Beiträge von Fruggel

    @Tapcy Nettes Urteil. Doch leider haben Sie nicht ganz verstanden, worum es in diesem geht, nämlich um die normalerweise erforderliche Fristsetzung nach §281 Abs. 1 BGB. Davon habe ich aber gar nichts geschrieben. Dass der Vermieter die Wiederherstellung (Naturalresititution) verlangen kann, steht in dem Urteil ja sogar wörtlich dabei.

    Natürlich kann der Vermieter die Reparatur veranlassen und Schadenerstz verlangen. Aber darum geht es jetzt nicht. Sie haben oben geschrieben, dass es grundsätzlich Aufgabe des Vermieters ist, und das ist nicht richtig.

    man weiß ja auch nicht, ob die bevor wir einziehen neu war

    Das nicht, aber man weiß, ob der Riss schon beim Einzug vorhanden war und das schreibt man in ein Übergabeprotokoll oder teilt es sonst wie dem Vermieter mit. Kann man dies nicht belegen, dass der Riss schon vorher da war, darf der Vermieter davon ausgehen, dass er jetzt neu entstanden ist während der Mietzeit.

    Diese weitergehenden Fragen müssten Sie bitte mit einem Rechtsanwalt klären. Diese Sache lässt sich nicht allgemeingültig beantworten, sondern hängt von den genauen Umständen ab. Das bedeutet, man kann nicht einschätzen, wie ein Richter die Situation bewerten würde, wir hier im Forum daher noch weniger.

    Es ist nicht gänzlich ausgeschlossen, dass eine Mietminderung möglich ist, ebenso ist es nicht ausgeschlossen, dass der Vertrag gekündigt werden kann. Eine weitere Option ist es, den Vertrag wegen Irrtum anzufechten. Ein Anwalt vor Ort kennt die Richter am Amtsgericht und hat daher eine gute Ahnung, welcher Weg am Sinnvollsten wäre.

    Eine Mietminderung tritt kraft Gesetz ein und hängt nicht von der Zustimmung des Vermieters ab. Wenn man jedoch eh schon im Gespräch ist, um den Vermieter vom Tausch der Wohnung zu überzeugen, und dies scheitern sollte, könnte man auch einvernehmlich eine Reduzierung der Miete vereinbaren. Dies ist eine weitere Option, um eine außergerichtliche Lösung zu finden, mit der man zumindest vorübergehend zufrieden sein kann, bis irgend wann der Vertrag aufgelöst werden kann und eine ganz andere Wohnung gefunden ist.

    Ich habe laut Vertrag eine Mindestmietdauer. Diese geht bis zum September '26
    Hat diese mit meiner Situation bestand?

    Vermutlich eher ja. Ich erkenne keinen Grund, warum der Kündigungsverzicht nicht gelten sollte trotz der Situation, sofern die Klausel im Vertrg wirksam formuliert ist versteht sich. Es wäre daher meiner Meinung nach das Beste, mit dem Vermieter offen zu reden und ihm zu erklären, warum die Situation so belastend ist, um so dann eine gemeinsame Vertragsaufhebung zu erreichen. Sollte das nicht klappen, könnte man andere Dinge überlegen, aber dies wäre die einfachste Lösung.

    Viele Hausverwaltungen rechnen die BK nach Personen ab.

    Wenn die das tun, dann ist das auch so in den Mietverträgen vereinbart. Dies ist nach dem Gesetz zwingende Voraussetzung. Ist zum Verteilerschlüssel nichts im Vertrag vereinbart, dann gilt nach dem Gesetz in §556a Abs. 1 BGB immer die Verteilung nach dem Verhältnis der Wohnfläche.

