Es geht laut dem Brief nicht darum, dass der Vermieter Schadenersatz fordert, sondern er verlangt eine Veränderung des Verhaltens, um künftig der Entstehung von Schäden vorzubeugen. Und das steht ihm durchaus zu, da man als Mieter eine Obhutspflicht für die Wohnung hat, um Beschädigungen zu vermeiden, zumindest sobald einem problematische Bereiche bekannt werden.
Beiträge von Fruggel
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Was könnte ich noch tun?
Man könnte, wenn man möchte, dem Vermieter in der Zwischenzeit schon mal einen freundlichen Brief schreiben und darin erklären, dass man seine Ansicht nicht teilt. Der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution verjährt erst nach 3 Jahren. Und wenn der Vermieter meint, er könne die Kaution oder einen Teil davon einbehalten, dann möge er genauer darlegen, wofür genau das ist und mit welchem Betrag, der zumindest mit einem Kostenvoranschlag nachzuweisen wäre. Nur so kann man prüfen, ob das berechtigt ist. Sollte da nichts kommen, würde man gerichtliche Schritte einleiten zur Forderung der Kaution.
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Man hat als Mieter keinen Anspruch, eine frisch gestrichene Wohnung zu bekommen. Die Frage ist eher, ob sie renovierungsbedürftig ist. Und ja, dazu kann es Diskussionen geben. Insgesamt bedeutet es, dass man nicht mit der Lupe nach Macken suchen soll, sondern es geht darum, ob die Wohnung bei lebensnaher Betrachtung einen insgesamt ordentlichen Eindruck macht. So in etwa die Formlulierung des BGH frei wiedergegeben.
Ob das hier in dem Fall gegeben ist, weiß ich nicht, kenne die Wohnung nicht, aber nach der Beschreibung hört es sich eher nach renovierungsbedürftig an. Insbesondere kann der Vermieter auch nicht verlangen, dass die Wohnung in neutralen Farben zurück gegeben wird, wenn man sie mit farbigen Wänden bekommen hat.
Ja, wenn keine Renovierungspflicht besteht, dann ist besenrein zurück zu geben, also keine Gegenstände hinterlassen und keine groben Verschmutzungen.
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Ich denke, das kann man sich jetzt aufgrund meiner Information leicht selbst ableiten, oder?
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Gemäß der Rechtsprechung des BGH ist eine Vereinbarung für die Schönheitsrenovierungen nur dann wirksam, wenn die Wohnung beim Einzug nicht renovierungsbedürftig war oder man für die renovierungsbedürftig übergebene Wohnung einen finanziellen Ausgleich vom Vermieter bekommen hat.
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Außerdem hat die Wohnung hat tatsächlich eine Wasseruhr im Badezimmer
Es wäre die Frage, ob dies eine Wasseruhr ist, die vom örtlichen Wasserverorger eingebaut wurde. Dann und nur dann ist es durchaus möglich zu vereinbaren, dass man sich beim Wasserversorger selber anmeldet. Andernfalls wird der Wasserversorger die Anmeldung gar nicht annhmen.. Am Besten bei diesem einfach mal nachfragen, wie es sich verhält.
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Diese Abrechnung ist von Grund auf falsch angefangen worden. Man kann nicht den kWh Preis aus der Rechnung auf die Wohnungszähler anwenden. Das kann nur falsch werden, wie man an der Differenz deutlich sieht. Es gelten die Vorschriften der Heizkostenverordnung, dort ist die Vorgehensweise klar geregelt.
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Leider ist die Kündigung in so einem Fall vorgesehen gemäß §573 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Jedoch sind die Anforderungen an eine solche Kündigung von der Rechtsprechnung sehr hoch gesetzt worden. Man kann daher nicht pauschal beantworten, was bei diesem Objekt passieren wird, sondern man muss die Kündigung abwarten, um dann die Begründung genauer prüfen zu können.
Einwände wegen sozialer Härte gemäß §574 BGB sind hierbei dann möglich, falls es solche Gründe gibt.
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Wenn es keine Chance gab, das zu bemerken oder zu ahnen, dass etwas undicht sein könnte, dann liegt auch kein fahrlässiges Verhalten vor, welches aber nötig wäre für einen Schadenersatzanspruch nach §280 BGB. Es hat somit §538 BGB Vorrang, welcher besagt, dass der Vermieter Verschlechterungen durch vertragsgemäßen Gebrauch trägt.
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Dürfen die Nebenkosten so stark steigen? Ist das rechtens?
Diese Frage darf man sich so nicht stellen. Selbstverständlich dürfen Kosten steigen, wenn sie angefallen sind. Und da eine Rechnung vorliegt, hatte der Vermieter den Betrag auch zu zahlen. Von daher ist das zunächst mal in Ordnung.
Man kann nun nur schauen, ob der Vermieter das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht beachtet hat, was er aber muss. Also sind die 16,5 Std Arbeitszeit wirklich gerechtfertigt für die Arbeit. Hier kommt man nur weiter, wenn man sich ein Vergleichsangebot von einer anderen Firma besorgt. Dann hat man ggf. eine Grundlage, mit der man argumentieren kann.
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Doch warum tun die das? Irgend einen Grund muss es haben. Vielleicht gab es mal Streit oder denen passt sonst irgend was nicht. Kann man das nicht durch ein Gespräch heraus finden?
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dass in diesem Fall kein ausreichender Grund für eine Kündigung vorliegt?
Ich gehe nicht zwingend davon aus, ich sagte bewusst "vermutlich". Das muss man sich genauer anschauen und man kann es nicht so aus dem Ärmel geschüttelt beantworten.
