Eine Kaution bedarf der gegenseitigen Vereinbarung. Das kann ein Vermieter nicht einseitig verlangen.
Beiträge von Fruggel
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Hat da jemand einen Plan was genau ich nun tun kann
Ja. Halte dich weiterhin an deine Rechtsanwältin und besprich das weitere Vorgehen mit ihr. Es bringt dir nicht die geringsten Vorteile, irgend was auf eigene Faust zu machen, denn das kann die ganze Strategie der Anwältin zunichte machen. Deshalb wäre es äußerst unseriös, wenn dir jemand zu deiner Frage einen Rat geben würde.
Wenn du mit der Anwältin unzufrieden sein solltest, kannst du dir selbstverständlich einen anderen Anwalt suchen.
Wenn du selber eine Firma beauftragst, müsstest du die ganzen Kosten vorstrecken und dann wieder erstreiten. Erstens ist das viel Geld, und zweitens müsste man einiges beachten, um dann nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben. Das ist nicht so einfach wie du dir das vorstellst.
Bei den Fotos frage ich mich aber, warum du noch dort bleibst und nicht lieber umziehst.
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Heißt das ich kann meine Kündigung erst ab dem 31.05 abgeben oder kann ich das jetzt schon?
Abgeben kannst du die Kündigung jederzeit, also auch jetzt. Die Kündigungsfrist von 3 Monaten beginnt bei einem Kündigungsverzicht aber erst ab dem vereinbarten Datum. Eventuell kannst du dich aber auf eine frühere Beendigung mit dem Vermieter einigen, ein Versuch ist es wert.
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Nein. Denn es ist in der Landesbauordnung klar definiert, dass der Vermieter für die Installation verantwortlich ist. Daran ändert sich nichts, wenn man einen eigenen RWM einbaut.
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Denkbar wäre beispielsweise, dass man eine geforderte Nachzahlung aus der Abrechnung erst mal nicht zahlt und zurück behält. Es kann auch in Betracht kommen, die künftigen Vorauszahlungen ganz oder teilweise zurück zu behalten als Druckmittel. Was in deinem Fall das Richtige ist, kann ich dir nicht sagen, das müsstest du ggf. mit einem Anwalt abstimmen.
Bedenke bitte, dass es im Zusammenhang mit einem Widerspruch gegen die formell wirksame Abrechnung auch erforderlich ist, sein Recht auf die persönliche Belegeinsicht in Anspruch zu nehmen. In der Regel erkennt man spätestens dann, wie die streitige Differenz berechnet werden kann.
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Nur indirekt. Er hat nach §535 BGB die Mietsache in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Wenn er zu diesem Zweck Firmen beauftragt, dann ergibt es sich von selbst, dass die herein gelassen werden müssen, sonst kann er ja seiner Pflicht nicht nachkommen. Wie er das organisiert ist Sache des Vermieters. Wenn es um die Wohnung geht, ist es etwas aneres, aber danach hast du ja nicht gefragt.
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Vorab kurz am Rande angemerkt, wie wichtig es ist, dass Hilfesuchende immer ausführliche Informationen zum Problem geben, wie im folgenden Link erwähnt. Vieles mehr kann wichtig sein, auch wenn es nicht so erscheint.
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Hierzu gibt es keine im Gesetz vorgeschriebene Frist. Ähnlich wie bei jeder Leistung muss man den Schuldner der Leistung nach angemessener Frist in Verzug setzen, um dann Maßnahmen ergreifen zu können, ihn unter Druck zu setzen. Man kann es also leider nicht allgemein beantworten.
Doch verab sollten zwei Dinge sichergestellt werden für den Fall, dass du dir nicht ganz sicher sein solltest mit der Prüfung der Abrechnung. Versteh mich dabei bitte nicht falsch, ich will nicht sagen, dass du deine Abrechnung nicht richtig bewertest, ich sage es nur allgemein, weil manches erfahrungsgemäß immer mal falsch betrachtet wird.
Und zwar zum einen muss die Abrechnung überhaupt formell gültig sein. Ist sie das nicht, gilt sie als nicht vorhanden, also wie wenn man keine bekommen hat. Und zweitens kann es vorkommen, dass man etwas für falsch hält, was aber im Sinne der Gesetze korrekt ist. Wenn du dir also nicht ganz sicher sein solltest, dann lasse die Abrechnung noch von einer fachkundgen Person, z.b. einem Anwalt prüfen, um dann die richtigen Schritte zu tun.
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Ein Vermieter ist per Gesetz nur dazu verpflichtet, eine formell wirksame Abrechnung zu erstellen. Die Pflicht, eine Korrektur zu erstellen besteht somit nicht. Somit gibt es auch keine Frist.
