Beiträge von Fruggel

    Bei einer Nebenkostenabrechnung werden zunächst mal alle Kosten des gesamten Jahres aufgelistet, egal, ob man in dem Monat der Entstehung dort gewohnt hat oder nicht. Danach dann werden diese Kosten nach einem definierten Verteilerschlüssel auf die Wohnungen verteilt, meistens nach dem Verhältnis der Wohnfläche. Und dann erst wird die Zeit herunter gerechnet nach dem Anteil der Nutzungsmonate.

    Es ist also falsch zu denken, dass man überhaupt keine Kosten für den Winterdienst zu tragen hat, nur weil man im Dezember nicht mehr in der Wohnung gewohnt hat. Diese muss man schon mit bezahlen, aber eben nur den Anteil, der rechnerisch auf die Nutzungszeit herunter gebrochen wurde. Das muss man in der Abrechnung erkennen können, wie der Vermieter gerechnet hat, um auf den Anteil zu kommen.

    Bei der Heizungswartung ist es im Prinzip genauso. Nur kommt hier noch dazu, dass alles, was mit Heizung zu tun hat, nach den Vorschriften der Heizkostenverordnung (also zum Teil verbrauchsabhängig) umgelegt werden muss, sofern nicht die Ausnahmeregelung gemäß §2 HeizKV für 2-Familienhäuser zutreffend ist und diese Ausnahme auch im Vertrag vereinbart ist.

    dass du dich gegen den Rauswurf wohl nicht wehren kannst

    Auch der Begriff "Rauswurf" ist leider geeignet, dass die Fragestellerin ihn missverstehen kann. es wäre nett, wenn du etwas genauer sein müsstest um Mißssverständnisse zu vermeiden. Rauswurf hört sich so nach "vor die Tür setzen" an. Und das wäre verbotene Eigenmacht. Der Ex müsste einen Räumungstitel erwirken. Und das bedeutet wiederum, dass eine angemessene Räumungsfrist vorher gewährt worden sein muss.

    Muss ich seine 'Neue' als wiederkehrenden Übernachtungsgast im Haus dulden?

    Ja leider. Du kannst höchstens erreichen, dass es in Gemeinschaftsräumen gewisse Regeln gibt, die auf deine Bedürfnisse Rücksicht nehmen. Aber dass sie kommt, dagegen kannst du nichts machen.

    n und für sich fast alles meins, nur das drumherum ist seins.

    Ich hoffe, du hast noch Belege für deine ganzen Sachen oder könntest im Streitfall anderweitig beweisen, dass es deine Sachen sind. Nicht dass der Ex vielleicht noch behauptet, es würde alles ihm gehören. Das kann ich natürlich nicht einschätzen, ob ihm das zuzutrauen ist, das kannst nur du, ist jetzt nur eine Anmerkung.

    Hallo,

    nein, ein TV Anschluss muss nicht zwingend vorhanden sein, außer der Vermieter hätte dir einen solchen zugesichert. Allerdings darf er dir dann nicht verbieten, draußen selber eine Sat Antenne anzubringen, da Fernsehen zum bestimmungsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung gehört.

    Durch das digitale Fernsehen ist das aber sehr viel einfacher geworden. Die Antennen dafür lassen sich meistens sogar innerhalb der Wohnung aufstellen.

    Kaution darf nicht vor Einzug in voller Höhe verlangt werden

    Das ist zwar richtig, aber das macht die Klausel nicht unwirksam. Der Mieter darf von sich aus die Kaution in 3 Raten zahlen. Und es ist von der Rechtsprechung her auch erlaubt, die Schlüsselübergabe Zug um Zug mit der Kaution bzw. der ersten Rate zu vereinbaren.

    Der Mietvertrag ist aber dennoch gültig, es sei denn, es finden sich weitere erhebliche Mängel darin

    Der Mietvertrag ist auch mit Mängeln gültig. Nur dann ergeben sich eventuell Recht für den Mieter, wenn Mängel vorhanden sind.

