Beiträge von Fruggel

    Hallo,

    Darauf steht 2405 € Arbeitszeit und 95€ für Abfahrt von Entsorgungsgut.

    Ein Gärtner erstellt auch immer einen Tätigkeitsnachweis. Also eine Aufstellung der Arbeiten, die er ausgeführt hat und wie lang er dafür gebraucht hat. Diesen Tätigkeitsbericht kann man sich bei der Belegeinsicht beim Vermieter zeigen lassen.

    Es ist nämlich wichtig zu beachten, dass nur Kosten umlagefähig sind, die der Pflege und Erhaltung des Gartens dienen. Umbauten oder Neuschaffung von Gartenflächen hingegen sind nicht umlagefähig.

    Und ja, es können nur Kosten umgelegt werden, wenn ihr vom Vertrag her rein theoretisch ein Recht einfordern könntet, den Garten auch mit nutzen zu dürfen. Der Garten ist eingezäunt, das ist klar. Aber wenn euch der Vermieter das Recht zur gemeinschaftlichen Nutzung gewährt hat, dann könntet ihr auch den Zugang verlangen. Ob das der Fall ist, können wir hier nicht klären. Daher muss diese Frage offen bleiben.

    Hallo,

    in diesem Fall muss man erst mal beim Vermieter sein Recht auf Einsicht der Belege in Anspruch nehmen. Man sollte sich zusätzlich zur Rechnung des Dienstleisters auch den Vertrag mit diesem zeigen lassen, um zu sehen, was genau vereinbart wurde. Und da der Vermieter davon spricht, dass es das günstigste Angebot sein soll, sollte man sich auch die anderen Angebote zeigen lassen.

    Erst mit diesen Informationen kann man die Kosten dann bewerten und über das Thema Wirtschaftlichkeitsgebot nachdenken.

    Hallo Günther,

    wenn der Vermieter ein wertsteigerndes Merkmal im Mietspiegel ansetzt, das aber gar nicht vorhanden ist, dann muss man die Mieterhöhung in der gegebenen Höhe auch nicht akzeptieren. Man kann dann ein Teileinverständnis geben mit einem Betrag, den man als Mieter laut Mietspiegel für korrekt hält. In der Regel wird ein Vermieter dann wegen einer kleineren Differenz eine Klage nicht riskieren, bei der er vielleicht verlieren könnte.

    Hallo,

    "potentiell" bedeutet, dass der Nachmieter auch geeignet ist, solvent ist, sich also die Miete leisten kann, und der Vermieter mit dem Nachmieter einverstanden ist. Mit anderen Worten, der Vermieter muss nicht jeden Bewerber akzeptieren. Es kann also sein, dass mehrere Bewerber gefunden werden müssen, bis der richtige dabei ist. Erst wenn mit diesem ein neuer Vertrag gemacht werden konnte, seid ihr ab diesem Zeitpunkt aus dem Vertrag raus.

    Hallo paulinchen,

    Wenn im Vertrag vereinbart ist, dass der Mieter die Gartenpflege übernehmen soll, dann bedeutet das gleichzeitig auch, dass sich der Mieter die erforderlichen Geräte selber besorgen muss. Mit anderen Worten, der Vermieter müsste noch nicht mal den Rasenmäher zur Verfügung stellen. Somit ist es also keineswegs ein Nachteil für einen Mieter, wenn dieser die Wartung des Rasenmähers übernimmt. Immerhin musst du ja keinen Rasenmäher kaufen, das kann man also positiv sehen.

    Hallo,

    du hast dir die Antwort schon selber gegeben. Laut dem Gesetz muss der neue Eigentümer die Kaution zurück zahlen, also derjenige, der zuletzt zum Ende des Mietverhältnisses Eigentümer ist.

    Der neue Eigentümer hat dabei aber keinen Nachteil. Denn aufgrund des Gesetzes darf dieser die Kaution vom vorherigen Eigentümer einfordern, und wenn nötig mit gerichtlicher Hilfe.