Das bedeutet, als Mieter darf (und muss) man einfach die Differenz, die sich aus dem Widerspruch ergibt, selber ausrechnen. Bei einer Nachzahlung überweist man entsprechend weniger.
Zum besseren Verständnis kann man es sich so vorstellen, dass es primär darum geht, als Mieter einen Fehlbetrag nachzuzahlen oder ein Gutgaben zurück zu bekommen. Die Abrechnung ist dafür notwendiges Mittel, um den Betrag zu ermitteln, nicht mehr und nicht weniger. Und wenn man den Betrag aus der fehlerhaften Abrechnung feststellen kann, dann genügt das vollkommen. Nur wenn der Fehler so gravierend ist, dass man die Differenz nicht berechnen kann, müsste der Vermieter nachbessern.
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Dazu ist man als Mieter auch nicht verpflichtet. Der Vermieter kann es nicht verlangen. Allerdings sollte man sich überlegen, ob man dem Vermieter vielleicht einen Gefallen tun kann damit, zumal der Aufwand für diesen Gefallen ja wirklich nicht groß ist. Bedenke, dass vielleicht irgend wann der Tag kommen könnte, an dem du den Hausverwalter auch mal um einen Gefallen bitten möchtest und du würdest dich freuen, wenn er dir dann hilft. Bei einem guten Verhältnis nach dem Motto "eine Hand wäscht die andere" ist das dann eher möglich. In diesem Sinne wirst du selbst entscheiden müssen, wie du dich verhalten wirst.
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Diese Frage kann nicht allgemeingültig beantwortet werden, weil es auf die genaueren Inhalte in dem Vertrag ankommt. Das kann hier im Forum nicht geleistet werden. Du wirst daher vor Ort eine Beratung in Anspruch nehmen müssen. Für Studenten gibt es in den Hochschulen oftmals eine juristische Beratungsstelle, was entsprechend kostengünstig ist.
Davon abgesehen sprich doch einfach erst mal mit der Verwaltung und erkläre deinen Wunsch. Vielleicht ist es ja ohnehin problemlos möglich.
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Bitte gib mehr Informationen zum Hintergrund der Frage. Ansonsten kann keine hilfreiche Antwort gegeben werden.
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Das widerspricht sich ein wenig. Denn es gibt im Prinzip ja zwei Szenarien, die eintreten könnten. Die eine ist, der Vermieter gibt die Kaution nicht zurück, weil er meint, die Minderung damit zurück holen zu wollen, zum Teil zumindest. Dann wirst du auf Zahlung der Kaution klagen. Und die Andere Möglichkeit, dass der Vermieter auf Nachzahlung der geminderten Miete klagt.
Du sagst aber, du bist dir sicher, dass die Minderung in der Höhe in Ordnung ist und ggf. von einem Gericht bestätigt werden würde. Das bedeutet dann, dass du die Klage in beiden Fällen gewinnen wirst, wenn dem so ist.
Ansonsten gibt es nichts zu "bearbeiten" für den Vermieter. Dass er dir zuerst die Kaution zahlt, und dann noch Klage auf Zahlung einreicht ist meiner Meinung nach eher unwahrscheinlich, wenn auch möglich innerhalb der Regelverjährung.
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Und wieso muss ich Wasser an den Vermieter zahlen (150€)
Diese Frage kann hier nicht beantwortet werden, da hier keiner die Belege kennt. Wende dich bitte an den Vermieter und lasse dir die Wasserrechnung zeigen. Wenn du sagst, du hast Wasser selber angemeldet, dann dürfte der Vermieter normalerweise keine Rechnung haben. Aber das klärt sich nur durch die persönliche Belegeinsicht.
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Kann ich nun eigenständig installieren?
Das kannst du jederzeit tun. Das hättest du auch schon während der Frist tun können. Jedoch kann der Vermieter weiterhin verlangen, dass er Rauchwarnmelder einbaut. Das kannst du nicht verhindern. Der Vermieter hat sich überhaupt nichts verwirkt.
Ich habe mich zum Sachverhalt beim zuständigen Bezirksamt erkundigt.
Beim Bezirksamt bist du ja auch falsch. Zuständig ist wie gesagt das Bauamt.
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Der Ablauf der Frist zur Nachrüstung ändert nichts daran, dass der Vermieter weiterhin in der Pflicht ist, die Rauchwarnmelder zu installieren. Er kann also weiterhin die Mieterhöhung wegen Modernisierung verlangen. Es ist ja auch nach der Frist noch eine Modernisierung. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.
