Beiträge von Fruggel

    Wie kann ich nun am besten vorgehen ?

    Man sollte die Dinge besser immer schriftlich kommunizieren, zumindest per E-Mail, aber noch besser per Brief.

    Zudem könntest du mal mit der Familie sprechen, welche den Stellplatz 23 aktuell nutzt. Es betrifft sie ja auch und sehr wahrscheinlich wissen die noch gar nichts von der falschen Zuweisung. Wenn du mit der Familie ein gutes Gespräch findest, dann wird man vielleicht bereit sein, zwischen euch einfach en Platz zu tauschen, wenn es der Familie angenommen egal ist, wo sie stehen. Und dann braucht es den Vermieter gar nicht mehr, um das zu vermitteln.

    Zu dem Thema Kündigung eines möblierten Zimmers muss man noch dazu sagen, dass es im Sinne des §549 II 2 BGB nicht darauf ankommt, ob das Zimmer möbliert ist, sondern es kommt darauf an, ob man sich als Vermieter vertraglich verpflichtet hat, das Zimmer überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten. Das bedeutet, das Zimmer muss gar nicht tatsächlich möbliert sein, es reicht, wenn mn sich dazu verpflichtet hat.

    Das erscheint vielleicht auf den ersten Blick wie ein unbedeutendes Detail. Aber wenn der Untermieter tatsächlich einen Anwalt hat und damit nicht nur blufft, dann weiß dieser das natürlich und die Kündigung könnte unwirksam sein.

    Im Zweifel bleibt nur die Kündigung gemäß §573a BGB, doch dann ist die Kündigungsfrist 3 Monate länger wie normal, also 6 Monate.

    Wer entscheidet, ob eine Renovierung erforderlich ist?

    Im Streitfall ein Richter. Die Rechtsprechung sagt, dass kleinere, bei lebensnaher Betrachtung nicht ins Auge fallende Verschlechterungen, ohne Beachtung sein dürfen. Mit anderen Worten, man darf übertrieben gesagt nicht mit der Lupe nach Abnutzungserscheinungen suchen müssen. Wenn die Wand insgesamt einen nicht renovierungsbedürftigen Eindruck macht, dann muss man auch nicht streichen.

    Ein Vermieter kann sich nicht starr auf die Fristen berufen, das funktioniert nicht. Der BGH hat in mehreren Urteilen klar gemacht, dass der Renovierungsbedarf vom tatsächlichen Zustand abhängig gemacht werden muss.

    Bei farbigen Wänden oder Mustertapeten kann es sich anders verhalten wie schon gesagt wurde.

    Der allgemeine Fristenplan enthält nur starre Fristen, darum ist er ungültig

    Diese Antwort ist fachlich falsch. Der Zusatz "Allgemeine Fristen" meint eben, dass im Speziellen hier abgewichen werden kann. Es ist also ein weicher Fristenplan. Siehe hierzu das BGH Urteil vom 18.10.2006 - VIII ZR 52/06 oder BGH Urteil vom 23. 06. 2004 – VIII ZR 361/03.

    Es steht im Vertrag ja sogar noch der Zusatz "soweit nach Ablauf der vorgenannten Fristen eine Renovierung erforderlich ist" mit dabei.

    bzw. zumindest die Wohnung so übergeben wie es vorab vereinbart wurde.

    Ja, der Vermieter muss die Wohnung im vereinbarten Zustand übergeben. Also was er zugesagt hat, muss er auch erfüllen, das ist klar. Es wäre aber gut, wenn du das schriftlich bekommst, wie Köbes oben schon geschrieben hat.

    natürlich sind mir die Unterschiede zwischen Protokollierung, Forderung auf Erneuerung, sowie die Unterschiede zwischen Gebrauchsspuren und abgewohnten Zustand bekannt.

    Meine Erläuterung war an Köbes gerichtet, da er offenbar meinen vorherigen Beitrag etwas missverstanden hat.

    Wobei ich gelesen habe dass man so einen Laminatboden durchaus alle 10 Jahre austauschen kann

    Das kann man nicht pauschalisieren, es sind nur Richtwerte. Ob man vom Vermieter einen Austausch verlangen kann, hängt vom tatsächlichen Zustand ab.

    Wenn ich hier als Mieter nicht sofort Forderungen stelle, laufe ich doch Gefahr, dass mir früher oder später der Vermieter auf der Nase rumtanzt.

    Du solltest bitte zwischen der Protokollierung des Zustandes unterscheiden und der Forderung auf Erneuerung. Das sind unterschiedliche Aspekte. Selbstverständlich ist man als Mieter interessiert, dass der Zustand zum Einzug dokumentiert wird, sodass man ausschließen kann, dass einem später beim Auszug Nachteile entstehen können. Ganz klar, in dem Punkt hast du völlig recht.

    Aber nur weil etwas Gebrauchsspuren hat, z.b ein etwas abgelaufener Bodenbelag, hat man nicht gleich einen Anspruch auf Austauch. Das kommt dann sehr stark darf an, wie stark die Abnutzung ist. Man muss unterscheiden zwischen Gebrauchsspuren und abgewohnt, dazwischen liegen Welten.

