Ich sagte ja bereits, dass es darauf ankommt, wie es konkret zu den Schäden gekommen ist. Und das Urteil, auf das du dich beziehst, stellt ja auch heraus, dass das Herumlaufen des Hundes üblicher Gebrauch ist. Das mit den Hundesocken kam dann erst in dem Zusammenhang in die Argumentation, sobald man als Mieter mit einer stärkeren Abnutzung rechnen muss, z.b. bei ausgiebigem Scharren oder Spielen. Das ist dann wieder eine ganz andere Situation als nur das Umherlaufen.
Beiträge von Fruggel
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Tiefe Kratzer im Parkett zählen meines Wissens aber wohl im allgemeinen nicht unter normale Abnutzung
Das kann man nicht so pauschal sagen, sondern es kommt darauf an, wie sie entstanden sind. Hat man beispielsweise einen rollbaren TV Tisch, dann ist es meistens normale Abnutzung, wenn durch die Rollen Kratzer entstehen, denn der Tisch ist ja dafür vorgesehen, bewegt zu werden. Verschiebt man hingegen ein Sofa, dann sind Kratzer dadurch eher fahrlässig, denn ein Sofa ist nicht dafür vorgesehen, verrutscht zu werden, sondern es steht an einem festen Platz.
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Die Abnutzung durch normalen und üblichen Gebrauch der Wohnung ist Sache des Vermieters. Deshalb hat der Vermieter im Sinne des §538 BGB zu erklären und zu begründen, wenn er der Meinung ist, dass man als Mieter aufgrund von schuldhaftem oder fahrlässigem Verhalten für einen Schaden aufkommen muss. Kann er das nicht, kann er auch keinen Schadenersatz verlangen.
Die Abnutzung durch normales Laufen über den Boden ist ganz normal, dazu ist ein Boden nunmal da. Und ja, dazu gehört genauso auch, wenn ein Hund da ist, der naturgemäß auch über den Boden läuft. Dass er Krallen hat, die vielleicht etwas mehr Abnutzung verursachen können, spielt dabei überhaupt keine Rolle. Auch die Absätze von so manchen Schuhen können Spuren hinterlassen.
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Dir ist bereits bei Vertragsschluss bekannt gewesen, dass es eine Musikschule im Haus gibt und du auf einen gewissen Geräuschpegel eingestellt sein musst. Es ist im Sinne der Gesetze daher kein Mangel. Die Aussage des Vermieters hilft nicht weiter, denn wie stark man Geräusche wahrnimmt, ist subjektiv. Der Vermieter hätte da schon irgend welche messbaren Eigenschaften zusagen müssen.
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Gemäß der Landesbauordnung Berlin ist der Vermieter für die Installation verantwortlich. Man hat als Mieter also keinen Anspruch, selber Geräte zu montieren, es ist die Pflicht des Vermieters.
Die Wartung, bei der der Vermieter entscheiden kann, ob er es dem Mieter überlässt oder sich selber darum kümmert, ist dann umlagefährig, wenn dies im Mietvertrag verenbart ist im Sinne der Nr. 17 aus §2 der Betriebskostenverordnung, oder aber, wenn im Vertrag eine Öffnungsklausel enthalten ist, nach der der Vermieter neu entstehende Kosten auch umlegen darf.
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Gegenfrage: Was könnte es theoretisch besseres geben als eine Unterschrift des Vermieters, aus der sich ergibt, dass er die Kündigung bekommen haben muss?
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Evtl. gibt es dafür ja besondere Gesetze, da diese Dachform besondere "Pflege" benötigt im Vergleich zu anderen Dächern.
Nein, so etwas existiert nicht.
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Das lässt sich leider nicht so eindeutig beantworten. Generell mal fallen solche Kosten unter die Nummer 17 des §2 der Betriebskostenverordnung, und diese Kosten müssen im Mietvertrag explizit benannt und vereinbart sein. Sollte dies also nicht aufgeführt sein im Vertrag, hätte es sich schon erledigt und die Kosten sind nicht umlagefähig.
Aber auch wenn die Kosten im Mietvertrag genannt sind, wird es deswegen komplizerter, weil der Vermieter auch noch ein gesetzlich vorgeschriebenes Wirtschaftlichkeitsgebot einzuhalten hat. Eine Wartung des Daches ist in der tat ungewöhnlich und normal nicht notwendig. Es wäre dann also die Frage nach dem Zweck zu klären. Sollte es um eine Kontrolle einer Beschädigung des Daches gehen, würde das dann eher unter Reparatur fallen, was per se nicht umlagefähig ist.