Und bitte nicht zu übersehen, dass die Pflicht nicht aus dem Mietverhältnis besteht. Deshalb kann man als Mieter auch nicht den Einbau verlangen oder einfordern. Stattdessen ist es eine Pflicht aus der Landesbauordnung. Das darf man nicht durcheinander bringen.
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Ein gemeinschaftlicher Vertrag ist auch nur gemeinschaftlich kündbar. Der Austausch eines Bewohners wird stattdessen durch eine Vertragsänderung gemacht. Dieser Änderung müssen dann alle Beteiligten mit Ihrer Unterschrift zustimmen. Fehlen diese Unterschriften, hat sich am Vertrag nichts geändert, der bisherige Bewohner ist weiterhin im Vertrag. Der Einzug des neuen Bewohners kann dann allenfalls als Untermietverhältnis gesehen werden.
Eine Kündigung eines Einzelnen wäre nicht wirksam wie gesagt. Man kann aber in der Vertragsänderung einen Zeitpunkt vereinbaren, ab wann die Änderung gelten soll. Das kann natürlich in 3 Monaten sein, aber dann könnte auch der neue Bewohner erst in 3 Monaten einziehen, was oftmals nicht gewollt ist. Ist nichts näher definiert, wird die Änderung wahrscheinlich als sofort anzunehmen sein. Wenn also ein neuer Mitbewohner gefunden ist und alle unterschrieben haben, dann ist der bisherige Mitbewohner für genau dieses Zimmer auch raus aus dem Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt.
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Ich denke, es wird sich schon früher erweisen, falls der Vermieter meint, die Minderung zurück holen zu können. Nämlich indem er die Kaution nicht zurück zahlt. Dann wird deine Anwalt wahrscheinlich auf Zahlung der Kaution klagen, und dann würde die Minderung bereits zum Thema werden.
Aber ich wundere mich, du hast einen Anwalt und vertraust ihm offenbar nicht, dass er die Minderung richtig berechnet hat.
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Der Gesetzgeber hat bewusst eine Kündigungsfrist vor 3 Monaten vorgeschrieben, weil er es als ausreichend ansieht, dass sich der Vermieter in der Zeit auf den bevorstehenden Mieterwechsel vorbereiten kann. Einen längeren Zeitraum zur Vorbereitung kann sich ein Vermieter nicht heraus nehmen und es gibt nichts, wodurch sich das rechtfertigt.
Es macht ja auch keinen Sinn für den Vermieter, da der Zeitpunkt der Kündigung noch gar nicht fest steht. Es könnte alles anders laufen als gedacht und es dauert noch ein Jahr oder länger. Dafür den Mieter in seiner Privatspäre zu stören steht in keinem Verhältnis.
Fotos von innen dürfen generell nicht angefertigt werden, sofern der Mieter das nicht möchte. Außenfotos nur, soweit der Bereich auch von der Öffentlichkeit einsehbar ist ohne auf das Grunddstück gehen zu müssen.
Nach diesen Erläuterungen dürfte sich die Frage bezüglich Besichtigungen von selbst beantwortet haben.
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Es ist richtig, dass beim Eigentümerwechsel der Vertrag erst mal bestehen bleiben muss wie er ist.
Aber die Frage ist, welcher Vertrag mit dem neuen Mitbewohner gemacht werden soll. Und da dein Vertrag weiterhin gilt, solltest du dir zuerst überlegen, was dir am liebsten ist. Neuer gemeinsamer Vertrag oder ein Untermietvertrag. Zu einem gemeinsamen Vertrag kann dich der Vermieter nicht zwingen, aber je nach Umständen vielleicht die Erlaubnis zur Untervermietung verweigern, wenn du nicht ein berechtigtes Interesse dafür hast.
Sollte der bisherige Eigentümer schon eine Erlaubnis zur Untervermietung gegeben haben, muss diese auch weiterhin gelten, außer es gibt einen sehr wichtigen Grund, diese zu entziehen.
Einen gemeinsamen Vertrag sollte man nach Möglichkeit vermeiden, denn dieser kann manchmal nur sehr schwer wieder aufgelöst werden.
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"Hilfsweise" bedeutet, dass die fristgemäße Kündigung (mit 3 Monaten Kündigungsfrist) erst dann relevant wird, wenn die fristlose Kündigung entweder unwirskam sein sollte, oder noch unwirksam wird durch Zahlung der Schulden. Sollte eine der beiden Fälle nicht zutreffen, wird der Vermieter vermutlich Räumungsklage einreichen nach der gesetzen Räumungsfrist.
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