    Hallo Thomas,

    ob der Vermieter bei der Nebenkostenabrechnung anteilig die Kosten für die Ölheizung auf mich abwälzen darf,

    Ja, das darf der Vermieter. Und es ist völlig üblich. Der Vermieter nimmt die Gesamtkosten, die ihm im ganzen Jahr entstanden sind, und verteilt diese nach den gesetzlichen Vorschriften.

    es wurden relativ hohe Wartungs- und Betriebskosten für die Ölheizung angegeben

    Wenn die Kosten unverhältnismäßig hoch erscheinen, dann ist das selbstverständlich etwas, was man überprüfen kann und darf. Denn es kann theoretisch sein, dass der Vermieter es zwar Wartungskosten nennt, darin aber in Wirklichkeit Reparaturen stecken. Das wiederum wäre gesetzeswidrig. Zu diesem Zweck darf man beim Vermieter persönlich die Belege einsehen, und dann würde man erkennen, was wirklich auf den Rechnungen der Heizungsfirma steht. Findet man dort Reparaturen, kann die Abrechnung in dem Punkt beanstandet werden.

    dass sich diese auf einen abweichenden Zeitraum bezieht

    Das sollte die Abrechnungsfirma von alleine sehen, wenn sie darauf bedacht ist, eine gesetzeskonforme Abrechnung zu erstellen.

    Dann bleibt letztlich nur die eine Möglichkeit, den Abrechnungszeitraum für die Zukunft zu verändern, um das Problem zu lösen.

    Da es zu dieser Frage nicht mehr zu sagen gibt, schließe ich das Thema.

    Hallo,

    Einrichtungsgegenstände, die mitvermietet sind, sind prinzipiell vom Vermieter instandzusetzen. Das ergibt sich allgemeingültig aus dem Gesetz. Das kann nicht vertraglich ausgehebelt werden.

    Alternativ hat der Vermieter die Möglichkeit, Gegnstände dem Mieter "zur kostenlosen Nutzung zu überlassen". Dann ist das eine Leihe und somit justisch eine andere Sache. Aber sobald man von "mitvermietet" sprechen kann, kann es keine Leihe mehr sein.

    Und dann? Sollen die das selbst auseinanderrechnen?

    Ich habe dir oben bereits einen Hinweis gegeben, wie das die Abrechnungsunternehmen machen dürfen und auch machen, wenn der Zählerstand fehlt, nämlich mit der Gradtagszahlenmethode.

    Ich verstehe nicht ganz, warum du es dir so schwer machst. Du sagst einfach, die Abrechnung ist falsch, weil das Leistungsprinzip nicht berücksichtigt wurde. Der Rest ist dann deren Problem.

    Wie schon geschrieben, wäre das Aufgabe der Abrechnungsfirmen, die Ablesung und Umrechnung zu machen. Dich auf eine Zwischenabrechnung durch den Versorger zu verweisen ist reine Faulheit. Macht der Abrechnungsdienstleister die Umrechnung nicht, ist deren Arbeit fehlerhaft, und das würde ich als Auftraggeber nicht akzeptieren. Diese bestimmten Firmen nehmen ja auch unverschämt viel Geld für die Dienstleistung, also kann man auch ein korrektes Ergenis erwarten, und nicht eines, das beanstandet werden kann.

    Und ich erinnere nochmal an die Möglichkeit, den Abrechnungszeitraum für die Zukunft zu verschieben. Damit wäre das Problem ebenfalls vom Tisch.

    Die Zähler in den Wohnungen werden von einer Abrechnungsfirma abgelesen.

    Somit ist es doch auch die Aufgabe, der Abrechnungsfirma, erstens den Gesamtzähler abzulesen, und zweitens die Berechnung des Verbrauchs innerhalb des Abrechnungszeitraums zu machen. Das ist nicht Angelegenheit des Gasversorgers.

    Wenn die Abrechnungsfirma diese Umrechnung nicht macht, dann hat sie das Leistungsprinzip des Gasverbrauchs nicht beachtet. Die Folge ist, dass die Abrechnung nicht gesetzeskonform ist, also falsch. Es spricht nicht für die Qualität der Abrechnungsfirma, wenn das ignoriert wird.

    Hallo Stefan,

    laut dem Gesetz müssen die Mieten in jedem Fall nachgezahlt werden, auch wenn man die staatliche Förderung nicht bekommt. Ein Mieter kann die Zahlung nicht komplett verweigern. Als Vermieter kann man sogar Zinsen verlangen, denn trotz dem Gesetz ist der Mieter im Verzug mit der Zahlung der Miete. Das Gesetz soll lediglich verhindern, dass man aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten, die durch die Coronakrise bedingt sind, nicht gleich gekündigt werden kann. Nicht mehr und nicht weniger.

    Lesen die zum 31.12. in 200 Liegenschaften die Zähler ab?

    Ja, das muss zwangsläufig gemacht werden. Und damit meine ich jetzt die Zähler in den Wohnungen. Jeder Mieter muss seine Abrechnung zum einem Anteil von 50-70% verbrauchsabhängig bekommen (meistens 70%). Nur die restlichen 30% gehen nach dem Verhältnis der Wohnfläche.

