Wenn der Vermieter ein Protokoll unterschrieben hat, dann ist dieses vollständig. Er bestätigt damit, dass keine Schäden vorhanden sind außer im Protokoll aufgeführte. Das nennt man negatives Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB). Der Vermieter kann anschließend nur noch versteckte Schäden geltend machen, die bei der Besichtigung nicht gesehen werden konnten.
Beiträge von Fruggel
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die Hausverwaltung erfahren müsste, das diese Nachbarn diese unglaubliche Anzeige erstattet haben , um endlich gekündigt zu werden.
Die Erstattung einer Anzeige, auch wenn unberechtigt, ist kein Grund für die Hausverwaltung, den Nachbarn kündigen zu können. Es bringt also nichts, die Hausverwaltung zu informieren mit der Erwartung der Kündigung. Deshalb macht die Empfehlung des Anwalts durchaus Sinn.
Außerdem bin ich der Meinung, eine Gegenanzeige wegen Verleumdung zu erstatten
Man kann nicht Feuer mit Feuer bekämpfen. Damit ändert sich nichts, oder das Feuer wird vielleicht eher noch angefacht.
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Ist das sowas wie ein Eingehungsbetrug?
Nein. Ein Vermieter ist nicht verpflichtet, über die Zustände im Bezug auf die Nachbarn zu informieren, außer er macht dazu irgend welche Zusagen im Mietvertrag.
Man akzeptiert nun die fristlose Kündigung nicht.
Eine fristlose Kündigung erfordert oftmals eine vorherige Abmahnung. Man sollte daher im Zweifel einen Anwalt befragen, um das korrekte Vorgehen abzustimmen.
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Ich befürchte, du wirst auf deine Frage keine ultimative Antwort bekommen können, auch nicht im anderen Forum, wo du die Frage gestellt hast. Es gibt dazu keine höchstrichterliche Entscheidung, lediglich welche von Amtsgerichten. Und diese hängen stark davon ab, wie es der dortige Richter bewertet.
Erschwerend kommt dazu, dass es im Gesetz nicht eindeuig formuliert ist. Denn dort ist kein einziges Wort zu lesen, dass es keine Mieterhöhung geben darf, sondern es steht nur da, dass höhere Mieten verboten sind. Das bedeutet nach meiner Auffassung lediglich, dass faktisch nicht mehr Miete vom Mieter genommen werden darf unabhängig was vertraglich vereinbart ist. Wie der Mieterverein das so absolut auslegen kann, dass auch keine Mieterhöhungen erlaubt sein sollen, ist mir unklar.
Letztlich wirst du selber entscheiden müssen, ob du zustimmst oder nicht. Aber es besteht meiner Ansicht nach doch ein erhebliches Risiko, dass du eine Klage des Vermieters verlieren könntest.
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Ein unsicherer Weg mit Verletzungsgefahr und fehlende Beleuchtung kann unter Umständen durchaus einen Mietmangel darstellen. Ob das hier so ist, kann nicht pauschal gesagt werden. Du solltest einen Anwalt vor Ort dazu befragen.
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Wenn im Vertrag kein gegenseitiger Kündigungsverzicht vereinbart ist, kann ein Mietvertrag jederzeit mit der üblchen Frist von 3 Monaten gekündigt werden.
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sind sie trotzdem noch dazu verpflichtet bis Ende März Miete zu zahlen?
Selbstverständlich sind wie üblich Verträge einzuhalten, auch für Untermieter. Außer man einigt sich im gegenseitigen einvernehmen auf etwas anders.
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Wenn am 31.12.2020 eine Verjährung eintritt, gilt diese dann für die "0" Positionen wenigstens?
Es glt die Frist von 12 Monaten ab Ende des Abrechnungszeitraums, in denen der Vermieter die Abrechnung ausgehändigt haben muss. Danach kann er nur noch Forderungen stellen, sofern er die Verzögerung nicht zu verantworten hat. Er könnte beispielsweise den Grundsteuerbescheid von der Stadt noch gar nicht erhalten haben. Es kommt bei Neubauten schon mal vor. Ein Kunde von mir hat jetzt nach über 1,5 Jahren den Bescheid noch nicht erhalten. Dafür kann in dem Fall der Vermieter nichts.
Im Übrigen sollte man die Abrechnung genauer überprüfen, ob darin alles im Sinne der Gesetze enthalten ist. Ansonsten kann man nichts dazu sagen. Ein Gefühl, dass die Abrechnung zu hoch sei, reicht nicht aus.
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Lediglich die stellen an denen die Dübellöcher zugespachtelt wurden sind zu sehen (bei genauerer Betrachtung). Können meine Vermieter das als Anlass dazu nehmen mich die Wände neu streichen zu lassen?
Eventuell ja. Mit den Dübellöchern entstehen regelmäßig Diskussionen. Denn genau genommen muss man diese (wenn es nicht übermäßig viele sind) nur dann verschließen, wenn auch die Wand gestrichen werden muss. Andernfalls ist ein Düblloch nämlich eine normale vertragsgemäße Nutzung, die der Vermieter hinnehmen muss.
