Forderungen aus 2019 würden normalerweise zum 1.1. verjähren. Das muss aber nicht zwingend so sein. Denn wenn man eine Zahlung leistet und dabei nicht angibt, für welchen Zeitraum diese bestimmt ist, so ist nach dem Gesetz immer die älteste Schuld zuerst getilgt. So haben sich im Laufe der Zeit die Monate verschoben, für die etwas offen ist.
Und zum anderen, wenn man eine Schuld anerkennt, dass diese besteht, beginnt damit die Verjährungsfrist ohnehin wieder von vorne.