Das ist keinesfalls ausreichend wenn nichts weiter an Erläuterungen dabei steht. Das kann man allgemeingültig so sagen. Denn es kommt darauf an, ob der Vermieter wirklich wirtschaftliche Nachteile hat. Die Maximierung des Gewinns zählt nicht dazu, sondern es geht um Verluste, die ihm entstehen würden. Und ohne weitere Informationen kann man nicht prüfen, ob die Voraussetzungen des Gesetzes gegeben sind. In manchen Fällen muss der Vermieter sogar eine genauere Kalkulation vorlegen, um dies belegen zu können.
Beiträge von Fruggel
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Ob der Fleck durch dein Heizverhalten gekommen ist, kann dir hier keiner beantworten, denn dazu müsste man ja deine Wohnung genauer kennen. Ein Sachverständiger könnte es heraus finden. Aber wenn es auch an anderer Stelle im Haus feuchte Wände gibt, dann ist das eher ein Zeichen, dass irgend wo anders Wasser in die Wände eindringt.
Es muss noch kein Schimmel sein, es kann auch nur ein Feuchtigkeits Fleck sein. Doch auch diesen sollte man nicht unterschätzen, denn dadurch kann sich mit der Zeit Schimmel bilden wenn er noch nicht da ist.
In jedem Fall solltest du den Vermieter informieren. Es könnte sonst sein, dass du für den größeren Schaden aufkommen musst, der ab jetzt durch deine ausgebliebene Information entstehen wird.
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Eine neue HV möchte jetzt die Kaution einziehen
Die Forderung der Kaution unterliegt der üblichen Verjährung von 3 Jahren. Diese Zeit beginnt ab dem Beginn des (ursprünglichen ersten) Mietvertrags, denn zu dem Zeitpunkt wäre die Kaution fällig gewesen.
Bestehen für uns Risiken, wenn wir eine Begutachtung/Übergabeprotokoll fordern?
Ich sehe keinen Sinn in dieser Frage. Denn ein Protokoll zum jetzigen Zeitpunkt kann ja auch nur den jetzt aktuellen Zustand dokumentieren. Wie und wann jetzt vorhandene Schäden entstanden sind, ist damit nicht gesagt. Und ja, es ist richtig, dass man als Mieter mangels Protokoll ein Problem hat, denn dann wird es sehr viel schwerer nachzuweisen, dass man die Schäden nicht verursacht hat und man muss vielleicht dafür aufkommen. Das hat jetzt übrigens nichts mit dem Vorhandensein einer Kaution zu tun, das gilt mit oder ohne Kaution.
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Das §1568a BGB wäre noch anwendbar. Aber möglicherweise ist das gar nicht unbedingt nötig. Es kann theoretisch auch sein, dass deine Verpflichtungen aus dem Vertrag längst erloschen sind, indem der Vermieter anderweitig Kenntnis von der Trennung haben muss. Jedenfalls gibt es Gerichtsurteile, nach denen es unangemessen ist, wenn der Vermieter sich auf den gemeinsamen Vertrag beruft, während er über Jahre schon nur allein mit dem verbliebenen Partner kommuniziert in Korrespondezen (z.B. Mieterhöhung), da er von der Trennung wusste.
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Es gibt im Gesetz zwar die Möglichkeit, wegen gesundheitlichen Problemen kündigen zu können. Aber das ist komplizierter als es scheint. Dabei muss von Ärzten belegt werden, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen wirklich vom Schimmel kommen. Und das kannst du ja nicht im Voraus. Allein nur die Angst davor, reicht nicht aus. Eine Kündigung mit der Begründung ist möglicherweise nicht wirksam.
Bleibt noch die Möglichkeit der Kündigung nach §543 Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn die Küche unbenutzbar ist. Und damit meine ich nicht wegen dem Schimmel an sich, sondern wegen den Sanierungsarbeiten, weil der Boden größtenteils auf gemacht werden muss o.ä. Es kommt dann also auf den tatsächlichen Umfang der Arbeiten an.
Ansonsten ist es einfach nur ein Mangel, der nun mal behoben werden muss, und wegen dem natürlich auch die Miete kraft Gesetz entsprechend gemindert ist. (Die Höhe der Minderung bitte mit einem Anwalt absprechen)
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Die Position Wartung ist laut der Heizkostenverordnung ganz offiziell umlagefähig. Das gilt also auch, wenn diese in den Jahren zuvor nicht vorkommen. Nicht bei jeder Heizanlage muss jährlich eine Wartung gemacht werden, bei manchen auch nur alle 2-3 Jahre. Oder ein Vermieter vergisst auch mal de Wartung, obwohl sie fällig wäre.
Und ja, der Vermieter darf nach dem Gesetz auch seine Eigenleistung abrechnen, genauso auch für Gartenpflege und andere Hausmeisterdienste. Du muss daher zuerst den Beleg einsehen. Spekulationen darüber bringen dich nicht weiter. Mach durchaus auch ein Foto von dem Beleg.
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Um eine Antwort auf deine Frage zu bekommen bleibt dir keine andere Möglichkeit als dein Recht auf die persönliche Belegeinsicht beim Vermieter in Anspruch zu nehmen und dir diese Rechnung zeigen zu lassen um zu sehen, was genau von der Firma gemacht wurde.
Umlagefähig ist nur die turnusmäßige Wartung der Heizanlage, nicht aber Reparaturen.
