Beiträge von Fruggel

    Laut Mietvertrag muss ich alle Elektrogeräte erstetzen, wenn diese kaputt sind.

    Das ist so gut wie immer unwirksam, da der Vermieter nicht seiner Pflicht zur Instandhaltung abwälzen kann. Lediglich bei einer Leihe des Geräts anstatt der Miete kann sich der Vermieter vorbehalten, das Gerät nicht zu reparieren, aber nicht in der Weise, dass es dann der Mieter ersetzen muss.

    Ein Vermieter ist nur verpflichtet, einen Mangel zu beseitigen. Auf welche Weise er das macht, muss ihm überlassen bleiben. Sollte dann seine Maßnahme keinen Erfolg gehabt haben und der Mangel besteht weiter, kann man den Mangel erneut beanstanden und um Beseitigung bitten.

    Der Teppich fällt dabei aber weg. Denn damit würde sich die Eigenschaft ändern. Man hat die Terrasse mit der Eigenschaft "Fliesen" gemietet, also kann man, wenn man möchte, auch darauf bestehen, dass diese Eigenschaft bleibt.

    Wenn man erst in den Wintermonaten einzieht, dann ist es vorprogrammiert, dass man eine Nachzahlung zu leisten hat. Denn die voraussichtlichen Heizkosten sind ja eine Kalkulation über das ganze Jahr. Man bezahlt im Sommer auch Heizkosten voraus, obwohl man da gar nicht heizt. Dieses Guthaben fehlt, wenn man erst gegen Ende des Jahres einzieht.

    Unabhängig davon kann es natürlich sein, dass Fehler in der Abrechnung sind. Deshalb sollte man die Abrechnung genauer prüfen oder sich von einer fachkundigen Person dabei helfen lassen. Auf den Wasserzähler würde ich mich jetzt nicht versteifen, der kann nicht so viel ausmachen.

    Solange der Vermieter nicht im Vertrag eine bestimmte Internet Verfügbarkeit zugesichert hat, kann man nichts machen. Das hättest du tatsächlich vorher klären müssen. Aber sprich mit dem Vermieter, ob er bereit ist, den Vertrag wieder aufzulösen. Wenn es noch andere Bewerber auf die Wohnung gibt, mit denen ein Vertrag gemacht werden kann, wird das normal kein Problem sein.

    Überlege dir aber nochmal, ob die Geschwindigkeit für Homeoffice wirklich ein Problem ist. 10 Mbit hört sich wenig an, aber für Bürotätigkeiten völlig ausreichend. Wenn du viele Medien zu übertragen hast sieht es natürlich anders aus. Falls es im Haus auch Kabelfernsehen gibt, kann man über diesen Anbieter auch Internet bekommen.

    In Fortsetzung er oben gegebenen Informationen bezieht sich die Frage sicherlich auf ein unwirksames Mieterhöhungsverlangen, also ob man diesem widersprechen muss.

    Auch in diesem Fall muss man nicht widersprechen. Man kann dem Vermieter mitteilen, dass man die Unterschrift nicht gibt zur Erhöhung, man muss es aber nicht, man kann auch einfach schweigen. Der Vermieter kann sich dann selber überlegen, ob er das Risiko einer Klage auf Zustimmung eingeht. Als Mieter hingegen sollte man sich vorab sicher sein, ob die Mieterhöhung unwirksam ist oder nicht, da man bei einer Niederlage vor Gericht die Kosten zu tragen hat.

    Zeugen zu nennen bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist immer gut. Diese haben eine gute Beweiskraft, vor allem, wenn sie neutral sind, also unparteiisch. Dazu brauchst du aber keine Fotos machen. Es ist besser, wenn du dir den Namen der Firma und auch den Namen der Mitarbeiter aufschreibst, die hier waren. Vielleicht fallen dir weitere Zeugen ein, wie gesagt am besten außenstehende, also Familienangehörige sind nicht gut. Bei teschnischen bzw. baulichen Problemen hilft auch ein Gutachten, aber dieses bauftragt im Streitfall das Gericht, darum musst du dich nicht kümmern.

    Und was ist jetzt deine Frage, die du stellen möchtest?

    Dass die Hausverwaltung keinen Grund zur Kündigung hat, wenn die Behauptungen gegen dich nicht nachweisbar, ja sogar widerlegbar sind, hast du ja selber schon gesagt. Die Aufforderung auszuziehen kannst du dann also einfach ignorieren, musst sie gar nicht mal anhören. Denke dir einfach im Kopf, "Wen auch immer die Hausverwaltung ansprechen will, mich nicht."

