Beiträge von Fruggel

    Hallo Mogli,

    das Recht des Vermieters, wegen Eigenbedarf zu kündigen, ergibt sich bereits aus §573 BGB. Daher ist deine Frage unklar, was du meinst.

    Egal wie die Klausel formuliert ist, sie darf den Mieter nicht benachteiligen, ansonsten ist die wegen §573 Abs. 4 BGB unwirksam.

    Falls ein Kündigungsausschluss vereinbart sein sollte, dann muss dieser zwingend für Mieter und Vermieter gelten, also beidseitig. Ansonsten könnte der Kündigungsausschluss insgesamt unwirksam sein.

    Weiß jemand zufällig wie es mit der Aussage "es wird eh abgerissen, deshalb werden wir nichts tun" steht

    Dieser Aussage stehen zwei Überlegungen bzw. Gesetze entgegen, durch die diese Aussage in einem etwas anderen Licht steht.

    Erstens gibt es den §535 BGB, nach dem ein Vermieter die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand erhalten muss. Sicherlichlich wird man nicht mehr machen als zwingend erforderlich, aber ein gewisses Minimum muss gemacht werden, sodass man die Wohnung als solche auch nutzen kann. Und das kannst du auch einfordern, eventuell brauchst du nur einen Anwalt an deiner Seite.

    Und zweitens muss man dir erst mal wirksam kündigen. Für den Abriss ist §573 Abs.2 Nr. 3 relevant. Aber offenbar hast du noch keine solche Kündigung bekommen. Und solang die nicht gekommen ist, gibt es keinen Anlass auszuziehen.

    Die Bank weiß sicherlich, dass eine solche Kündigung sehr schwierig ist, korrekt umzusetzen, dass sie einer juristischen Überprüfung standhalten würde. Denn die Anforderungen sind dafür hoch. Daher wird man dir das Leben schwer machen in der Hoffnung, dass du selber aufgibst. Es liegt nun an dir, wie lange du dich dagegen stemmen möchtest.

    Ich würde dir empfehlen, lieber zu einem Fachanwalt für Mietrecht zu gehen. Denn ich befürchte, dass der Mieterverein in der Summe der Dinge überfordert sein wird. Du zählst einige Dinge auf, von denen mehrere durchaus als Mangel an der Mietsache einzustufen sind. Selbst wenn man den strittigen Punkt der Schimmelbildung mal unbeachtet lässt, kann es eventuell vielleicht möglich sein, dass ein Anwalt in der Summe auf mehr als 10 % Minderung kommen könnte. So gesehen kann sich der Anwalt bezahlt machen.

    Jedenfalls wird es keinen Sinn machen, mit dem Eigentümer in irgend einer Weise zu argumentieren. Egal was du sagst, die werden nichts gelten lassen. Sieh es bitte so realistisch, die haben ihre Anwälte. Es geht für dich darum, abzuklären, was ein Gericht im Streitfall vermutlich zu deinen Gunsten beschließen würde, und das dann durchzuziehen.

    Hallo und Willkommen,

    Normalerweise ist es die Aufgabe des Vermieters, eine Kautionsabrechnung zu schicken. Und in dieser darf dann durchaus die Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung verrechnet werden. Gerade zu diesem Zweck darf der Vermieter ja die Kaution oder einen Teil davon zurückhalten.

    Aber ich nehme an, dass mit der Verrechnung sicherlich noch nicht alles fertig ist. Denn es bleibt doch dann sicherlich noch Geld von der Kaution übrig, das du zurück bekommen musst. Das solltest du einfordern.

    Und dann wäre es vielleicht sinnvoll, wenn die Nebenkostenabrechnung überprüft wird. Es kommt nicht selten vor, dass Abrechnungen fehlerhaft sind. Ich denke, keiner hat was zu verschenken.

    Hallo helgaschneider,

    Mal ganz unabhängig von den Kosten des Hausmeisters, der Vermieter darf die Vorauszahlung nicht während des Abrechnungsjahres anpassen. Es ist in §560 Abs.4 BGB geregelt, dass Vorauszahlungen nur nach einer erfolgten Jahresabrechnung auf Basis deren Höhe angepasst werden dürfen. Während des Jahres ist nämlich überhaupt nicht feststellbar, wie hoch dein Anteil genau ist. Man darf den Vermieter also bis zur Erstellung der Abrechnung vertrösten.

