Beiträge von Fruggel

    lehnte das Amt ab, mir einen Gutschein für Rechtsbeistand zu geben

    Das ist auch korrekt so. Denn dafür ist das Jobcenter nicht zuständig. Stattdessen wende dich bitte ans zuständige Amtsgericht. Dort bekommst du als ALG2 Empfänger einen Beratungsschein, mt dem du dich kostenlos bei einem Rechtsanwalt beraten lassen kannst. Schade, dass man dir das im Jobcenter nicht gesagt hat.

    meinen Vermieter wegen Diebstahl und Einbruch an zu zeigen

    Das kannst du natürlich tun, Anzeige zu erstatten. Aber das bringt dir selber nicht so viel. Du möchtest eher Schadenersatz bekommen. Und es würde mich wundern, wenn dir dieser nicht zustehen würde. Der Anwalt wird dir helfen, die Ansprüche gegen den Vermieter durchzusetzen.

    Das kommt drauf an, wo die Ursache liegt. Es kann in der Installation der Wohnung liegen, dann wäre es die Sache des Vermieters. Es kann aber auch euer eigener Backofen einen Defekt haben, dann wäre es euere eigene Sache. Je nachdem was du eher vermutest, könntest du den Vermieter um Überprüfung bitten oder du lässt selber mal einen Elektriker kommen und die Ursache ermitteln.

    wenn der Vermieter nun Reparaturen verspricht

    Wenn der Vermieter bereit ist, Versprechungen zu machen, dann wird er das sicherlich auch gern in einer schriftlichen Erklärung tun oder aber im Übergabeprotokoll. Dieses hat wie gesagt verbindlichen Charakter, wenn es unterschrieben wurde.

    in der Verantwortung des Vermieters, das Übergabeprotokoll zu erstellen?

    Sagen wir so, es ist aber gleichzeitig auch im Interesse des Mieters, wenn in einem Protokoll Schäden festgehalten werden, weil dadurch dann später nicht behauptet werden, kann, der Mieter hätte sie verursacht.

    Ich würde der Vereinbarung über das Abbendum keine so große Bedeutung beimessen. Denn was nützt dieses, wenn es inhaltlich nicht den Tatsachen entsprechen sollte oder unvollständig ist. Dies alles klärt sich dann doch erst bei der Wohnungsübergabe, wenn man sich den Zustand ansieht.

    Man muss unterscheiden zwischen Dingen, die nur unschön, also eine optische Beeinträchtigung darstellen, und andererseits Dinge, welche die Nutzbarkeit der Wohnung einschränken. Nur bei letzterer Kategorie kann man Forderungen an den Vermieter stellen, da es sich um einen Mangel handelt. Für den Rest kann man den Vermieter zu nichts zwingen.

    Die Frage, die in der vertraglichen Vereinbarung nicht beantwortet wird ist, bis zu welchem Zeitpunkt der Anhang zum Vertrag nachgereicht werden muss. Somit reicht es auch, wenn der Vermieter dies bis zum Vertragsbeginn nachreicht. Es ist ja nicht die Rede davon, wie lange im Voraus er das tun muss.

    Besichtigt hat der Mieter doch sicherlich die Wohnung. Ihm ist also bereits bekannt, wie der Zustand ist. Falls es Arbeiten gibt, die der Vermieter bis zum Vertragsbeginn auszuführen hat, hätte dies konkret im Vertrag vereinbart werden müssen. Der Hinweis auf eine Beschreibung des Zustandes würde dafür nicht reichen.

    In der Praxis ist es so, dass bei der Wohnungsübergabe ein Protokoll erstellt wird, in dem der Zustand der Wohnung und eventuelle Beschädigungen dokumentiert werden. Dieses Protokoll hat immer einen vertraglichen Charakter in Ergänzung zum Mietvertrag, auch wenn es nicht im Mietvertrag erwähnt wird. Das Abbendum wäre damit dann vertragsgemäß nachgereicht.

