da kein Mieter (ich auch nicht) den Kabelanschluss explizit bei ihr gekündigt habe
Hierin besteht der Fehler bzw. das Versäumnis. Es ist erforderlich, dass man als Mieter die Nutzung beim Vermieter kündigt. Erst ab dann entfällt die Pflicht zur Zahlung der Gebühren.
Ein Mieter kann die Kabeldienstleistung ab dem 1.7.2024 gem. § 71 Abs. 2 S. 3 TKG iVm § 56 Abs. 3 TKG (und § 230 Abs. 4 TKG als Übergangsvorschrift) aus dem Mietvertrag herauskündigen, wenn der Vertrag länger als 24 Monate läuft.
Leider gab es in den Medien jede Menge falsche und irreführenden Informationen, was zu Wissenslücken geführt hat. Selbst die Gesetzesbegründung ist sehr dürftig. Daher hatten viele Mieter das mit der Kündigung nicht gewusst. Und Vermieter haben die Nutzung gegenüber dem Mieter gekündigt, obwohl es dazu gar keine Rechtsgrundlage gibt.
Die Betriebskostenverordnung ist keine mietrechtliche Verordnung, sie allein hat keine Rechtsfolgen. Sondern diese muss man im Zusammenhang mit §556 Abs. 1 BGB sehen. Das bedeutet, die Änderung in der Betriebskostenverordnung wirkt sich nur auf Neuverträge aus. Für Altverträge gilt die Kündigungsmöglichkeit gemäß § 71 Abs. 2 S. 3 TKG iVm § 56 Abs. 3 TKG, welche andernfalls keinen Sinn und Zweck hätte.
Auch die Bundesnetzagentur sagt nichts anderes in ihren Informationen. Sie in dem Link weiter unten im Abschnitt "Kündigung":
Ab dem 1. Juli 2024 besteht für Mieterinnen und Mieter jederzeit die Möglichkeit, gegenüber dem Vermieter die Beendigung der Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten im Rahmen des Mietverhältnisses zu erklären, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat.