Ja, das ist richtig, dass man das als Mieter nicht einklagen kann, da sich die Pflicht nicht aus dem Mietverhältnis ergibt. Die Pflicht ergibt sich aber aus der Landesbauordnung. Und somit ist es Sache des zuständigen Bauamts, den Vermieter zum Handeln zu bewegen, wenn du dem Bauamt eine Mitteilung über diese Ordnungswidrigkeit gibst.
Beiträge von Fruggel
-
-
was geschehen ist
Darüber lässt sich diskutieren, ob das geschehen ist. Es ist meines Erachtens keineswegs so eindeutg, ob der Satz 2 im Vertrag sich speziell auch auf die Renovierung beziehen soll und damit §538 aushebelt. Der Satz 2 lässt einen Ermessensspielraum zu, was genau darunter zu verstehen ist. Im üblichen Sprachgebrauch meint der Satz in der Regel, dass vorgenommene Umbauten zurück zu bauen sind, die Wohnung in hellen Farben zurück zu geben ist, sofern sie auch so angemietet wurde und Einrichtungsgegenstände zu entfernen sind. Eine Endrenovierungspflicht hätte explizit formuliert werden müssen, sodass der Mieter genau weiß, was er zu tun hat. Ein Richter würde möglicherweise wegen der zu ungenauen Bedeutung des Satzes zugunsten des Mieters entscheiden.
-
könnte also evtl. einer der Untermieter via Haftpflicht dafür geradestehen?
Zumindest könnte er den Schaden an die Versicherung melden. Diese wird den Anspruch dann prüfen. Dabei kann es natürlich passieren, dass die Begleichung abgelehnt wird, weil nicht klar ist, wer den Schaden verursacht hat.
Und bitte gegenüber der Versicherung nur wahrheitsgemäße Angaben machen. Alles andere wäre Versicherungsbetrug, und das ist nicht lustig, denn das ist ein Straftatbestand.
-
einen Untermietvertrag für einen Behandlungsraum unterschrieben
Wenn du einen Mietvertrag unterschrieben hast, dann ist es auch ein solcher, und keine Reservierung. Sofern nicht explizit im Vertrag die Möglichkit eines Rücktritts vereinbart ist, ist es nicht möglich und der Vertrag kann nur fristgemäß gekündigt werden.
-
Aber wie gesagt, warum soll das mein Problem sein und ich dafür noch mit einer "Strafzahlung" belegt werden.
Das musst du auch nicht. Wenn die Messgeräte irgend ein technisches Problem hätten, dann sind die so intelligent programmiert, dass sie auch wirklich einen Fehler am Display anzeigen würden. Die Geräte registrieren sogar, wenn man sie öffnen würde zwecks Manipulation. Und wenn die Hausverwaltung weiterhin der Meinung ist, dass ein Fehler vorliegt, dann muss ein Fachmann die Daten der Geräte mit einem Laptop auslesen, und da steht jede Menge drin. Ich habe das selber auch schon bei Kunden gemacht. Um es zusammen zu fassen, die Hausverwaltung müsste es fachlich schon etwas genauer begründen, wenn man der Meinung ist, dass der Wert 0000 nicht stimmen kann.
-
Die werden sagen, der Funkzähler im Bad hat am Stichtag den Wert nicht gesendet.
Es gibt nichts leichteres, als diese Aussage entweder zu überprüfen oder zu entkräften. Jeder digitale Heizkostenverteiler speichert den Zählerstand zum letzten Stichtag, und das ein ganzes Jahr lang bis zum nächsten Stichtag. Du kannst den Wert jederzeit am Display des Geräts ablesen. Man muss also noch nicht mal schätzen, es kann der Wert genommen werden, der da steht. Die Ausrede mit dem nicht sendenden Funkzähler wird sich so schnell in Luft auflösen.
-
dass die Hausverwaltungen sich herzlich wenig dafür interessieren, wenn man Ihnen solche Dinge sagt. In meinem Fall besteht die Verwaltung natürlich auf das Streichen.
Bevor du einen Anwalt einschaltest, stell doch erst mal der Hausverwaltung die konkrete Frage, auf Basis welcher gesetzlichen oder vertraglichen Grundlage man der Meinung ist, dass du zum Streichen verpflichtet wärst. es gibt sehr viel, ws man vorab ohne Anwalt tun kann. Ein wenig bildlich gesprochen auf die Füße treten, so nach dem Motto, vor Gericht müsse man das ja auch erklären, kann viel bringen.
Falls die Hausverwaltung dann damit anfängt, dass man die Wohnung so zurück geben muss, wie man sie bekommen hat, dann kannst du sagen, dass das grundsätzlich richtig ist, nur dass es dann ja noch den §538 BGB gibt, nach dem der Vermieter für die normal übliche Abnutzung verantwortlich ist.
