Beiträge von Fruggel

    Hier wird dir niemand beantworten können, welche Pflichten du hast bezüglich Reinigung und Streichen. Denn dazu müsste man deine Wohnung sehen, was ja nicht geht.

    Allgemein kann man sagen:

    1. Schönheitsrenovierungen und die Sauberkeit der Wohnung haben nichts miteinander zu tun, das sind verschiedenen Dinge, die man sich anschauen muss. Der Vermieter vermischt das in seiner Begründung, was so nicht funktioniert.

    2. Ob die Wohnung zu renovieren ist, muss man immer vom tatsächlichen Zustand abhängig machen. Einen Neunstrich kann der Vermieter also nicht verlangen, wenn die Wände nicht abgenutzt aussehen bei realitätsnaher Betrachtung.

    3. Wenn das Streichen der Wände fällig ist, dann muss der Vermieter eine Frist zur Nachbesserung gesetzt haben, bevor er Schadenersatz verlangen kann.

    4. Putzen hat wie gesagt nichts mit der Renovierungspflicht zu tun. Ist nichts anderes vereinbart gilt "besenrein". Das bedeutet, keine groben Verschutzungen, aber es bedeutet nicht, alles auf Hochglanz putzen.

    Die Frage lässt sich nicht wirklich beantworten, bis nicht die Vermietung dir irgend eine Abrechnung darüber gibt, in der nachvollziehbar sein muss, wie sich der Betrag errechnet.

    Aber allezu groß braucht deine Sorge nicht zu sein, denn je nachdem was im Vertrag vereinbart ist, kann es sehr gut passieren, dass du gar nichts extra zahlen musst, weil davon auszugehen ist, dass der Strom in der Grundmiete bereits pauschal enthalten ist. Mehr als eine Mitteilung zum fehlenden Stromzähler kannst du im Moment nicht tun, und das hast du ja gemacht. Alles Weitere ist Vermietersache. Am besten nochmal schriftlich wiederholen. Denn bei mündlichen Dingen weiß hinterher oftmals keiner mehr was davon.

    Okay, was bei der Besichtigung verdeckt war durch die Schränke des Vormieters, konntest du natürlich noch nicht beanstanden zu dem Zeitpunkt. Spätestens bei der Übergabe der Wohnung aber schon, denn da sollten die Schränke ja nicht mehr stehen. Spätestens dann gilt es.

    Wenn wir es jetzt mal ganz genau nehmen wollen, dann ist ein versteckter Mangel nur ein solcher, den man unter keinen Umständen sehen konnte. Hingegen was man hätte sehen können, wenn man hinschauen würde, ist dann ein vertragsgemäßer Zustand. Das bedeutet, man müsste wirklich alles genau prüfen bei der Übergabe. Und ja, jeden Lichtschalter müsste man testen, den Durchlauferhitzer mal einschalten, den Herd falls vorhanden, das Wasser aufdrehen etc.

    Ich weiß sehr wohl, das macht in der Praxis kein Mieter so ausführlich, zumal in der Praxis auch jeder Vermieter sich gern um die Probleme in der Wohnung kümmert. Doch es gibt Ausnahmen, wie man hier bei dir leider feststellen muss.

    Nun kommt es darauf an, ob die Punkte eher eine optische Einschränkung sind, oder ob sie die Nutzung dr Wohnung beeiträchtigen. Das musst du für jeden Punkt selber entscheiden. Ist die Nutzung eingeschränkt, ist es durchaus ein Mangel im Sinne des §536 BGB, wofür der Vermieter aufzukommen hat.

    Zerkratztes Parkett ist ein Schaden, den der VM auf Kosten deiner Bürgschaft beseitigen lassen darf.

    Wodurch bestimmt sich das? Ist dir bekannt, wie die Kratzer entstanden sind?

    der Innenwände sowie des Garagentors einer mitvermieteten Garage gilt, soweit Schönheitsreparaturen wirksam vereinbart wurden, dasselbe.

    Klauseln zu den Schönheitsreparaturen gelten grundsätzlich nur innerhalb der Wohnung, nicht für den Balkon und schon gar nicht für die Garage. Wenn du anderer Ansicht bist, dann belege es bitte.

    Auf ein negatives Schuldanerkenntnis eines Übergabeprotokolls kommt es bei dem Ceranfeld also gerade nicht an.

    Warum soll es für einen geliehenen Gegenstand nicht gelten, wenn der Vermieter verbindlich bestätigt, dass es keine Beschädigungen gibt.

    Insoweit trägst du die Reparaturkosten, da ein Kratzer im Gegensatz zu Abrieb keinen vertragsgemäßen Gebrauch darstellt.

    Was hat das mit der Leihe zu tun? - Auch bei einem mitvermieteten Gegenstand muss man für selbst verursachte Beschädigungen aufkommen. Davon abgesehen weißt du nicht, wie der Kratzer entstanden ist, deshalb kann man gar keine Aussage treffen, ob es nicht doch bestimmungsgemäßer Gebrauch war.

    Ob die Kündigung rechtens ist, kann und darf hier nicht geklärt werden. Aber zumindest kannst du Zeit gewinnen. Denn ein neuer Vermieter ist nach dem Kauf erst nach der Eintragung im Grundbuch in der rechtlichen Position, um wegen Eigenbedarf künidgen zu können. Das verschafft aber nur Zeit, verhindern kannst du die Kündigung nicht.