    Auch der Zähler an dem Rohr ist ein Heizkostenverteiler, der an einem Heizkörper angebracht sein muss. Wenn das das Rohr ist, was zu den Nachbarn weiter führt, dann ist das zweifellos falsch. Du solltest den Fehler der Hausverwaltung mitteilen, dass man die Möglichkeit hat, das korrigieren zu lassen.

    In der Tat wäre es sehr interessant zu wissen, zu welchem Zweck der Vermieter das gemacht hat. Denn die Gestaltung des Gartens stellt auch eine gewisse Eigenschaft der Mietsache dar, die der Vermieter nicht uneingeschränkt ändern kann. Es kann sonst sogar zum Mietmangel werden. Je nachdem, was der Vermieter vor hat und wozu kann man unter Umständen die Maßnahmen sogar verhindern und muss sie nicht dulden.

    Man könnte denken, dass es der Vermieter vielleicht wegen seiner Verkehrssicherungspflicht gemacht hat, falls die Bäume krank waren und beim Sturm hätten umstürzen können. Aber das glaube ich nicht, denn in dem Fall hätte er es ankündigen können und dann passt es auch nicht, ein tieferes Loch auszuheben und die Erde zu verteilen. Eventuell wird etwas anderes dafür gepflanzt. Auch wenn die Wurzeln der Bäume das Haus allmählich beschädigt haben wäre das ein Grund, den er dir hätte mitteilen können.

    Nebenbei bemerkt ist es ein klarer Hausfriedensbruch, den man zur Anzeige bringen kann, wenn man will. Niemand darf ohne Ankündigung den gemieteten Bereich betreten, auch nicht ein Vermieter.

    Meine Ansicht nach und soweit es aus den Infos ersichtlich ist, hätte das vorab vereinbart werden müssen. Denn der Kumpel trat ja als Vermieter auf, und als solcher hat er nach §535 BGB die Pflicht, den Wohnraum in einem vertragsgemäßen Zustand zu übergeben. Und vermutlich war dein Sohn der Annahme, dass der Kumpel nur seiner Pflicht nachkommt. Sollte der Kumpel das anders sehen, so möchte er das erklären. Dann kann man erneut darüber nachdenken.

    Die Frage lässt sich nicht klar beantworten, denn es kommt darauf an, was genau damals ausgemacht wurde, und hier kann leicht mal Aussage gegen Aussage stehen.

    Hallo,

    für diese Frage wird dir dieses Gesetz weiter helfen:

    (1) Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses. Ist die Veräußerung an einen Dritten unstatthaft, so ist der Gegenstand unter den Teilhabern zu versteigern.
    (2) Hat der Versuch, den Gegenstand zu verkaufen, keinen Erfolg, so kann jeder Teilhaber die Wiederholung verlangen; er hat jedoch die Kosten zu tragen, wenn der wiederholte Versuch misslingt.

    Das bedeutet auf Deutsch, dein Sohn kann den Verkauf der gemeinschaftlich angeschafften Küche verlangen und der Erlös wird dann nach dem Verhältnis der Zahlung bei Anschaffung aufgeteilt. Dabei kann natürlich auch der Hauptmieter Käufer sein.

    Für den "Kleinkram" kann man in der Regel nichts mehr verlangen, denn das wurde ja nicht gemeinschaftlich gekauft.

    Leider gibt es für diese Frage keine einheitliche Rechtsprechung. Ich kenne Urteile, die einen kleinen Gartenteich erlauben, weil dieser zur vertrgsgemäßen Nutzung gehört, und andere Gerichte sind anderer Ansicht. Daher wäre es gut, wenn du mal bei einem Anwalt vor Ort nachfragst. Denn dieser kennt das zuständige Gericht und kann einschätzen, ob einen Sinn macht, sich auf einen Streit einzulassen.

    Wie und wo finde ich schnellstens heraus, ob diese Positionen tatsächlich auch bei Altverträgen berechnet werden dürfen?