    Außerdem dürfen Reparaturen und Verwaltungskosten nicht auf den Mieter umgelegt werden. Wenn der Vermieter den Hausmeister mit solchen Aufgaben beauftragt, dann sind diese Kosten für diese Tätigkeiten zeitanteilig für die Erstellung der Abrechnung heraus zu rechnen. Ausfall des Aufzugs oder Austausch von Glühbirnen beispielsweise sind Reparaturen.

    Bei uns wird Warmwasser und Heizung über eine Heizanlage erhitzt. Somit dürfte eine Aufteilung von Kalt und Warmwasser nicht nötig sein oder?

    Doch. Eben genau in diesem Fall. Denn für den Warmwasserverbrauch muss es in den Wohnungen Warmwasserzähler geben, um das entsprechend verteilen zu können.

    Eine Bitte noch, dass du die Zitatfunktion korrekt benutzt. Also wenn du einen Text markiert hast, dann auf Zitat speichern oder Zitat einfügen klicken.

    Es ist das gleiche Spiel, wie wir es schon beim Wasser besprochen hatten, nämlich einfache Dreisatzrechnung. Also Kosten dividiert Gesamtzählereinheiten multipliziert mit dem Wohnungsverbrauch.

    Lies dir mal de Heizkostenverordnung durch, wenn du Lust und Langeweile hast. Dann wirst du mich sicher verstehen, wenn ich jetzt sage, dass es den Umfang hier im Forum sprengen würde, wenn ich dir eine Schulung gebe für die Erstellung der Abrechnung. Da gibt es sehr viel zu bedenken. Zuerst muss erst mal noch der Anteil der Kosten für die Warmwassererwärmung heraus gerechnet werden. Und wenn jemand nicht das gesamte Abrechnunsgjahr die Wohnung bewohnt hat, dann kommen noch die Gradtagszahlen ins Spiel. Um nur mal 2 Dinge zu nennen, die diese Abrechnung komliziert machen.

    Hallo.

    Auf die Mieter werden nur Kosten verteilt, kein Verbrauch. Daher ist es niemals möglich, den Preis laut kWh laut Versorger Rechnung her zu nehmen und so die Kosten auf die Mieter umzulegen. Sondern die Kosten werden nach einem bestimmten Verhältnis umgelegt.

    Und zweitens sind die Kilowattstunden des Gasverbrauchs eine ganz andere Einheit als der Verbrauch des Wärmemengenzählers. Es nennt sich beides kWh, aber es ist eine ganz andere Energie, die dahinter steckt. Das wäre wie der berühmte Vergleich zwischen Äpfel und Birnen.

    Darkshadow hat es dir schon erklärt. Gern nochmal mit anderen Worten.

    Der Vermieter hat kein Datum beim Einzug benannt, bis wann die Arbeiten fertig sind. Er hat diesbezüglich also nichts versprochen, was er nun noch nicht eingehalten hat. Anders gesagt, der Vermieter muss mit den Arbeiten erst mal im Verzug sein, was er wegen eines fehlenden Datums noch nicht ist.

    Um nun irgend welche Rechte nutzen zu können, muss der Vermieter erst mal in Verzug gesetzt werden. Damit ist gemeint, dass man ihn auffordert, die Arbeiten zu erledigen. Man kann dafür ein Datum benennen, muss man aber nicht. Wenn man sagt, man erwartet die baldige Fertigstellung, dann ist das auch eine Aufforderung, durch die der Vermieter in Verzug gerät.

    Erst wenn sich dann der Vermieter in Verzug befindet, kann man weitere Maßnahmen einleiten, eventuell die Ersatzvornahme, also dass man sich auf Kosten es Vermieters selbst um die Sachen kümmert, oder man verklagt ihn auf Fertigstellung. Das muss man sich dann überlegen.