Da du jetzt aber schon die Löcher verschlossen hast, streiche die Wand lieber, denn du möchtest ja, dass die Übergabe reibungslos läuft.
Ich bin schon ziemlich nervös, da ich genau weiß wie penibel meine Vermieter sind
Es wird sicherlich ein Protokoll geschrieben. Unterschreibe das aber am Ende nicht, dazu ist man als Mieter nicht verpflichtet. Du könntest dich zu irgend was verpflichten, was du vielleicht nicht musst. Wenn der Vermieter irgend welche Forderungen hat, kann man anschließend prüfen, ob das berechtigt ist.
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Das heißt ich löse gerade die falschen Probleme?!?!
Sieht ganz danach aus. Da ja das Feuchtigkeitsproblem in der Wand weiterhin besteht, herrscht dort der Nährboden für Schimmel vor. Also auch wenn es bisher noch keinen Schimmel gibt, jetzt kann er entstehen. Un das in aller Ruhe, weil durch die Dämmung sieht man es erst wenn jede Hilfe zu spät ist.
Das treibt bisher vorallem die Luftfeuchtigkeit hoch. Nur in dieser Ecke...
Die Luftfeuchtigkeit ist nicht dein Problem, denn die Feuchtigkeit kommt ja von außen. Daher nur zum Verständnis folgende Erklärung.
Heizen erhöht die Luftfeuchtigkeit nicht. Die Menge an (absoluter) Feuchtgkeit bleibt. Aber eine wärmere Luft erhöht die Aufnahmefähigkeit der Luft. Ein Kubikmeter Luft kann mehr Feuchtigkeit aufnehmen als wenn die Luft kälter ist. Kühlt sich die vorhandene Luft also ab, ist die Grenze zur Aufnahmefähigkeit für Feuchtigkeit (100% rel. Luftfeuchte) schneller erreicht. Un mehr als 100% geht nicht, was bedeutet. Feuchtigkeit kondensiert zu Wasser und legt sich an der Wand ab.
Aber das ist überhaupt nicht dein Problem, wenn die Dampfsperre an der Außenhaut des Gebäude beschädigt ist und Feuchtigkeit durchdringen kann. So etwas ist ein echter Mietmangel, für den der Vermieter verantwortlich ist.
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Es ist aber so, daß mein Vertragsverhältnis mit der alten Vermieterin nach dem Übergang beendet ist.
Und genau das ist der Denkfehler. Das Mietverhältnis wird nicht beendet, sondern es werden kraft Gesetz Vertragsparteien ausgetauscht, der eine Vermieter entfällt und es ist ein Neuer dein Vermieter. Aber der Vertrag an sich läuft weiter. Das ist juristisch etwas ganz anderes als wenn ein Vertrag beendet wird. Deshalb helfen dir die Urteile bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht weiter.
Nun stellt sich also mir die Frage, ob dieses Urteil evtl. in dem Fall auch bei einem Übergang angewendet werden kann?
Nein. Denn das Urteil bezieht sich nur auf die Beendigung. Aber das passiert bei dir ja nicht.
Die Frage für mich ist, wie gehe ich nach dem 31.12.2020 vor,
Kommt drauf an, wer rechtlich gesehen die Pflicht zur Erstellung der Abrechnung hat. Nehmen wir an, die Pflicht hätte der neue Eigentümer, dann könntest du die Vorauszahlung der Nebenkosten zukünftig zurück halten.
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Auf Erstellung einer Abrechnung Klagen oder direkt die gesamten Vorauszahlungen zurück verlangen?
Da diese Frage von dir noch nicht beantwortet ist, klinke ich mich mal ein. Hier kommt es darauf an, wann genau die Überschreibung im Grundbuchamt stattgefunden hat oder stattfinden wird. Denn gemäß Gesetz ist der Übergang des Vertrags auf den neuen Vermieter gleichzeitig auch dieses Datum. Die Pflicht zur Erstellung der Betriebskostenabrechnung für 2020 (Abrechnungszeitraum = Kalenderjahr angenommen) entsteht ab dem 1.1.2021. Und genau der Eigentümer, der zu dem Zeitpunkt im Grundbuch eingetragen ist, kann rechtlich belangt werden, die Abrechnung zu erstellen. Somit ist für die Abrechnung 2019 noch die bisherige Vermieterin verantwortlich.
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Eine Dämmung auf der Innenseite anzubringen aufgrund von Feuchtigkeit in der Wand ist der allergrößte Pfusch, den man machen kann. Denn die Dämmung innen verhindert ja nicht, dass die Wand weiterhin feucht wird, egal woher die Feuchtigkeit kommt. Man kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass sich unter der Dämmung Schimmel bilden wird. Und im Laufe der Zeit werden die Schimmelsporen ihren Weg durch die Dämmung finden, was langfristig gesundheitliche Probleme verursachen kann.