    Man darf sich bei den Betriebskosten keine Gedanken über Gerechtigkeit machen, das führt zu nichts. Egal welchen Verteilerschlüssel man anwendet, es gibt immer irgend einen Mieter im Haus, der mit einem anderen Schlüssel besser weg kommen würde. Daher gilt erstens das was im Vertrag vereinbart ist, und steht dort nichts, dann zweitens nach dem Gesetz. Nur bei den Heizkosten ist es ein wenig anders, denn hierbei haben die Vorschriften der Heizkostenverordnung Vorrang.

    Warum wird denn bei WW nicht nur der tatsächliche Verbrauch genommen?

    Das wäre entgegen der Vorschriften in der Heizkostenverordnung. Nach dieser muss ein Teil zwingend nach Wohnfläche gerechnet werden. Das ist völlig normal und korrekt.

    Die Abrechnung sollte komplett geprüft werden, ob Fehler enthalten sind. Das lässt sich so theoretisch nicht sagen, ob es korrekt ist.

    Das Bild musste wegen Vertragsdatenschutz und Privatsphäre von Ihnen als Benutzer des Forums entfernt werden. Aus dem Schreiben geht aber hervor, dass der Vermieter Ihnen doch Beschädigungen vorwirft.

    Diese Vorwürfe werden nicht haltbar sein. Denn Verschlechterungen durch normalen Gebrauch gehen gemäß §538 BGB immer zulasten des Vermieters.

    Jedoch scheint dieser Vermieter keine Einsicht für seinen Irrtum zu haben. Daher sollten Sie doch besser den Termin beim Anwalt abwarten und sämtliche Schreiben dorthin mitnehmen.

    Unabhängig von einer wirksamen oder unwirksamen Renovierungsklausel, sind vom Mieter eingebrachte Gegenstände und bauliche Veränderungen spätestens bis zur Wohnungsrückgabe wieder zu beseitigen bzw. zurück zu bauen.

    Das ist zwar grundsätzlich nichtig, jedoch kann man das in Bezug auf die Tapeten nicht so definitiv sagen. Eine Dekoration an die Wände anzubringen gilt als vertragsgemäße Nutzung der Wohnung, zumindest wenn es neutrale Farben sind.. Bohrlöcher in normaler üblicher Anzahl gelten ja auch nicht als Substanzbeschädigung, sondern zur vertragsgemäßen Nutzung, was zulasten des Vermieters geht.

    Man kann es also nicht wissen, wie es ein zuständiger Richter sehen würde. Was man jedoch auch nicht übersehen darf, ist, dass das Haus abgerissen wird. Es ist in dem Fall unbillig, auf die Durchführung von Arbeiten zu bestehen. Haben diese Pflichten doch den Zweck, eine Wohnung möglichst nahtlos weiter vermieten zu können, was hier gar nicht mehr die Absicht ist.

    auf eine Prüfung, ob von Mieterseite evtl. fällige und auf den Mieter abgewälzte Schönheitsreparaturen übersehen wurden

    Was einem aber kein bisschen weiter bringen würde für die Klärung des Problems. Denn der Verrmieter ist es, der die Pflicht hat zu erklären, wofür genau er etwas mit der Kaution aufrechnen will und mit welchem Betrag, den er auf Nachfrage auch belegen können muss, zb mit einem Kostenvoranschlag. Ohne Vorliegen einer Kautionsabrechnung darf ein Vermieter nicht pauschal mal eben so einbehalten. Man kann sonst als Mieter gar nicht prüfen, ob die Aufrechnung berechtigt ist.

    für eine Aufrechnung mit der Kaution vortragen, diese Frist läuft diesen Monat ab

    Das ist fachlich falsch. Mit der Kaution kann gemäß §215 BGB auch noch nach Eintritt der Verjährung aufgerechnet werden.

    Welcher Zustand bei Wohnungsrückgabe wurde im Mietvertrag vereinbart?

    Daher meine Frage: In welchem Zustand waren die Wände bei Einzug und Wohnungsrückgabe?