    Könnte man das aus Vermieterseite als Ausgleich sehen?

    Wahrscheinlich eher nicht, denn das Mietverhältnis beginnt ja erst später. Und es ist bis dato noch unklar, ob der Vermieter euch die Wohnung aus Kulanz früher überlässt oder ob er eine Nutzungsentschädigung (Miete) für die Zeit möchte.

    dann Anfang September ein Übergabeprotokoll zu unterschreiben wo drin steht dass wir eine fast fertig renovierte Wohnung übernommen haben weil wir bis dahin alles gemacht haben

    Genau genommen sollte man zwei Protokolle machen. Eines zur Schlüsselübergabe, und dann zu Mietbeginn nochmal eines, in dem die vereinbarten Arbeiten dann ersichtlich sind.

    Was machen wir wenn der Vermieter uns den Vogel zeigt?

    Darf ich offen sein? - Ich würde das tun als Vermieter.

    Man darf nicht vergessen, dass eine Wohnung, die schon jahrelang bewohnt ist, nicht mehr neu sein kann. Da sind die Sachen nun mal gebraucht und haben entsprechende Gebrauchsspuren. Du kannst nicht erwarten, alles Neu zu bekommen.

    Du kannst sicherlich freundlich nachfragen, zu was der Vermieter eventuell bereit wäre zu erneuern. Aber du solltest keine Forderungen stellen. Das kommt nicht gut an. Forderungen kann man nur stellen bei Dingen, durch die die Wohnung nicht richtig nutzbar ist, also echte Beschädigungen, aber nicht bei optischen Einschränkungen.

    Meinst du die ist so wirksam ?

    Das wird im Streitfall am Ende ein Richter entscheiden. Die Begründung "unbefugtes Betreten" würde sich der Richter genauer anschauen. Es kommt wie so oft in der Rechtsprechung auf die genaueren Umstände an. Manchmal kann es auch passieren, dass vorher eine Abmahnung hätte erfolgen müssen.

    Wie ist dies eigentlich wenn ich bis 30.9 noch Miete zahle, ergo Mieter bin

    Du solltest dich entscheiden, welchen Weg du nun verfolgen willst. Entweder auf die fristlose Kündigung bestehen oder weiter Miete zahlen. Eine Vermischung macht keinen Sinn.

    Darf man dann einfach mit Interessenten die Wohnung betreten ?

    Natürlich darf der Vermieter das. Du hast die Wohnung, und damit auch den Besitz an der Wohnung zurück gegeben.

    Nun frage ich mich ob ein Vermieter auf dir fristlose Kündigung überhaupt reagieren muss ?

    Nein, das ist nicht erforderlich. Unter der Voraussetzung, dass die Kündigung wirksam ist, die Wirksamkeit also im Streitfall auch ein Gericht bestätigen würde, dann endet das Mietverhältnis sofort, ohne dass der Vermieter etwas dazu sagen braucht.

    Wäre dies , obwohl Vermieter meint Kündigungsfrist ist 30.9, überhaupt möglich da ja dann noch offiziell Mieter wäre ?

    Ja, sofern das Mietverhältnis noch bis 30.9. geht, kann der Vermieter schon Arbeiten durchführen. Theoretisch hättest du aber einen Anspruch, die Schlüssel nochmal zurück zu verlangen. Wenn der Vermieter das wegen Umbauten nicht erfüllen kann, wärst du von der Mietzahlung befreit.

    Oder ist die fristlose Kündigung so gültig da zugegangen ?

    Ja, die Zustellung mit einem neutralen Zeugen, der auch die Kündigung gelesen hat, ist als Beweis bei Gericht anerkannt. Bleibt nur noch die Frage offen, ob die fristlose Kündigung wirksam ist.

    Es kann durchaus möglich sein, dass ein Anwalt feststellt, die Kündigung ist rechtsmissbräuchlich. Denn nur allein wegen Nachwuchs braucht man nicht 65 m² extra. Und dass man dann über zwei Etagen verteilt wohnt ist auch nicht praktikabel. Das ist so nicht glaubwürdig und dein Interesse in der Wohnung zu bleiben kann stärker wiegen.

    Bevor du irgend was machst, solltest du dir überlegen, was genau du am liebsten möchtest, in der Wohnung bleiben oder umziehen. Dann kannst du das entsprechend verfolgen.

    Hallo,

    es wäre nett, wenn du etwas Geduld haben möchtest wegen Antworten. Manche Benutzer sind nicht so oft hier.

    Zur Sache, es ist lobenswert, dass du dir über das Klima im Haus Gedanken machst und auch Verständnis dafür hast, dass sich der Mieter alles andere als freuen wird, wenn er seine seit Jahren gewohnte Umgebung verlassen muss. Das ist wirklich alles andere als eine angenehme Situation.

    Positiv für dich wäre es, wenn du es schaffst, den Umzug des Mieters einvernehmlich hin zu bekommen, also nicht per Räumungsklage. Das kann man vielleicht als menschliches Verhalten honorieren. Man kann auch den Mieter eingehen, ihm helfen bei der Suche nach einer anderen Wohnung, auch einen finanziellen Zuschuss zum Umzug leisten. Am Ende wird er Umzug vielleicht zu einer Verbesserung für den Mieter, und alle sind glücklich.