    Wenn du dir über das Vorgehen unsicher bist, dann lass dich bitte von einem Anwalt oder Mieterverein beraten. Wir können hier nur allgemeine Prinzipien erläutern, aber keine Anleitung des genauen Vorgehens geben.

    Hallo erst mal... so viel Zeit muss sein ;)

    Theoretisch ist das möglich, wenn sich die Fläche verkleinert. Ein Balkon fließt jedoch nur zu 25% in die Wohnfläche ein. Dadurch dürfte sich der Betrag vermutlich so gering sein, dass das nicht nennenswert ist.

    Und dazu kommt, dass der Vermieter bei einer energetischen Sanierung vielleicht eine Mieterhöhung gemäß §559 BGB aussprechen könnte. Dadurch würde die Miete insgesamt mehr steigen als durch die geringere Fläche sinken. Deine Frage lässt sich also so isoliert gar nicht wirklich beantworten.

    Wenn es mal eine Zwangsverwaltung gibt, dann ist in vielen Fällen die Einleitung des Insolvenzverfahrens nicht weit entfernt. Das hängt von vielen Faktoren ab. Wir hier im Forum können nur die allgemeinen Prinzipien besprechen, aber nicht klären, in welchem Stadium sich die ganze Sache befindet. Sollte das Insolvenzverfahren tatsächlich noch nicht laufen, solltest du nicht zögern, dein Zurückbehaltungsrecht auszuüben, sofern kein Nachweis über eine insolvenzsichere Anlage der Kaution gegeben werden kann. Das Zurückbehaltungsrecht ergibt sich aus den Voraussetzungen des §273 BGB. Solltest du dir über den korrekten Ablauf unsicher sein, frage einen Anwalt oder Mieterverein. Wir können darüber nicht im Detail beraten.

    Wie ist es denn, wenn wir jetzt ausziehen würden, müsste mir der Zwangsverwalter die Kaution zahlen

    Theoretisch ja. Aber auch dann ist es die gleiche Situation, dass eure Forderung eine in die Insolvenzmasse ist. Eine Aussonderung der Kaution nach §47 InsO ist nur möglich, wenn diese erkennbar als Fremdgeld angelegt ist.

    Das sieht wirklich nicht gut aus für euch. Auch eine Anzeige wegen Untreue zaubert das Geld ja nicht zurück. Die einzige Hoffnung aus eurer Sicht wäre, wenn das Haus zwangsversteigert werden würde. Denn dann ist gemäß §566a BGB der neue Eigentümer für die Kaution verantwortlich.

    Hallo und willkommen,

    Die Aussage der Hausverwaltung ist nur dann richtig, wenn Messgeräte mit Einfühlertechnik verbaut sind. Dann ist es tatsächlich so, dass die anderweitig produzierte Wäre auch mit gemessen wird. Ob bei euch solche Geräte verbaut sind, kann ich natürlich nicht wissen.

    Das Problem mit der Erwärmung durch andere Quellen entsteht aber schon allein bei der Sonneneinstrahlung, und das kommt ja häufiger vor. Daher werden in aller Regel Messgeräte mit Zweifühlertechnik benutzt. Hierbei wird die Raumtemperatur und die Temperatur des Heizkörpers gemessen. Nur wenn letztere höher ist als die Raumtemperatur, ist klar, dass geheizt wird und der Zähler zählt.

    Aber auch wenn Zweifühlergeräte vorhanden sind, bedeutet das nicht, dass euch keine Heizkosten entstehen. Denn es ist in der Heizkostenverordnung vorgeschrieben, dass ein Teil der Kosten zwingend nach dem Anteil der Wohnfläche verteilt werden muss. Zu 100% nach Verbrauch zu rechnen ist nicht zulässig.

    Zu guter letzt möchte ich noch den Hinweis geben, dass ausreichendes Heizen zur Vermiedung von Schimmelbildung zwingend erforderlich ist. Zu kalte Raumtemperaturen begünstigen die Kondensation von Feuchtigkeit aus der Luft, und die Feuchtigkeit legt sich auf der Wand nieder, wodurch Schimmel gedeihen kann. Sollte es zu Beschädigungen dadurch kommen, kann der Vermieter unter Umständen Schadenersatz von euch verlangen.