-
Bin mir aber sicher, die Damen und Herren werden gute Gründe vorlegen können, warum dies so gemacht wurde.
Dann schreib uns diese Gründe, die dir geannt werden. Denn sie können wichtig sein für eine Antwort zu deinem Problem. Oder anders gesagt, ohne dieser weiteren Info ist eine Antwort gar nicht möglich.
-
Find das eine riesen Sauerei.
Offenbar denkst du, dass man dir absichtlich den falschen Zähler gezeigt hat. Aber das kannst du doch so überhaupt nicht wissen. Es kann irgend wo und irgend wann mal was durcheinander gekommen sein, was der Mitarbeiter jetzt gar nicht wissen konnte. Sieh es mal aus diesem Winkel. Aber wenn man sch die Unterlagen anschaut, auf Zählernummern achtet, dann fällt sowas schnell auf. Nicht grundlos werden in Abrechnungen immer die Zählernummern mit aufgeführt. Dem vorherigen Mieter hätte es auch auffallen können, wenn er die Schreiben nicht einfach nur abgelegt hätte.
-
Es bedarf keiner vorherigen Vereinbarung im Vertrag um den Zuschlag verlangen zu können, sondern das ergibt sich aus dem Gesetz.
(2) Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt
Der Zuschlag ist also generell möglich. Jedoch ist mit dem Paragraphen nicht gemeint, dass es der Vermieter fiktiv festlegen kann um mehr Gewinn zu machen, sondern es ist so gemeint, dass er seinen erhöhten Aufwand durch Betriebskosten oder für die Abnutzung der Wohnung ausgleichen können soll. Das müsste er also genauer begründen, was ihm aber schwer fallen dürfte, da sich ja die Personenzahl nun nicht erhöht im Gegensatz zu bisher, also wo sollen sich Kosten erhöhen.
-
Die Schönheitsreparaturen während der Mietdauer übernimmt der Mieter nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten.
Dieser Satz hat nicht die Bedeutung, dass man als Mieter streichen muss, sondern einzig und allein, dass es der Vermieter nicht machen muss, was vom Gesetz her normalerweise seine Pflicht wäre.
-
Hallo Thomas,
das was du da gefunden hast passt durchaus. Aber das Problem dabei ist, dass du dich darauf nicht stützen kannst. Die Rechtsprechung ist sich darüber nicht einig. Es kann also gut sein, dass ein Richter am Amtsgericht in deiner Region anders entscheiden könnte. Wie gesagt, du hast als Mieter Pflichten, auch nach der Schlüsselübergabe, und warum sollte der Vermieter dir die Pflichten abnehmen.Auch vom BGH gibt es zu dem Thema nichts klares. Mir ist nur ein Urteil bekannt, das in die Richtung des Themas geht (BGH Urteil v. 12. 10. 2011 – VIII ZR 8/11). Aber der Kern deiner Frage ist dort auch nicht beantwortet.
verweigert, da er sagt, dass er die Abnahme der Hausverwaltung zum 31.12 abwarten will und mir somit auch nicht die Kaution frühzeitig zurückzahlen will
Jedenfalls kann es der Vermieter nicht auf die Hausverwaltung schieben. Du hast mit dem Vermieter einen Vertrag, und der hängt nicht von der Hausverwaltung ab. In der Richtung könntest du zumindest argumentieren. Ja und die Kaution muss dir der Vermieter ohnehin erst nach Ablauf des Mietverhältnisses geben, so will es ja auch das Gesetz. So kannst du ihn vielleicht überzeugen, indem eventuelle Schäden dann durchaus noch im januar besprochen werden können.
-
Nach der EnEV gibt es tatsächlich eine Nachrüstpflicht für Bestandsbauten, wenn bestimmte DIN Anforderungen nicht erfüllt sind.
Ausnahmen sieht man in Abs. 4 und 5, die dann gegeben sind, wenn der Eigentümer selber im Gebäude mit wohnt und es seit 2002 keinen Eigentümerwechel gab, und wenn die nachträgliche Dämmung unwirtschaftlich wäre, weil sie teurer käme als die zu erwartende Energieeinsparung. Es wäre also zu prüfen, ob diese Ausnahme gegeben ist.
(3) Eigentümer von Wohngebäuden sowie von Nichtwohngebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate und auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, müssen dafür sorgen, dass zugängliche Decken beheizter Räume zum unbeheizten Dachraum (oberste Geschossdecken), die nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 : 2013-02 erfüllen, nach dem 31. Dezember 2015 so gedämmt sind, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der obersten Geschossdecke 0,24 Watt/(m2·K) nicht überschreitet. Die Pflicht nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn anstelle der obersten Geschossdecke das darüberliegende Dach entsprechend gedämmt ist oder den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 : 2013-02 genügt. Bei Maßnahmen zur Dämmung nach den Sätzen 1 und 2 in Deckenzwischenräumen oder Sparrenzwischenräumen ist Anlage 3 Nummer 4 Satz 4 und 6 entsprechend anzuwenden.