    Lies dir den Vertrag durch, was bezüglich der Nebenkosten geschrieben steht.

    Dürfen einfach so neue Positionen abgerechnet werden?

    Wie bereits beantwortet dürfen keine Kosten abgerechnet werden, die im Vertrag ausgeschlossen wurden.

    Wenn du dir nicht sicher bist, geh zu einem Anwalt oder Mieterverein und lass dort den Vertrag prüfen.

    Kann z.B. Regenwasser überhaupt Geld kosten?

    Ja. Die Gemeinde verlangt eine Niederschlagsgebühr- Denn das Regenwasser, das auf das Dach fällt, wird über die Dachrinnen in die Kanalisation geleitet.

    die Miete ab 1.10. wegen Modernisierung/Sanierung/Renovierung um weitere 82 € erhöht wird

    Die Mieterhöhung sollte vom Anwalt oder Mieterverein überprüft werden. Es darf sich nur das in einer Mieterhöhung auswirken, was auch wirklich eine Modernisierung ist. Beispielsweise ist nur allein ein Hausanstrich keine Modernisierung, sondern nur dann, wenn die Fassade auch eine Dämmung bekommt. Das muss man sich dann im Einzelnen anschauen.

    Das solltest du dir aufheben für eine spätere Verhandlung mit dem Vermieter. Nehmen wir an, du möchtest den Vermieter bitten, irgend was zu erneuern oder zu modernisieren in deiner Wohnung, und nehmen wir an, er zögert dann, weil es ja entsprechend Geld kostet, dann kannst du dein Gegenangebot bringen, mehr Miete zu zahlen.

    Die Frage lässt sich nicht allgemeingültig beantworten. Es käme darauf an, ob das, was geschrieben wurde, einer Vertragsvereinbarung (beidseitige Willenserklärung) gleich kommt. Oder aber die andere Möglichkeit, man hat vereinbart, dass der Vertrag mit dem schriftlichen Vertrag zustande kommt. Vor der Unterschrift wäre dann noch nichts passiert.

    Sag doch einfach mal ab, dann siehst du schon, wie der Vermieter reagiert.

    Wenn ein Vermieter im Vertrag zusagt, dass man mit einem geeigneten Nachmieter vorzeitig aus dem Vertrag entlassen weren kann, dann muss er das auch einlösen. Selbstverständlich muss dieser Nachmieter persönlich geeignet und zahlungsfähig sein. Diesbezüglich hat ein Vermieter aber die Ablehung eines Nachmieter bei vertraglicher Vereinbarung genauer zu begründen. Es gelten hierbei dann höhere Anforderungen an die Ablehung als es bei einer freiwilligen Zusage zur Nachmietersuche (also ohne vertragliche Vereinbarung) der Fall wäre.

    Kosten für den Abrechnungsservice sind für die Heizkosten bei zentraler Heizanlage zulässig. Und somit müssen diese Kosten auch in der Heizkostenabrechnung aufgeführt werden, um dann den Vorschriften der Heizkostenverordnung zu folgen. Bezüglich der sonstigen (kalten) Nebenkosten sind die Abrechnungskosten nicht umlagefähig.

    Außerdem können Kosten für die Verteilung des Kaltwassers abgerechnet werden, sofern das Kaltwasser verbrauchsabhängig erfasst wird. Hierfür sind dann Kosten im einstelligen Bereich normal.

    Nach der aktuellen Gesetzgebung ist es nicht möglich, sich beim Einwohnermeldeamt abzumelden, außer man zieht ins Ausland, also verlässt nachweislich Deutschland. Stattdessen meldet man sich bei einem Umzug innerhalb Deutschlands immer nur an bei der neuen Anschrift. Die Abmeldung bei bisher zuständigen Einwohnermeldeamt erledigen die Ämter automatisch. Deshalb sehe ich kein Problem, sich zum bestimmten Datum an der neuen Wohnung anzumelden.

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