Wenn du magst, könntest du den Vermieter vorab mal um nähere Informationen bitten. Es würde mich nicht wundern, wenn er dabei andeutet, dass das Dach irgend welche baulichen Probleme haben könnte.
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Gemäß §573b BGB kann ein Vermieter eine Teilkündigung aussprechen nur für Nebenräume, die nicht zum Wohnen vorgesehen sind, sofern dafür Wohnraum oder neue Nebenräume geschaffen werden sollen. In allen anderen Fällen einer Kündigung braucht der Vermieter ein berechtigtes Interesse im Sinne des §573 BGB.
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Bitte wende dich an einen Rechtsanwalt. Dieser kann am besten deine Interessen vertreten.
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ob der Vermieter die Fristen zum Montieren der gesetzlichen Rauchmelder verstrichen hat lassen
Dafür wäre das örtliche Bauamt zuständig. jedoch hilft das für die gestellte Frage nicht weiter. hast du evtl. für die Fragen eine Hilfe oder Tipps für den Fragesteller?
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an das zuständige Ministerium zu halten
Das Ministerium wird hier nicht helfen, die beraten nicht.
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hat der Vermieter keine rechtlich handhabe mehr
Handhabe für was?
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man hat mir irgendwelche Zettel mit irgendwelchen Werten gezeigt
Die Abrechnungsuntrlagen sollten schon vollständig und in gewisser Ordnung gezeigt werden. Wenn man sich auf zig Ordnern alles selber zusammen suchen soll, kann die Belegeinsicht eventuell als nicht erfolgt gelten.
Werde ich dann anfordern und nachhaken
Der Vermieter ist nicht verpflichtet etwas zuzuschicken, außer sein Büro ist unzumutbar weit entfernt. Man muss in der regel persönlich hin.
Zu diesen Teilen wurde mir von Freunden schon öfters gesagt dass diese nicht richtig messen
Wie kommen die Freund zu dieser Erkenntnis? Sind es Techniker, die beruflich damit zu tun haben? Nein im Ernst, das ist Unsinn, diese elektronischen Geräte sind sehr zuverlässig.
Was mir manchmal auffällt ist das die Heizung auf 2 oder 3 steht und regelrecht am glühen ist.
Nun kommen wir zu einem sehr wichtigen Teil deiner Informationen. Wenn die Heizung bzw. der Regler offenbar einen Defekt hat, und die Heizung dadurch stärker erwärmt ist als gewünscht, dann ist doch völlig logisch und nachvollziehbar, dass die Zähler auch höhere Werte anzeigen müssen. Findest du nicht auch? Es scheint also korrekt zu sein, dass du viel geheizt hast.
Wenn die Regler kaputt sind, dann musst du das der Verwaltung melden, sodass das repariert werden kann. Aber hinterher sagen, du wolltest eigentlich weniger heizen, funktioniert nicht.
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wegen ein paar hundert Euro muss ich die Belegeinsicht nun einklagen, es seind enn du hast noch eine bessere Idee
Da es offenbar nur um die eine Position geht, die du überprüfen wolltest und beanstandest, dann kommt auch in Betracht, nur diese Kosten zurück zu fordern von der vermeintlichen Reparatur, also die 420€. Das kann man im ersten Schritt mit einem Mahnbescheid machen, den man auch selber online beantragen kann. Sollte der Vermieter darauf Widerspruch einlegen, kann man immer noch in die Zahlungsklage gehen.
Man muss aber darauf achten, dass der Vermieter in Verzug gesetzt wurde. Und man sollte schauen, ob es noch andere Forderungen gibt, z.b. die Kaution, sodass man den Aufwand nur einmal machen muss. Es kann oftmals auch helfen, einem Anwalt einen Brief schreiben zu lassen, was dann doch etwas mehr Eindruck hinterlassen kann.
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Kann der Vermieter sich nach 19 Jahren auf das Übernahmeprotokoll stützen und die Instandsetzung ablehen?
