Beiträge von Fruggel

    Doch, das müsste er. Ein Vermieter hat immer das Recht zu wissen, wer in seinem Eigentum wohnt. Aber unter Umständen darf der Vermieter die Erlaubnis nicht verweigern, wenn man ein berechtigtes Interesse hat (z.b. Pflege des pflegebedürftiges Opas). Siehe §553 BGB. In den Mietvertrag muss man nicht aufgenommen werden, darauf kommt es nicht an.

    Und zudem muss auch die Vereinbarung im Mietvertrag beinhalten, dass es vom Zustand der Wände abhängt, ob gestrichen werden muss. Ist das nicht gegeben,könnte die Klausel vielleicht dann doch unwirksam sein.

    alle Wände komplett neu streichen? Oder nur da wo man wirklich Abnutzungen sieht?

    Wenn eine Wand zu streichen ist, dann der ganze Raum. Ansonsten sieht man Farbunterschiede, was nicht sein soll und auch nicht fachgerecht in der Ausführung wäre.

    Vielen Dank für deine weiteren Erläuterungen. Bitte verstehe, dass es für uns schwer nachzuvollziehen ist, warum die Hausverwaltung das so macht. Es ist ungewöhnlich und nicht normal, und da macht man sich Gedanken darüber, was die Hausverwaltung veranlasst, so zu handeln.

    Da dir der Grund für das Vorgehen der Hausverwaltung offenbar selber nicht ganz klar ist, können wir die Sache ein wenig abkürzen. Denn es ist im Sinne der Mietrecht Gesetze so vorgesehen, dass ein Vermieter für jeweils einen Abrechnungszeitraum von 12 Monaten abrechnen muss, und das bedeutet dann gleichzeitig auch, dass die geleisteten Vorauszahlungen innerhalb dieses Abrechnungszeitraums zwingend zu berücksichtigen sind.

    Ist der Betrag der Vorauszahlungen in der Abrechnung falsch, dann ist das ein materieller Fehler und die Abrechnung kann in dem Punkt beanstandet werden. So einfach ist das. Sollte man eine Nachzahlung zu leisten haben, kann man den nicht angerechneten Betrag abziehen und nur den korrekten Betrag leisten. Sollte dann der Vermieter der Meinung sein, dass ihm mehr zustehen würde, hätte er sich spätestens dann zu erklären.

    Nebenbei angemerkt ist es ebenso auch unüblich, dass Vorauszahlungen vierteljährlich geleistet werden. Üblicherweise passiert das monatlich zusammen mit der Miete. Vielleicht wird jeweils das erste oder letzte Quartal des Jahres bei der Hausverwaltung im falschen Jahr verbucht. Das wäre jedenfalls eine logische Erklärung für das Vorgehen. Vielleicht möchtest du das weiter zurück mal prüfen, ob es irgend wann mal zu einer Verschiebung kam, oder die Hausverwaltung konkret auf diese Vermutung ansprechen, um so vieleicht eine bessere Antwort zu bekommen.

    Das sind ja eigentlich die kosten von 2018 und 2019 die jetzt auch 2020 umgelegt werden

    Das kommt dir nur so vor, weil du den Zählerstand anschaust. Allerdings kommt es im Hinblick auf die Nebenkostenabrechnung darauf nicht an, sondern darauf, wann der Vermieter welche Rechnung er erhalten hat. Dem Vermieter sind die Wasserkosten nun mal entstanden, er hat sie seinerseits im Abrechnungszeitraum zahlen müssen, und somit darf er sie auch umlegen.

    Ob der erhöhte Verbrauch durch ein Rohrbruch kommt weiß ich natürlich nicht.

    Du könntest Nachbarn befragen, ob sie irgend was mitbekommen haben.

    Mir fällt auch auf das die Hausreinigung sich verdreifacht hat im Jahr 2020, ist auch etwas seltsam

    Und warum hast du das nicht auch gleich beim Vermieter hinterfragt, als du dir offenbar schon die Rechnungen hast zeigen lassen?

    Wenn es sich bei dem Zähler um den Hauptzähler handelt, dann hat der Versorger eine Abrechnung erstellt. Und diese Abrechnung ist dann maßgebend für die Kosten, die der Vermieter umlegen darf. Der Vermieter legt Kosten um, die ihm entstanden sind, also die er zahlen musste. Daher solltest du die Rechnung beim Vermieter einsehen, ob der Betrag stimmt.

    Ein plötzlich erhöhter Verbrauch kann aber auch durch einen Wasserrohrbruch im Haus kommen. Das wäre dann wieder eine andere Situation. Denn dieser Verlust geht dann zulasten des Vermieters oder seiner Versicherung.

    Es gibt ja diesen Paragraphen wo man die Nebenkosten zurückhalten kann, sprich nur Kaltmiete zahlt. Würdet ihr mir dazu raten?

    Ja den gibt es. Die Alternative wäre, den Vermieter auf Erstellung der Abrechnung zu verklagen. Überleg selbst, welche der beiden Möglichkeiten die für dich einfachere wäre.

    Ich kriege mit Sicherheit immer Geld zurück, da 123€ auf 40qm doch relativ hoch sind

    Nicht unbedingt, kommt auf das Haus an. Es sind umgerechnet 3,07€ pro m² im Monat, und das liegt noch im Durchschnitt laut Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes. Und das ist nur ein Durchschnitt, also wenn es eine teure Gegend ist, könnte es auch mehr sein. Dein Vorteil ist nur, dass der Vermieter nichts mehr nachträglich verlangen kann, wenn er seine Frist zur Erstellung der Abrechnung überschritten hat.