    Eine andere Überlegung für dich wäre, die Wohnung nur als Kapitalanlage zu kaufen, der Mieter bleibt also drin. Und du selber kaufst für Dich keine Wohnung, sondern wohnst selber zur Miete. Klingt erst mal komisch. Aber wenn du mal alles durch rechnest inkl. Reparaturen, kommt ein Eigenheim teuerer als die Miete. Ein Eigenheim zu haben ist Luxus, einen Profit machs du damit aber nicht.

    Hallo,

    vielen Dank für deine Rückmeldung, ist immer interessant zu sehen, wie eine Sache weiter geht. Ja, ich stimme dir zu, dass es den Anschein hat, als wolle der neue Eigentümer keinen Eigenbedarf anmelden, wenn er die Miete erhöht. Aber ganz sicher kann man sich dennoch nicht sein.

    Ich weiß nicht, ob du die Mieterhöhung vielleicht mal bei einem Anwalt oder Mieterverein prüfen lassen willst bevor du unterschreibst, denn ganz in Ordnung ist sie nicht von der Begründung her.

    Und? Kann er?

    In diesem Fall nicht. Denn wenn ein Vermieter im Protokoll die Mängelfreiheit bestätigt, dann ist das verbindlich, man nennt es juristisch negatives Schuldanerkenntnis. Und es ist ja auch kein versteckter Mangel, denn der Vermieter hätte es sehen können, wenn er hin geschaut hätte. Wenn er so ungenau ist mit der Kontrolle, muss er sich das selber zuschreiben.

    Da stellt sich mir auch die Frage, wie man sonst fristgerecht dem Untermieter kündigen soll.

    Diese Frage lässt sich leider nicht allgemeingültig beantworten, da es keine höchstrichterliche Rechtsprechung dazu gibt. Die Gerichte sind unterschiedlicher Auffassung. Man könnte auf die Idee kommen, dass es ein berechtigtes Interesse des Untervermieters ist, wenn er kündigen will, weil seine Berechtigung zur Untervermietung entfällt. Aber das verneinen einige Gerichte.

    Was von einigen Gerichten gebilligt wird ist die Kündigung wegen wirtschaftlicher Verwertung (§573 Abs.2 Nr.3), weil der Vermieter wirtschaftliche Nachteile hätte bei Fortsetzung. Aber auch das ist nicht eindeutig.

    Die sicherste Methode ist, das Zimmer vertraglich als überwiegend möbliert zu vermieten (auch wenn es tatsächlich nicht möbliert ist), denn dann gilt die verkürzte Kündigungsfrist von 2 Wochen zum Monatsende, ohne dass man ein berechtigtes Interesse benötigt.

    Hallo astour ,

    ich habe deine Verlinkung entfernt. Wir geben hier keine Anleitungen zur Mietminderung, auch nicht über eine Verlinkung, denn das kann jemanden in Schwierigkeiten bringen, wenn man bei der Bewertung Fehler macht.

    Und vergiss nicht, die Mietminderung für 4 Tage gegen die Kosten für einen Anwalt oder den Mieterverein und die gegebenenfalls entstehende Auseinandersetzung mit dem Vermieter aufzurechnen

    Was bitte soll da aufgerechnet werden können? Wie kommst du auf diese Idee?

    Ich gehe sogar noch einen Schritt weiter als darkshadow. Es kann möglich sein, dass die Kündigung von Anfang an unwirksam war und ist. Denn das besondere Kündigungsrecht nach §573a BGB hat ja genau die Schutzfunktion des Vermieters als Hintergrund, wenn dieser egal aus welchem Grund nicht mehr mit dem Untermieter zusammen wohnen will. Diese Schutzfunktion liegt aber ja nicht vor, wenn der Hauptmieter A bereits zum Zeitpunkt der Kündigung den Auszug geplant hat.

    Also unabhängig davon ob die Kündigung zum Zeitpunkt des Auszug von A (also am 1.9.) unwirksam wird oder schon von Anfang an unwirksam war, so steht es A natürlich frei, sein Zimme noch für 3 Monate an jemand anderen zu vermieten. Das ändert dann nichts mehr an der Unwirksamkeit.

    Sachbeschädigung ist ein Straftatbestand

    Nein, im Zusammenhang mit deiner Frage hat das jetzt rein gar nichts mit einem Straftatbestand zu tun. Sondern vielmehr geht es um einen Schadenersatzanspruch, den der Vermieter geltend machen kann. Es geht also ausschließlich um Zivilrecht.

    Als Mieter hat man die Pflicht, die Wohnung so zurück zu geben wie man sie angemietet hat, von der normalen Abnutzung durch die übliche Benutzung abgesehen.

    Klar darfst du die Wände streichen, aber doch ist es eine Veränderung, bei der der Vermieter verlangen könnte, dass du wieder den ursprünglichen Zustand herstellst wie bei Anmietung. Voraussetzung hierbei allerdings dass du die Wohnung selber in hellen Farben bekommen hast.

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