Anderswo habe ich gelesen, dass in einem Mieterhöhungsschreiben der Grund hierfür nur unter bestimmten Voraussetzungen begründet werden muss.
Wo auch immer du das gelesen hast, es ist so nicht richtig. In §558a BGB steht wörtlich: "Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen." Fehlt diese Begründung, würde der Vermieter schon allein deshalb bei Gericht nicht durch kommen mit der Mieterhöhung.
von der mündlich getroffenen Vereinbarung der Nebenkosten-Pauschalzahlung zurücktreten, evtl. beginnend mit dem Termin der erhöhten Mietzinszahlung?
Man sollte die Grundmiete und die Nebenkosten nicht in einen Topf werfen. Das sind unterschiedliche Themen, die man sich getrennt anschauen muss.
Mündliche Vertragsänderungen sind möglich, aber hierbei besteht immer das Problem der Nachweisbarkeit. Man muss sich im Streitfall konkret anschauen, wer etwas nachweisen kann über die Vereinbarung. Daher können wir darüber nicht allgemein sprechen.
Eine Vereinbarung lässt sich natürlich erneut wieder ändern, aber auch das bedarf der Zustimmung beider Vertragspartner. Und ja, man kann im Rahmen der Verhandlung natürlich beschließen, dass er Mieterhöhung zugestimmt wird, aber es künftig eine Abrechnung gibt. Für die Zukunft sollte man die Dinge lieber schriftlich dokumentieren.