    Nochmal anders herum gesagt. Oben in deiner Frage hast du dich nur auf den Gesamtgaszähler bezogen. Um eine korrekte Abrechnung zu erstellen musst du aber ja auch die Zähler für jede einzelne Wohnung ablesen. Ob diese Arbeit nun am 31.12. erfolgt oder am 28.2. macht keinen Unterschied vom Aufwand her. Der Gesamtgaszähler ist also die kleinste Sache dabei.

    Hallo,

    du hättest zum 31.12. eine Ablesung machen müssen. Nur dann kannst du den tatsächlichen Verbrauch umrechnen. Da dir nun der Stand vom 31.12.19 fehlt, bleibt dir nur eine Abschätzung mit dem Prinzip der Gradtagszahlen zu machen.

    Für die Zukunft solltest du dir überlegen, ob du entweder immer den Zählerstand zum 31.12. abliest, um dann korrekt den Verbrauch zu ermitteln, oder aber du stellst den Abrechnungszeitraum der Liegenschaft künftig auf den 1.3. bis 28.2. um. Letztes ist durchaus eine Möglichkeit, denn das Gesetz schreibt nicht vor, dass der Abrechnungszeitraum dem Kalenderjahr entsprechen muss.

    Hallo Momo,

    nein, es ist keineswegs üblich, dass man einen Untermietvertrag macht, wenn man mit einem Lebenspartner zusammen wohnt. Ganz im Gegenteil, es kann sogar bestimmte juristische Konstellationen geben, bei denen ein Gericht den Mietvertrag als solchen nicht anerkennt, sondern das Verhältnis anders definiert.

    Ohne den Hintergrund eurer Absicht eines Mietvertrags zu kennen kann man also nur allgemein sagen: Es ist nicht erforderlich.

    Wenn es nur um eine Regelung geht, wie man sich die Kosten teilen möchte, dann kann man das schriftlich aufsetzen, aber das ist dann kein Mietvertrag, sondern eben nur ein Vertrag über die Kostenbeteligung.

    Hallo wwulli,

    es ist richtig, dass ein Vermieter nach §60 MessEG eine Strafe bekommen kann. Du kannst daher dem Eichamt eine Mitteilung geben.

    Allerings hilft dir das für deine Nebenkostenabrechnung noch nicht weiter. Diese könnte trotz der ungeeichten Zähler korrekt sein.

    Du kannst deine Einwendungen wegen unrichtiger Abrechnung geltend machen. Gemäß BGH Urteil VIII ZR 112/10 hat der Vermieter aber dann die Möglichkeit, durch eine Prüfung bei einem staatlich anerkannten Unternehmen die Zähler prüfen zu lassen und so nachzuweisen, dass die Werte korrekt sind.

    Wenn die Werte bei den Wasseruhren nicht stimmen, kann der Vermieter dann die Abrechnung nach dem Verhältnis der Wohnfläche vornehmen, wie es in §556a BGB vorgesehen ist. Unter Umständen kann diese Rechnung aber für einen Mieter teuerer kommen als mit den ungeeichten Zählern. Daher sollte man sich überlegen, ob man das fordern möchte.

    Bei den Heizkosten ist §12 HeizkVO relevant, wenn die Werte nicht stimmen, denn dann kann man die Heizkosten um 15% kürzen.

    Es kann eventuell möglich sein, dass der Vertrag gemäß §119 BGB wegen Irrtum anfechtbar ist. Sicherer erscheint meines Erachtens aber die fristlose Kündigung nach §543 II 1 BGB, da ja anzunehmen ist, dass die vertraglich zugesicherten Dinge nicht erfüllt werden. Besprich das bitte mit dem Anwalt. Hier im Forum können wir nur Möglichkeiten diskutieren, aber keine Empfehlung geben, wie man am besten vorgehen sollte.

    das bedeutet auch das sehr wohl eine bewohnbare Wohnung nicht den vertragsgemäßen Zustand entsprechen kann

    Im Urteil XII ZR 254/01 vom 04.05.2005 führt der BGH aus, dass die Gebrauchsbeeinträchtigung nicht unerheblich sein darf. Bagatellbeeinträchtigungen sind ausgeschlossen, wie es im Urteil heißt, um einen Mißbrauch der Rechtsnorm auszuschließen. Daher ist im Zweifel die Beurteilung der konkreten Situation nötig, weshalb ich auf einen Anwalt verwiesen habe,

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