    Wenn sich der Vermieter nicht meldet, dann muss man als Mieter aktiv ins Büro des Vermieters gehen, um dort die Belegeinsicht zu verlangen. Denn allein nur das Schweigen des Vermieters genügt laut Rechtsprechnung nicht, eine Verweigerung der Belegeinsicht anzunehmen. Etwas anderes gilt nur, wenn das Büro des Vermieters weit weg ist und es somit unzumutbar ist, dass man dort hin geht.

    Ist meine Argumentation im Einwand korrekt

    Wahrscheinlich eher nicht.

    Die Einwände sind nicht konkret genug. Es reicht nicht zu sagen, dass ein Betrag rechnerisch ungenau ist oder ähnliches, man muss es genau benennen, wo der Fehler ist. Und bei den unverständlichen Abkürzungen macht es einen Unterschied, ob nur du diese nicht verstanden hast, oder ob es objektiv intransparent ist. Das ist bedeutsam, um die formelle Korrektheit zu bestimmen.

    Ist das KG Urteil vom 2006 noch rechtwirksam

    Nein.

    Der BGH hat inzwischen in mehreren Urteilen dargelegt, dass die Anforderungen an eine Abrechnung nicht mit Nebeninformationen überfrachtet werden sollen. Siehe z.B. BGH, Urteil vom 20.1.2016, Az.: VIII ZR 93/15. Details, die man im Rahmen der Belegeinsicht klären kann, machen eine Abrechnung nicht formell unwirksam.

    wer trägt gemäß dem aktuellen Rechtsstand die Beweislast für unwirtschaftliches Handeln des Vermieters

    Der Mieter muss substantiiert darlegen, warum er der Meinung ist, der Vermieter hätte das Wirtschaftlichkeitsgebot missachtet. In dem von dir genannten BGH Urteil ging es ja auch gar nicht um die Wirtschaftlichkeit, sondern darum, dass der Vermieter bei der Belegeinsicht auch die Verbrauchswerte der anderen Wohnungen zeigen muss. Das ist ein ganz anderes Thema.

    Nach der Ansicht der Belege habe ich auch zahlreiche inhaltliche bzw. materielle Fehler festgestellt

    Also was ist dann deine eigentlich Frage? Wenn du materielle Fehler festgestellt hast, dann ist es doch eigentlich geklärt. Diese Fehler hättest du in deinem Widerspruch konkret benennen können, und den sich ergebenden fehlerhaften Betrag von deiner Nachzahlung abziehen können.

    korrigierte Abrechnung zu meinem Enwand habe ich bisher vom Vermieter nicht erhalten

    Warum sollte er auch. Du hast ja bezahlt, und da deine Einwände zu allgemein sin, würdest du wahrscheinlich auch nicht bei Gericht durch kommen. Aber du hast ja 12 Monate, um Einwände geltend zu machen, also kannst du es vielleicht noch korrigieren.

    Man hat ein Zurückbehaltungsrecht, wenn der Vermieter die Belegeinsicht nicht ermöglicht. Allerdings kannst du keinen Einpruch einlegen, wenn du die Belege brauchst, um den Fehler zu finden. Denn der Einspruch muss konkret begründet werden. Einfach nur zu sagen, dass einem die Nachzahlung zu hoch vorkommt, reicht nicht aus.

    Normalerweise ergeben sich bestimmte klärungsbedürftige Positionen bereits aus der inhaltlichen Überprüfung der Abrechnung. Man könnte dann die Überprüfung der Belege auf diese Positionen beschränken.

    Ohne zu wissen, wie sich die Erhöhung genau begründet, wirst du dir die Frage nicht beantworten können. Du wirst also auf die Hausverwaltung warten müssen. Es kommt schon mal vor, dass die Versicherungsgebühr deutlich erhöht wird aufgrund vieler Schäden, die in der Region zu begleichen waren. Wenn aber Kosten umgelegt sein sollten, die man als Mieter nicht tragen muss, wäre das etwas anderes. Vielleicht ist auch eine Elementarschaden Versicherung zusätzlich abgeschlossen worden, was okay wäre.

    Das darf ich dir so direkt nicht beantworten, denn das wäre eine Bewertung deines individuellen Falls. Ich kann dir nur bestätigen, dass du den §537 BGB richtig verstandeen hast, laut dem man von der Mietzahlung befreit ist, wenn der Vermieter den Gebrauch nicht mhr gewähren kann wegen Überlassung der Wohnung an jemand anderen.

    Die Verjährung für die Rückforderung sind die üblichen 3 Jahre. Man könnte also theoretisch warten. Allerdings schadet es auch nichts, es dem Vermieter schon mal anzukündigen, dass man dann nach Abrechnung der Betriebskosten die Rückforderung mit einrechnen wird. Das ist jedem selber überlassen.

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