    Ob du die Möglichkeit hast, gemäß §574 BGB Widerspruch einzulegen, hängt davon ab, ob es eine soziale Härte für dich wäre, ausziehen zu müssen. Dazu ergibt sich aus deiner Frage nichts.

    Wenn der Vermieter die Annahme verweigert sollten 2 Versuche ausreichen um zu belegen das es fristgerecht geschickt wurde.

    Das ist ein Irrtum. Wenn der Vermieter die Annahme verweigert, dann wäre die Sendung nicht zugegangen. Das hilft dir also nicht weiter. Wenn du auf Nummer sichr gehen willst, dann werfe die Kündigung persönlich ein zusammen mit einem neutralen Zeugen, der nicht nur den Einwurf bezeugen kann, sondern auch, was in dem Brief steht. Der Zeuge muss die Kündigung also auch gelesen haben, bevor du sie in den Umschlag steckst.

    Wichtig ist die Wohnung zu dokumentieren.

    Was jetzt aber nichts mit der Kündigung an sich zu tun hat sondern ein separates Thema ist.

    Eine erste anwaltliche Meinung ist: Sein Problem, solange wir den Zugang nachweisen können.

    Es wäre noch interessant zu wissen, warum die die Meinung eines Anwalts anzweifelst. Ich meine, er ist Fachmann, wir hier nicht.

    Oder doch lieber gleich zum Anwalt?

    Wenn du Zweifel hast, ob die Zustellung der Kündigung sicher beweisbar ist, kannst du natürlich zu einem Anwalt gehen. Andernfalls wozu?!... Der Vermieter ist es, der vielleicht nach Ende der Mietzeit weiter Geld möchte, das ihm dann nicht mehr zusteht. Dann ist er es, der sich juristisch damit befassen muss.

    Es wäre zunächst mal hilfreich heraus zu finden, wo genau das Geräusch vielleicht her kommen könnte. Denn erst dann könnte man abschätzen, ob die Vermieterin denn überhaupt tätig werden muss. Es kann sein, dass es nicht ihre Sache ist. Du möchtest daher vielleicht mal verschiedene Freunde oder Familienangehörige bitten, sich das anzuhören, um vielleicht die Quelle des Geräuschs einzugrenzen. Jeder Mensch nimmt Geräusche anders wahr, der eine hört eher tiefere Töne, der andere eher höhere. Vielleicht lässt es sich bestimmen, und dann kannst du die Vermieterin konkreter um Hilfe bitten.

    Man könnte darüber nachdenken, ob man die Vermieter notfalls gerichtlich "überreden" kann, den Waschkeller zu öffnen, denn immerhin ist die Nutzung des Raums ja Bestandteil des Vertrags. Aber das ist mühsam, und wesentlich einfacher wär es, du stellst dir selber eine Waschmaschine in die Wohnung. Denn das kann nämlich nicht untersagt werden. Eine Waschmaschine gehört zum üblichen Gebrauch einer Wohnung. Und wenn der Raum im Keller gesperrt wird, dann kann es erst recht nicht verboten werden. Einen Wasseranschluss über den Anschluss des Waschbeckens zu installieren ist für einen Sanitärinstallateur keine große Sache.

    Ich Blick nur leider nicht so recht durch.

    Bei dieser Abrechnung kann man auch nicht durchblicken, könnte auch ein Anwalt nicht. Bei Versicherung, Müll und Wasser sind ja noch nicht mal die Gesamtkosten des Hauses genannt, sodass man nicht die Möglichkeit hat, das Ganze wenigstens rechnerisch nachzurechnen. So etwas nennt man dann formell unwirksam, also gegenstandslos.

    Bei einem Haus mt 2 Wohnunge, wo die Vermieterin mit drin wohnt, muss nicht nach Verbrauch gerechnet werden, es ist nach Wohnfläche erlaubt. Aber auch das wird ja noch nicht mal umgesetzt. Da steht eine % Zahl, von der du ja gar nicht wissen kannst, ob diese dem Verhältnis der Wohnfläche entspricht.

    und die Info bekommen, das mir den Garten nicht verweigern darf

    Das ist nur die halbe Wahrheit. Man muss unterscheiden zwischen dem Garten, der zur Mietsache gehört, also man ein exklusives Nutzungsrecht hat, oder ob es sich um eine Mitbenutzung handelt gemeinsam mit anderen Nutzern. Letzteres kann trotz Erwähnung im Mietvertrag leichter entzogen werden, allerdings abhängig von der Begründung dafür.

    Wie ist das mit dem verbleibenden Öl, das ich ja mitfinanziert habe

    Nicht nur beim Auszug, sondern auch während der Mietzeit ist das Öl nach dem Leistungsprinzip abzurechnen. Das bedeutet, man muss immer ermitteln, wieviel verbraucht wurde, und dazu ist der Restbestand abzuziehen, der Anfangsbestand hin zu addieren.

    Bei einem Haus mit 2 Wohnungen, von denen eine vom Vermieter bewohnt wird, gibt es zwar Ausnahmen, aber auch hier müssen die entstandenen Kosten korrekt ermittelt werden.

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