassen. Aber das wird nur mit Anwalt gelingen. Deshalb mein Rat, gleich am Montag einen anrufen und nach einem Termin fragen.

    Wende dich unverzüglich an einen Anwalt und gib ihm die Klageschrift. Das ist wichtg. Einen anderen Rat kann man in deiner Situation wirklich nicht geben. Ohne Anwalt hast du bereits verloren und jede Menge Schulden dadurch!

    Mach dir um die Kosten keine Sorgen. Sag dem Anwalt, dass du wenig Einkommen hast und er bitte Prozesskostenhilfe beantragen möchte. Damit kostet dich der Anwalt dann gar nichts.

    Nach dem Gesetz muss eine Nebenkostenabrechnung über einen Zeitraum von 12 Monaten gehen. Es gibt ein paar wenige Ausnahmen, bei denen von diesem Zeitraum abgewichen werden darf. Ein Vermieterwechsel gehört aber nicht zu diesen Ausnahmen. Nach dem Gesetz ist der Vermieter erst nach Ende des 12-monatigen Zeitraums verpflichtet, die Abrechnung zu erstellen, vorher nicht, und zweitens darf sich gemäß §566 BGB für den Mieter nichts ändern, es hat also alles weiter zu laufen wie wenn es keinen Vermieterwechsel gegeben hätte.

    Solche Teilabrechnungen sind daher formell unwirksam, gegenstandslos. Und sie können in vielen Fällen auch gar nicht korrekt sein, da man meistens alle Belege des Jahres benötigt, wobei manche ja erst im Folgejahr eintreffen könnten.

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