Der Vermieter ist nur verpflichtet, den Zustand beim Einzug zu erhalten. Auf dieses Zustand wie übernommen kann er sich berufen. Was also seitdem kaputt ist ohne ein Verschulden deinerseits, muss er eventuell in Ordnung bringen. Er wird sich nicht auf ewig auf den Zustand bei Einzug berufen können, es verslechtert sich ja mit der Zeit alles.
welchen Zustand müsste das Bad heute haben, damit der Vermieter die Instandsetzung nicht ablehen kann?
Einen stark renovierungsbedüftigen, abgewohnten Zustand. Ein paar optische Sachen wie Flecken in den Fugen reichen nicht aus. Auch reicht es nicht, wenn dir die Farbe nicht mehr gefällt.
Vielleicht solltest du einen Anwalt vor Ort bitten, es sich anzusehen, sodass dieser beurteilen kann, ob der Zustand als stark abgewohnt angesehen werden kann und somit dann notfalls gerichtliche Schritte Aussicht auf Erfolg haben könnten.
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Wurde die Abrechnung erstellt, kann eine Rückforderung nicht pauschal erfolgen.
Doch, das ist durchaus möglich. Gemäß §259 BGB gehört die Belegeinsicht zum festen Bestandteil der Abrechnung, wenn man das tun möchte. Ohne der Belegeinsicht hat man keine vollständige Kontrolle über die Korrektheit der Abrechnung, was einem aber zusteht.
So weit muss man aber nicht immer gehen. Es kommt auf das Ergebnis an. Wenn der Vermieter beispielsweise eine Nachforderung hat, dann kann man diese viel leichter einfach zurück halten mit Verweis auf die fehlende Belegeinsicht.
Ich zahle lieber 1000€ an einen Anwalt, bevor ich dem Vermieter 300€ ungerechtfertigt überlasse.
Man sollte ein wenig mit Augenmaß an die Sache heran gehen. Ich selber überprüfe für Kunden Abrechnungen in Zusammenarbeit mit einem Anwalt. Dabei gibt es immer einige Teile der Abrechnung, die in sich plausibel erscheinen und gemäß verfügbarer Betriebskostenspiegel auch eine übliche Höhe haben. Bei diesen ist es weniger sinnvoll, diese zu überprüfen und in der Regel kann man sich auf ein paar wenige Positionen beschränken, die überprüfungsbedürftig erscheinen.
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Ist die Kündigung rechtens, obwohl sie nun pünktlich gezahlt hat ?
Diese Frage kann so hier nicht beantwortet werden, da es Rechtsberatung wäre. Dazu müsste man sich den genauen Wortlaut der Kündigung anschauen und prüfen. Das ist aber vom Gesetz her nur einem Anwalt erlaubt. Daher wende dich am besten an einen.
Allgemein gesagt ist eine Kündigung wegen häufiger unpünktlicher Zahlungen durchaus möglich, oftmals aber nur nach einer vorherigen Abmahnung, sodass der Mieter die Gelegenheit hat, sein Verhalten zu ändern.
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Kündigungssperrfrist von mind. 3 Jahren gilt in diesem Fall nicht, oder?
Genauso verhält es sich mit dem Vorverkaufsrecht
Richtig. Nur bei Umwandlung in Eigentumswohnungen.
Eigenbedarf kann erst angemeldet werden, wenn der Eintrag im Grundbuch vorgenommen wurde?
Korrekt.
An wen kann ich mich in solch einem Fall wenden?
An einen Rechtsanwalt, falls du dann die Kündigung prüfen lassen möchtest, sobald sie vorliegt.
Ein Gästezimmer rechtfertigt keine Kündigung wegen Eigenbedarfs, oder?
Kommt drauf an, was genau als Begründung in der Kündigung stehen wird. Aber wahrscheinlich eher nicht, denn laut Gesetz muss der Nutzer des Eigenbedarfs der Eigentümer, ein naher Angehöriger oder eine Pflegekraft/Haushaltshilfe o.ä. sein.
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Wenn man euch keine Pflichtvrletzung nachsagen kann, dann bleibt im Prinzip nur eine Kündigung wegen Eigenbedarf, falls der neue Eigentümer oder ein naher Angehöriger selbst einziehen will. Euren Auszug kann man eventuell etwas hinaus zögern, aber verhindern in der Regel nicht, egal ob mit oder ohne Ersattung der Umzugkosten. Es bleibt also abzuwarten, mit Spekulationen darüber macht ihr euch nur verrückt, die helfen aber nicht.
Vielleicht wollt ihr in Erwägung ziehen, selber ein Kaufangebot für das Haus zu machen.
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