    Dieser 'Nachteil' ist ja nun nicht ganz von der Hand zu weisen, ob nun Absicht oder nicht.

    Ich glaube, du hast es etwas mißverstanden.

    Daher nochmal: Maßgebend ist der angegebene Gesamt-Preis, den du mit dem Vermieter vereinbart hast, also die 330,70. Damit warst du einverstanden, und für den Preis hast du unterschrieben. Das hättest du ja auch unterschrieben, wenn der falsche Qm Preis nicht dabei stehen würde. Das ist es, was zählt, und daher ist es kein Nachteil.

    Alles andere, was im Zusammenhang mit der Preiskalkulation des Vermieters noch im Vertrag steht, hat keinerlei Relevanz, in deinem Fall also der Qm Preis. Das ist, wie aus dem oben genannten Urteil zitiert, "aus Sicht des Mieters ein belangloser Zusatzhinweis".

    Wenn es dann bei der Wohnungübergabe keine Schäden gibt, kann er ja nicht entscheiden die Tapete wieder abzureißen und es von einem Fachmann neu machen zu lassen.

    Doch das kann er. Es braucht dem Vermieter nur das Ergebnis nicht gefallen und er sagt, das will er von einer Firma gemacht haben. Es geht um das Eigentum des Vermieters, und somit darf allein er bestimmen, auf welche Weise ein Schaden behoben werden soll.

    Aber du kannst es selber machen. Und wenn der Vermieter damit dann zufrieden sein sollte und er keinen Schadenersatz mehr verlangt, dann ist ja alles okay.

    Es kann theoretisch ja auch sein, dass der Vermieter dem Nachmieter gar keine Miete erlässt und er das nur so zu dir gesagt hat um etwas verlangen zu können.

    Aber es ist ja eh so, dass die Nachmieter selbst renovieren.

    Das ist egal. Denn du hast einen Schaden hinterlassen, und der Vermieter kann selbst entscheiden, wie er den Schaden beheben möchte oder beheben lassen möchte. Er kann dir die Möglichkeit geben, den Schaden selber zu beheben, muss er aber nicht.

    Er überlegt sich immer wieder neue (teilweise absurde Dinge) mit denen er mir das Geld aus der Tasche ziehen will.

    Dann solltest du eine getroffene Vereinbarung sofort schriftlich mit dem Vermieter fixieren und beide unterschreibt ihr. So ist das verbindlich und der Vermieter kann nachher nicht einfach so seine Meinung wieder ändern. So schön auch E-Mail oder Chat ist, manchmal ist es besser, einen Brief zu schicken, weil das einen verbindlicheren Charakter hat.

    den Stromverbrauch für die Heizungen müssen noch ermittelt werden

    Wenn es keinen separaten Stromzähler für die zentrale Heizanlage gibt, ist als Schätzwert 5-10% der Brennstoffkosten realistisch.

    In den Mietverträgen ist kein Verteilschlüssel genannt, falls diese Frage noch aufkommen würde

    Dann darf es auch keinen Verteilerschlüssel nach Personen in der Abrechnung geben. Denn außer bei den Kostenarten, wo ein Verbrauchszähler vorhanden ist, ist die Verteilung nach dem Verhältnis der Wohnfläche gesetzlich vorgeschrieben.

    Es kommt dann noch drauf an, wann der Vermieter die Wasserrechnung bekommen hat. Er müßte die verwenden, die er innerhalb des Abrechnungszeitraums bekommen hat.

    Aber das ist alles nur theoretisch. Ob die Abrechnung richtig ist, kann man nur nach detaillierter Prüfung sagen. Und das geht nur, wenn man die Abrechnung vor sich hat. Ich konnte dir nur das Grundprinzip erklären. Vermutlich würde ich noch mehr Fehler finden, die dir nicht aufgefallen sind.

    Und dann ist das mit dem zu langen Abrechnunsgzeitraum ja noch zu klären, warum das der Vermieter gemacht hat. Es ist daher offen, ob die Abrechnung korrekt ist.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!