(4) Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen. Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang.
(5) Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, soweit die für die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können.
-
Bezüglich dem Wasser ist es zwar nicht üblich, aber wird zum Teil durchaus so gemacht. Es ist jedenfalls nicht unzulässig, wenn man doch laut Vertrag ohnehin den Verbrauch extra zu zahlen hat. Ob über die Nebenkosten oder direkt macht ja dann keinen Unterschied im Endergebnis.
Ich gehe davon aus, dass es sich um ein Einfamilienhaus handeln muss. Denn andernfall würde das mit den Siegelgebühren keinen Sinn machen. Bei einem Mehrfamilienhaus müsste der Vermieter das nach dem Verhälnis der Wohnfläche umlegen.
-
Schau dir die Nummern der anderen beiden Zähler an, ob einer von diesen mit dem aktuellen Schreiben des Stromversorgers zusammen passt. Wenn ja, dann liegt irgend wo eine Verwechslung vor und es wäre dann der Vermieter zuständg zu klären, welcher Zähler zu welcher Wohnung gehört.
Gibt es die Zählernummer laut dem Schreiben gar nicht im Haus, dann wende dich an den Netzbetreiber und konfrontiere ihn mit der Frage, warum in seinem Schreiben eine Nummer steht, die im Haus gar nicht existent ist. Es liegt dann an ihm, das aufzuklären.
-
Deine Frage wurde dir inzwischen mehrfach beantwortet. Ich habe dir im vorigen Beitrag die Bedeutung des Wortes "zum" erklärt und sogar einen Beispielsatz dazu geschrieben. Denke, diesen könnte man nun verstehen.
Eine erneute Wiederholung der Antwort hat keinen Nutzen. Ich schließe daher das Thema.
-
Die Miete scheint bei den Zuständen vermutlich wirklich gemindert zu sein. Doch die Höhe sollte man bitte grundsätzlich mit einem Anwalt absprechen. Man könnte ansonsten Nachteile bekommen bishin zur Kündigung, wenn man zu viel mindert.
-
Das Gesetz würde die Möglichkeit der Aufrechnung mit der Miete vorsehen, sofern die Voraussetzungen der §387 ff. BGB beachtet werden. Oder die andere Möglichkeit, man beantragt beim zuständigen Gericht einen Mahnbescheid, was man auch selber online machen kann.
Man sollte sich auch anschauen, ob der Vermieter vertraglich oder gesetzlich zur Erstellung der Nebenkostenabrechnung verpflichtet wäre. Ist das der Fall, kann man nach vorheriger Fristsetzung die Nebenkosten zurückbehalten. Man muss bei dem Vermieter offenbar aktiv werden, vom Abwarten dürfte nichts passieren.
-
Es war zwar mein Fehler und ist blöd gelaufen
Da macht es sich meiner Ansicht nach der Vermieter etwas zu leicht. Wenn aus deiner Sicht als Mieter du davon ausgehen musstest, dass die benannte Firma bevollmächtigt wurde und es für dich aufgrund der Gesamtumstände keinen Anhaltspunkt gibt, dass daran etwas falsch sein soll, dann würde es mich sehr wundern, wenn ein Richter nicht zugunsten des Mieters entscheiden würde. Den Fehler hätte sich der Vermieter zuzuschreiben.
Ob die Kündigung pünktlich zugegangen ist, ist ein anderes Thema. Und darüber kann man unterschiedlicher Auffassung sein, wie man oben gesehen hat. Ich bleibe bei meiner erläuterten Meinung. Natürlich kann sich die Bewertung über den pünktlichen Zugang nach den Geschäftszeiten der Firma richten, wie @darkshadow gesagt hat, was mir bekannt ist und dem ich auch zustimme. Aber wir beziehen uns mit unserer Antwort ja immer auf die im Forum gestellte Frage. Und wenn eine Firma um 11 Uhr schon schließt, dann ist das sehr bald, so bald, dass man annehmen muss, dass diese Zeit nur den Zeitraum für den Parteiverkehr aufzeigt, doch aber noch Mitarbeiter ganztags arbeiten und vor Arbeitsende nochmal den Briefkasten leeren. Gerade eine Hausverwaltung muss ja damit rechnen, das nicht alles per Post geschickt wird , sondern die Mieter auch regelmäßig was persönlich einwerfen.
-
aber dass der Vermieter zwingend Klage erheben muss für die Hemmung der Verjährung findet im Gesetz keine Grundlage
Ja, stimmt natürlich. Ich glaubte, ich hätte mal etwas gelesen bezüglich Klage. Aber das war wohl in dem Zusammenhang, dass es aufgrund der 6 Monate Verjährung dann bei Hemmung sehr knapp wird und man sich leicht irren kann im Datum und dann doch die Verjährung eingetreten ist.
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!