Falls es relevant ist - es gab vor Monaten einen hitzigen Disput mit meinem Vermieter. In diesem ging es um "versprochene" und abgemachte Sachen an die er sich nie gehalten hat.
Nein, das ist nicht relevant für deine Frage, sondern es wäre ein separates Thema.
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Das lässt sich hier im Forum nicht klären oder bestimmen, wie jemand vorzugehen hat. Wir können nur über denkbaren Möglichkeiten auf Basis der Gesetze sprechen. Aber wie jemand vorgehen sollte, muss jeder für sich entscheiden, oder einen Rchtsanwalt aufsuchen, der den Sachverhalt und vor allem die Dokumente anschauen kann.
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Nur allein die Bestätigung der Kündigung sagt noch nichts aus. Das ist ja dann nur eine Bestätigung des Erhalts. Erst wenn auf der Bestätigung auch ein Datum für das Vertragsende steht ist das etwas Verbindliches.
Laut dem Eingangsbeitrag können die Zeugen nur bestätigen, dass die Wohnungsübergabe zum 31.8. erfolgen kann. Das hilft nicht weiter, denn die Wohnungsübergabe bedeutet nicht gleichzeitig auch das Vertragsende. Das darf man nicht vermischen.
Es wurde also vermutlich versäumt, sich das Vertragsende bestätigen zu lassen, was aber wichtig gewesen wäre.
Wenn der Vermieter nun noch Miete verlangen will, dann hat man als Mieter gleichzeitig auch einen Anspruch, die Wohnung noch zu nutzen in der Zeit. Theoretisch kann man also die Schlüssel zurück verlangen. Ist es dem Vermieter unmöglich, die Nutzung zu gewähren, zum Beispiel weil die Wohnung einem Nachmieter übergeben wurde oder weil dort so umfassende Sanierungsarbeiten laufen, dass die Wohnung unbewohnbar ist, dann wäre man von der Mietzahlung befreit.
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Die Berechnung der Heizkosten erfolgt niemals nur rein nach dem Verbrauch. Ein Teil (30-50%) werden immer nach dem Verhältnis der Wohnfläche gerechnet. So ist es in der Heizkostenverordnung vorgesehen. Deshalb ist es völlig normal, dass Kosten für einen Zeitraum entstehen, in dem man gar nicht geheizt hat.
Davon abgesehen hätte man im Januar die Heizung ein klein wenig laufen lassen müssen. Denn man hat als Mieter gesetzlich eine Obhutspflicht für die Wohnung, und dazu gehört auch, möglichen Schäden durch Frost vorzubeugen.
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Zur Info, Glasschäden sind in privaten Versicherungen immer ausgeschlossen, auch wenn Mietsache Schäden ansonsten mitversichert sind. Es gibt keine Haftpflicht Versicherung, die auch Glasschäden zahlt.
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Ganz egal wie man es nennen mag, da der Bekannte vermutlich mehr ist als nur Besucher/Gast, muss er (am besten nachweisbar) aufgefordert werden, die Wohnung zu verlassen und eine Frist dafür gesetzt werden. Das würde vermutlich auch ein Anwalt als erstes tun.
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Die Steuer für Mieteinnahmen lässt sich allein betrachtet auch gar nicht ermitten. Deshalb konntest du keine hilfreichen Informationen bisher finden. Denn es hängt von deinen Einkünften insgesamt ab, also auch die einer Arbeit. Aus allen Einkünften zusammen ergibt sich unter dem Strich dann dein zu versteuerndes Einkommen, und erst damit ergibt sich dann dein persönlicher Steuersatz. Du füllst also die Anlage V aus und trägst dort Einnahmen und Ausgaben für die Vermietung in den jeweiligen Zeilen ein.
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möchte dabei aber juristisch einwandfrei und wasserdicht vorgehen
Somit bist du hier falsch. Wende ich btte an einen Rechtsanwalt, denn nur dieser kann individuell beraten und Rechtssicherheit versprechen.
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Das lässt sich nicht allgemeingültig beantworten. Es könnte theoretisch sein, dass mit dem neuen Mieter bereits ein mündlicher Vertrag zustande kam, das muss aber nicht so sein, es kommt auf Details an. Und ja, leider kann der Vermieter die 3 Monate Miete verlangen, wenn es keinen neuen Mieter gibt und auch der Vermieter den Aufhebungsvertrag noch nicht unterschrieben hat.
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Wenn ein Vermieter nur allein den Erhalt der Kündigung bestätigt, bedeutet das noch gar nichts. Wenn in der Bestätigung aber explizit ein Datum für das Vertragsende genannt ist, dann hat dies den Charakter eines verbindlichen Vertragsbestandteils, der später nicht einseitig widerrufen werden kann. Genauso auch wie man als Mieter eine Kündigung nicht widerrufen kann.
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So ein Fehler ist normalerweise unproblematisch, da sich aus dem gesamten Sachverhalt ableiten lässt, auf welche Wohnung sich der Vertrag beziehen soll.
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So etwas ist eine Instandhaltung, und das ist üblicherweise immer Sache des Vermieters. Jedenfalls gehört es nicht zu einer möglichen Klausel zu Schönheitsrenovierungen, denn diese Vereinbarung darf sich immer nur auf den Innenbereich des Hauses beziehen.
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