Ich kann es nicht beurteilen, das kann nur ein Fachmann vor Ort, aber ich würde annehmen, dass der Mietmangel durch diese Maßnahme nicht beseitigt ist. Du solltest im eigenen Interesse nochmal eine Meinung eines Fachmanns einholen. Die Befestigung der Schränke ist das kleinere Problem, das könnte man irgend wie lösen.
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und ich das erst auf dem Rechtsweg einfordern muss und bis dahin auf der Straße stehe
Nein, musst du nicht, denn du kannst auch vorläufig in der Wohnung bleiben, du hast ja einen Vertrag. Sicherlich hat der Vermieter einen Anspruch darauf, sein Haus zu sanieren, aber er hat ich dabei auch an Regeln zu halten.
Wir haben erst vor etwas mehr als einem Monat von dem ganzen erfahren
Diese Aussage ist für mich ein Hinweis, dass sich der Vermieter nicht an Regeln zu halten scheint. Denn laut Gesetz muss er so eine Maßnahme mindestens drei Monate vorher ankündigen. Die Ankündigung des Vermieters sollte rechtlich überprüft werden.
wenn er keine Ersatzwohnung stellt und ich nichts anderes finde
Dann gehst du in ein Hotel und der Vermieter zahlt die Rechnung dafür. Lass dich doch nicht so einschüchtern. Man hat als Mieter durchaus Rechte und je nach den Umständen kann man die Sanierung sogar hinaus zögern, wenn nicht alles passt.
Lass dich von einem Rechtsanwalt für Mietrecht beraten, wenn du nicht weiter kommst!
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Unter Strich habe ich Sorge es drauf ankommen zu lassen, noch dazu da es bei uns bald losgeht und somit die Zeit drängt.
Das ist aber nicht Deine Sorge, sondern die des Vermieters. Nichts und niemand kann dich zwingen einen neuen Vertrag zu unterschreiben. Und das solltest du keinesfalls unter Druck machen. Der Vermieter hat nur zwei Alternativen, entweder er stellt (ohne neuen Vertrag) eine Ersatzwohnung zur Verfügung, oder du kürzt die Miete um 100%, um dir von der Ersparnis selbst eine andere Bleibe zu suchen.
Es kann für den Vermieter sogar noch teurer werden, falls du dir beispielsweise ein Lager anmieten musst, wenn du in der Ersatzwohnung nicht alle Möbel unter bringst, um nur ein Beispiel zu nennen. Daher bleib entspannt.
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Du übersiehst in deinen Überlegungen eine ganz fundamentale Sache. Und zwar hast du ja bereits einen Mietvertrag, und diesen hat der Vermieter einzuhalten, auch wenn er sanieren will. Also wozu einen neuen abschließen? Doch nur, wenn dieser für dich Vorteile bringt. Andernfalls ist es das Interesse des Vermieters, für die Zeit der Sanierung eine Ersatzwohnung zur Verfügung zu stellen, wenn er vermeiden möchte, dass man als Mieter die Miete um 100% kürzen kann, weil die Wohnung unbewohnbar wird.
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Trotzdem die Frage bleibt was für Umstände vorliegen müssen.
Das lässt sich so nicht beantworten. Es gibt keine allgemeingültigen Kriterien. Sondern es müssen die im konkreten Einzelfall tatsächlich vorliegenden Umstände bewertet werden. Und es ist wirklich jeder Fall ein bisschen anders. Mit anderen Worten, es kommt nicht auf das geschriebene Wort im Vertrag an, sondern was man tatsächlich hat vereinbaren wollen.
Deshalb wirst du hier keine wirklich erschöpfende Antwort bekommen können, sondern höchstens Ideen, denn die Bewertung des Einzelfalls ist Rechtsberatung, was nur ein Anwalt darf. Letztlich muss vielleicht ein Richter darüber entscheiden.
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Ein befristeter Mietvertrag lässt sich nicht in einen Vertrag mit Kündigungsausschluss umdeuten.
Das ist falsch. Eine Umdeutung ist ja nach den Umständen durchaus möglich. Siehe das BGH Urteil vom 11.12.2013 - VIII ZR 235/12.
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Das kann natürlich passieren, dass du die Kaution auf dem Rechtsweg erstreiten musst. Aber stelle doch dem Vermieter einfach mal die Frage, auf welche Weise du seiner Ansicht nach den Schaden durch schuldhaftes oder fahrlässiges Verhalten verursacht haben sollst. Und wenn er keine Antwort hat, dann sagst du, dass es sich das überlegen sollte, denn wenn du die Kaution einklagst, würde es auf diese Frage ankommen bei Gericht.
Ich habe mal ein Urteil gelesen, wo ein Mieter nicht zahlen musste, bei dem die Wohnung wegen einer Kerze abgebrennt ist. Der Grund war, dass er die Kerze ausgelöscht hatte, und er nicht merken konnte, dass sie noch glimmte und wieder an ging. Somit lag kein fahrlässiges Verhalten des Mieters vor.
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