    Diese Fragen sind absolut nicht relevant aufgrund dieser Äußerung des Vermieters:

    Darauf kam dann die Antwort: "Es sollen Modernisierungsmaßnahmen getroffen werden, für die neue Nachmieterin

    Der Vermieter spricht also überhaupt nicht von Schäden oder fehlender Renovierung. Es gibt somit nichts zu prüfen, basierend auf dieser Aussage hier im Forum. Für Modernisierungsmaßnahmen ist ein ehemaliger Mieter nicht verantwortlich. Das ist nicht Zweck der Kaution.

    Die SCHUFA-Einstufungen, also die Kategorisierung des SCHUFA-Scores, zeigen an, wie gut ein Kreditnehmer seine Rechnungen und Verbindlichkeiten zahlt.

    Diese Score Informationen sind für den Vermieter ungeeignet. Hierfür benötigt man eine spezielle Auskunft, die aber kostenpflichtig ist. Hier online zu bestellen, oder auch in jeder Postbank Filiale zu bekommen.

    Das Einkommen hat den Vermieter nicht zu interessieren.

    Das Einkommen muss man sicherlich nicht sagen. Jedoch sollte man sich dann auch nicht wundern, wenn sich der Vermieter für einen anderen Bewerber entscheidet und man die Wohnung nicht bekommt. Es kommt immer wieder vor, dass das Einkommen von Bewerbern viel zu gering ist und bei Anmietung zu wenig Geld zum Leben übrig bleibt, man sich dann die Wohnung nicht langfristig leisten kann. Das möchte ein Vermieter vermeiden.

    Vor der Belegeinsicht sollte man die Abrechnung zunächst in sich prüfen. Diese könnte formell unwirksam sein und somit gegenstandslos. Oder es könnten Positionen drauf stehen, die nicht umlagefähig sind. Oder es ist ein falscher Verteilerschlüssel verwendet. Vielleicht ist die Vorauszahlung falsch. Das waren jetzt nur Beispiele, es gibt einige Dinge mehr.

    Darauf kam dann die Antwort: "Es sollen Modernisierungsmaßnahmen getroffen werden

    Dann könnte man einen weiteren Brief schreiben und erklären, dass man als ehemaliger Mieter dafür nicht zuständig ist, sondern die Kaution im Sinne des §551 BGB für Beschädigungen oder Schulden ist, die man selbst verursacht hat. Und man könnte mit Nachdruck zur Zahlung auffordern und eine Frist setzen. Diese Frist ist nicht unwichtig, weil der Vermieter dann in Verzug kommt, was bedeutet, dass er die Anwaltkosten zahlen muss.

    ich befürchte, ohne Anwalt kann ich mein Recht nicht durchsetzten.

    Zumindest einen Mahnbescheid könnte man beim Gericht beantragen. Dazu braucht man keinen Anwalt. Jedoch hat es nochmal eine andere Wirkung, wenn der Vermieter einen Brief von einem Anwalt bekommt.

    Im Juni ist auch das klassische halbe Jahr rum, wo der ehemalige Vermieter Schadensansprüche geltend machen könnte.

    Das halbe Jahr ist nicht so sehr von Bedeutung, denn mit der Kaution könnte auch später noch aufgerechnet werden, sofern die Forderung des Vermieters berechtigt wäre.

    Dann kennen Sie sich ja selber sehr gut aus und benötigen unseren Rat und Zeitaufwand hier nicht. Insofern alles Gute für das Weitere!

    Nur eines noch. Wärmebrücken, sofern sie durch den baulichen Standard entsprechend des Baujahres entstanden sind, gelten gemäß höchstrichtericher Rechtsprechung nicht als Mangel der Mietsache. Siehe dazu das BGH Urteil vom 05.12.2018 - VIII ZR 271/17. Demnach bestehen auch keine Ansprüche für die Mangelbeseitigung oder Minderung. Sie sollten daher besser die Beratung bei einem Anwalt in Anspruch nehmen, um keine falschen Schritte zu gehen.

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