Der Gedankenfehler an der ganzen Sache ist aber immer noch, dass von dem einen unbeliebten Mieter gesprochen wird. Das ist aus Sicht der WG Bewohner sicherlich berechtigt, aber juristisch gibt es hier nicht die eine Person X als Mieter, sondern Mieter ist die WG X+Y+Z zusammen. Das bedeutet, wenn man von der Vernachlässigung ausgehen wollte, dann geht dieser Vorwurf gegen alle WG Bewohner. Völlig klar, dass es eine unbefriedigende Situation ist, wenn alle den Kopf für den einen Bewoner hin halten müssen, lässt sich aber im Streitfall nicht ändern.
Nochmals, es existiert keine gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, einen einzelnen Hauptmieter des gemeinsamen Vertrags heraus zu klagen. Das Einzige was es gibt, ist ein Gesetz, um jeden einzelnen Hauptmieter zu einer gemeinsamen Kündigung zu zwingen, falls sich einer quer stellt. Ebenfalls unbefriedigend, das ist selbstredend.
Das Argument mit der Überlassung an Dritte ist sehr schwach. Denn es kann möglich sein, dass dier Vermieter die Erlaubnis gemäß §553 BGB geben muss.
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dass diese Kündigung dann für den gesamten Mietvertrag gilt, sprich wir auch rausgeschmissen werden würden
Ja, so könnte es passieren. Ein gemeinsamer Vertrag kann auch nur insgesamt gekündigt werden. Das mal allgemein unabhängig davon, dass der Vermieter in dem Fall vermutlich keinen ausreichenden Grund für eine Kündigung hat. Aber wenn die WG kündigen will, geht das auch nur gemeinsam.
Die einzige Lösung besteht daher nur darin, mit dem Vermieter zu sprechen, ihm die Situation erklären, und um seine Kooperation bitten. Man könnte abgesprochen werden, dass die WG Bewohner außer dem einen unbeliebten einen neuen Vertrag bekommen, nachdem gemeinsam gekündigt wurde.
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Dann verstehe ich nun nicht, warum der Vermieter es ablehnt, wo er doch andererseits einen Vorschlag zur Lösung macht. Klingt nicht logisch. Vielleicht sollte man das Gespräch darauf aufbauen fortsetzen.
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dort ist scheinbar immer etwas Seife/Wasser aus der Tür nach unten gelaufen und der Fußboden darunter aufgequollen
Warum habt ihr nichts unternommen um das zu verhindern, als ihr gesehen habt, dass da was runter läuft? Das muss doch schon während der Mietzeit aufgefallen sein.
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Oder war das am Ende keine so dolle Idee die zusätzliche Vereinbarung zu unterschreiben ?
Das könnte man so sagen, denn der Vermieter hätte aufgrund von §553 BGB zustimmen müssen, ohne das von einer Mieterhöhung abhängig zu machen.
könnte ich evtl. Schadensersatz verlangen, weil ja für ca. 2 Jahre zuviel bezahlt wurde
Nein, es wurde nicht zu viel bezahlt. Denn eine einvernehmliche freiwillige Erhöhung darf immer vereinbart werden.
Ich habe jetzt aber gelesen, dass bei einem Index-Mietvertrag anderweitige Miet-Erhöhungen nicht erlaubt sind.
Der Vermieter kann sie nicht erzwingen, aber freiwillig ist es möglich.
Aber in der Vereinbarung wird ja darauf kein Bezug genommen.
Das ist das Problem, dass in der Vereinbarung nicht klar und deutlich steht, ob die Indexmiete mit der Erhöhung beendet sein soll oder dann ab 2025 weiter geht. Beides wäre möglich, aber ist jetzt schwierig feststellbar, was gewollt war. Allerdings hat der neue Vermieter das gleiche Problem. Man könnte sich also einfach mal unwissend stellen und argumentieren, dass durch die Festsetzung der Miete bis 2025 die Indexvereinbarung aufgelöst war und sehen, wie der Vermieter darauf reagiert.
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Jetzt ist es klarer geworden. Das war im Eingangsbeitrag etwas verwirrend dargestellt.
In diesem Fall kann man nur eine eigene Schätzung anstellen, wie viel die Differenz ausmacht. So kann man einen sog. Vorwegabzug machen, den man dem Gewerbemieter belastet und nur der Rest wird dann auch die Wohnungen verteilt. Genau lässt es sich nicht berechnen.
Ob oder inwieweit das BGH Urteil in der Form noch gültig ist, lässt sich nicht sacgen. Denn aufgrund der Grundsteuerreform ist die gesamte Berechnungsgrundlage anders geworden.
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Okay, dann anders herum. Die unterschiedlichen Hebesätze müssen sich doch sicherlich aus dem Grundsteuerbescheid ergeben. Das wird da vermutlich aufgeschlüsselt stehen. Denn sonst wüsste man ja nicht, dass es unterschiedliche sind. Was steht denn auf dem Grundsteuerbescheid?
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Aus dem Grundsteuermessbetrag, den das Finanzamt zuvor ermittelt hat.
Aus dem Grundsteuerbescheid sieht man aber doch die unterschiedlichen Hebesätze, mit denen sich der Betrag errechnet. So kann man es aufteilen.
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Es ist zutreffend, dass der Gewerbemieter mehr belastet werden muss, wenn der Unterschied des Hebesatzes so groß ist im Vergleich zu den Wohnungen. Die Aufteilung richtet sich dann nach der Aufteilung im Grundsteuerbescheid.
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