    Ich interpretiere aus deinem Text, dass ihr gemeinsam im Mietvertrag steht als Mieter. Das würde bedeuten, dass der Mitbewohner weiterhin Vertragspartner bleibt. Sein Auszug beendet deinen Teil des Vertrags nicht und er kann auch nicht allein kündigen. Ausziehen kann er natürich, aber er bleibt für die Verpflichtungen aus dem Vertrag weiterhin verantwortlich wie bisher auch.

    Der Mitbewohner kommt nur dadurch aus dem Vertrag raus, indem eine Vertragsänderung in Zustimmung mit dem Vermieter gemacht wird. Es kann möglich sein, dass dieser zur Bedingung macht, dass ein neuer zweiter Vertragspartner gefunden wird (welcher auch nur die Funktion eines Bürgen haben kann, also nicht mit einzieht).

    Nach dieser Erklärung scheint es so, dass mit mir als Mitmieter automatisch kein Mietverhältnis stattfinden wird

    Da hast du möglicherweise etwas falsch verstanden. Denn mit einem anderen Mitmieter gemeinsam im Vertrag zu stehen ist eine sehr gute Sicherheit für den Vermieter. Es ist von der Sache her wie eine Bürgschaft, nur leichter von der Verwaltung. Der Vermieter kann jederzeit auf den solventen Mieter zugehen und offene Forderungen von ihm verlangen. Ich habe keine Statistiken, aber ich behaupte dass das die meisten großen Vermieter so machen. Selbst ich als "kleiner" Vermieter handhabe das so.

    Meiden die große Vermieter und bewerben sich nur bei den kleinen Vermietern, oder wie funktioniert es, dass diese verschuldeten Leute überhaupt einen Mietvertrag bekommen?

    Es mag für einen verschuldeten Mieter vielleicht durchaus noch schwieriger sein, eine Wohnung zu bekommen. Aber es ist nicht aussichtslos. Jeder Vermieter hat seine eigenen Kriterien. Einige nehmen beispielsweise auch sehr gern Mieter, die ALGII beziehen, weil sie das für eine gesicherte Miete halten.

    Die Hebegebühr ist ein Bestandteil für die Berechnung der Höhe der Grundsteuer. Das Finanzamt setzt einen bestimmten Einheitswert fest, und die Gemeinden haben dann eine Hebegebühr, mit der der Einheitswert erhöht wird. Das können oftmals 350% sein oer auch andere Sätze. Das ist also vollkommen okay, auch wenn es unüblich ist, das in der NK Abrechnung so zu nennen.

    Hallo,

    Stelle diese Frage bitte deinem Vermieter. Denn wenn dieser beschlossen hat, die Wärmelieferung über sich laufen zu lassen und die Kosten in der Betriebskostenabrechnung umzulegen, dann kann man nichts machen. Eventuell ist dazu auch etwas in deinem Vertrag erwähnt.

    ein Schreiben das man einmalig auf eine Abrechnung von 16 Monate geht.

    Die Begründung: umstellt auf Abrechnung 01.01 bis 31.12

    Das ist ein in der Rechtsprechung anerkannter Grund, vom 12-monatigen Zeitraum der Abrechnung ausnahmsweise abweichen zu können.

    da im Juni Heizung und Strom abgelesen werden, würden ja knapp 6 Monate in der einmaligen 16 Monatsabrechnung fehlen

    Dass die fehlen, kann man nicht so pauschal sagen. Eventuell wird eine Schätzung vorgenommen. Letztendlich kann man aber erst dann etwas dazu sagen, wenn die Abrechnung vorliegt und man diese prüfen kann. Vorher ist der Vermieter tatsächlich nicht verpflichtet, etwas dazu zu sagen, da seine Pflicht zur Abrechnung erst nach Ende des Abrechnungszeitraums entsteht.

    Du solltest vorsorglich jetzt sämtliche Zählerstände für Heizung und Warmwasser selbst ablesen. Optimalerweise sagst du das auch deinen Nachbarn, dass alle ihre Zählerstände haben. Dann kann man die Abrechnung besser prüfen und ggf. Einwendungen gut begründet geltend machen.

    Fakt ist, dass die Frau bisher kein Vertragspartner war. Somit kann also nicht von einer Fortführung des Vertrags gesprochen werden. Denn es entsteht ja zwangsläufig ein ganz neues Vertragsverhältnis. Man kann nur etwas mit einem Vertragspartner fortführen. Neuer Vertrag und Fortführung widersprechen sich also, das ergibt keinen Sinn.

    Meiner Meinung nach dürfte der Hinweis auf den bisherigen Vertrag lediglich als Verweis auf die darin enthaltenen Vertragsbedingungen zu verstehen sein, die in den neuen Vertrag übernommen werden sollen. Der Kündigungsverzicht wäre somit möglich. Ob das aber ein Jurist auch so sieht, weiß ich leider nicht.

    Aus welchem Grund soll denn ein neuer Vertrag geschlossen werden?

    In aller Regel ist das nämlich nicht erforderlich, außer es ist im beiderseitigen Interesse, Absprachen neu zu gestalten. In vielen Fällen ist es aber leider so, dass der Vermieter nur Dinge aufnimmt, die für ihn von Vorteil sind. Das muss man dann nicht unterschreiben, da der Vertrag wrksam bleibt, auch wenn durch Tod oder Verkauf der Vertragspartner wechselt.

    Bitte wende dich an einen Rechtswalt!

    Das Gesetz gibt dir zahlreiche Möglichkeiten, und man kann dem Vermieter durchaus Druck machen.

    Aber das muss gut geplant werden und die gesetzlichen Voraussetzungen müssen beachtet werden.

    Ein Anwalt wird das alles wissen und beachten, es macht keinen Sinn irgend was zu machen und dann am Ende dann doch zu verlieren.

    Wenn es nach deiner Überlegung ginge, dann würdest du mit dem Zurückbehaltungsrecht genauso in Verzug kommen un der Vermieter könnte kündigen. Das ändert also nichts.

    Wenn es eine Einigung über die Ratenzahlung gibt, dann ist das wie ein Vertrag, an den auch der Vermieter gebunden ist. Das bedeutet, solange man die Raten immer pünktlich gezahlt hat, steht man in keiner Schuld. Der Vermieter würde mit der Räumung nicht durch kommen.

    Und die Mietminderung wirkt sich ja auf die Grundmiete aus, nicht auf die Ratenzahlung. Man muss die Höhe der Minderung aber richtig einschätzen. Daher besser zu einem Anwalt gehen. Mit der Ersatzvornahme hat man aber meistens schneller Erfolg, zu einem Ergebnis zu kommen.

    Es gibt im Grund nur zwei Möglichkeiten, die für deine Frage Sinn machen. Entweder fragst du bei deiner Vermieterin an und fragst nach einer bestätigung, um die Hausveraltung für die Mietangelegenheiten beauftragt wurde. Oder aber du ignorierst die Hausverwaltung und wendest dich nur an die Vermieterin inkl. Zahlungen. Sie wird dann schon von selber antworten, dass du dich an die Hausverwaltung wenden sollst.

    Es ist wohl mein persönliches Problem mit der Ohnmacht als Mieter

    Man ist als Mieter da nicht ohnmächtig. Man hat das Recht, Belege einzusehen, und dazu kann auch die Versicherungs Police gehören wenn nötig. Die Terrorversicherung dürfte aber wahrscheinlich von den Kosten her nur sehr wenig ausmachen, daher musst du dich in diesen Punkt vielleicht nicht so hinein hängen. Die hohen Betriebskosten liegen vielleicht an ganz anderer Stelle.

    Die Nebenkosten (welche sich nicht auf Wasser/Heizen beziehen) hier sind viel zu hoch- das bestätigt mir wirklich jeder.

    Mag sein. Doch man kann als Mieter keine Einwände gegen die Abrechnung geltend machen mit der Begründigung, dass die Kosten zu hoch sind. Sondern man muss die Fehler in der Abrechnung genau benennen. Daher empfehle ich, dass du dir für die Prüfung von einer fachkundigen Person helfen lässt. Nach der inhaltlichen Prüfung der Abrechnung weißt du dann genau, auf was du im Speziellen bei der Belegeinsicht achten musst. Du kannst Fotos von den Belegen machen, um diese dann anschließend wiederum jemandem zu zeigen, z.b. einem Anwalt. Nur so kommst du zu einem Ergebnis.

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