    Wie gesagt mein Vermieter ist Anwalt

    Wenn du unsicher bist, dann nimm dir auch einen Anwalt, auch wenn du den selbst zahlen musst. Eine Versicherung übernimmt in der Regel keine Fälle, die ihre Ursache in der Vergangenheit haben.

    Hallo,

    wie soll ich mich hier richtig verhalten?

    Das musst du selbst entscheiden oder einen Anwalt fragen. Hier können nur allgemeine Informationen gegegen werden.

    Am liebsten würde ich sofort das Auto abschleppen lassen.

    Das wäre wahrscheinlich nicht rechtmäßig, da die Voraussetzungen des §859 BGB nicht eingehalten werden können. Sinnvoller könnte eine Klage auf Entfernung sein oder du verlangst ab sofort eine Nutzungsentschädigung für den Platz.

    das melden einer weiteren Person im Haushalt innerhalb von 14 Tagen

    Das könnte eventuell ein Grund zur Kündigung sein gemäß §543 II 2 BGB.

    sowie eine Mieterhöhung um 20%

    Das doch aber sicherlich nach den Vorschriften der §§558 ff. BGB, dass die Erhöhung wirksam ist.

    Bestandteil des Mietvertrags kann das nicht sein?

    Doch, das kann natürlich vertraglich vereinbart werden. Aber das war im Eingangsbeitrag nicht deine Frage, sondern was beachtet werden muss. Und da kann man nur darauf hinweisen, dass das eine Tätigkeit ist, die vom Vermieter angemeldet werden muss, entweder auf Steuerkarte oder geringfügige Beschäftigung. Dass du weniger Miete zahlst als Vergütung, ändert daran nichts, denn die geringere Miete ist ja nur eine Lohnersatzleistung.

    Interessant auch zu wissen, dass der Vermieter die Kosten dann auch in der Nebenkostenabrechnung umlegen wird, und dabei muss er das auf alle Mieter umlegen, also auch auf dich. Das bedeutet, ein Teil der Vergütung wird dir wieder genommen in der NK Abrechnung.

    Ob so etwas als Mangel angesehen werden kann, darüber ließe sich diskutieren. Das ist nicht so klar, da der Herd ja dennoch funktionstüchtig ist. Wenn man jedoch vor Mietbeginn bereits davon weiß, und man klärt das nicht im Voraus mit dem Vermieter, dann gilt der Zustand als vertragsgmäß so angenommen. Du solltest daher noch vor Mietbeginn, also kurzfrstig mit dem Vermieter sprechen, und ihn irgend wie davon überzeugen, dass er dir den Austausch der Glasplatte zusichert (am besten schriftlich).

    Das können dann also keine Kosten sein, die aufgrund irgend welcher besonderer Umstände neu entstanden sind, z.B. einer Modernisierung, sondern die Arbeiten fielen schon immer an. Und solche müssen im Vertrag als sonstige Betriebskosten explizit vereinbart sein.

    Bei der Dachrinnenreinigung auch noch wichtig, dass diese Arbeiten regelmäßig anfallen müssen, um umlagefähig zu sein. Eine einmalige Aktion wie etwa nach einem Unwetter wäre niemals unlagefähig.

    Im Allgemeinen ja. Aber auch hier kann es Ausnahmen geben, beispielsweise wenn Nebenkosten aufgrund einer Modernisierung entstanden sind.

    Wenn du es genauer wissen möchtest, dann erstelle bitte ein eigenes Thema und gib mehr Details dazu. Es wird sonst unübersichtlich, wenn wir im fremden Thema darüber diskutieren.

    aber manchmal können ja auch persönliche Erfahrungen sehr nützlich sein

    ... aber auch wirklich nur manchmal. In juristischen Dingen kann es oftmals auf allzu kleine Details des Sachverhalts ankommen, welche man zunächst als unwichtig erachtet, die aber eine ganz andere Bewertung ergeben.

    Ich habe mir anlässlich deiner Antwort nochmal genauer angeschaut, aus welchem rechtlichen Hintergrund der oben genannte Beitrag entstanden ist. Dies geschah aufgrund des Leitsatzes im folgenden Urteil.

    Die Kosten einer Sach- und Haftpflichtversicherung, die der Vermieter während des bestehenden Mietverhältnisses für das Mietobjekt abschließt, können anteilig auf die Mieter umgelegt werden, wenn im Mietvertrag die Kosten einer derartigen Versicherung als umlagefähige Betriebskosten bezeichnet sind und dem Vermieter das Recht eingeräumt ist, auch neu entstehende Betriebskosten auf die Mieter umzulegen.

    Diese Formulierung ist missverständlich, wie die Richterin des BGH, Dr. Karin Milger, in einer Veröffentlichung erklärte (Milger, NZM 2008, 1 [5]). Der BGH wollte damit nur sagen, dass mit einer Öffnungsklausel neue Nebenkosten "erst recht" umgelegt werden können. Das bedeutet aber nicht, dass sie nicht trotzdem umgelegt werden könnten wenn vereinbart.

    Ein anderes Urteil macht es klarer:

    Anders verhält es sich mit den Kosten für den Hauswart. Die insoweit anfallenden Kosten waren durch Nr. 12 des Anschreibens vom 23. August 1991 auf die Mieter umgelegt worden. Auch wenn zunächst ein Hauswart nicht beschäftigt wurde, so daß insoweit zunächst Kosten nicht anfielen, wurde den Beklagten doch vor Augen gehalten, daß sie grundsätzlich verpflichtet waren, eventuell anfallende Kosten zu bezahlen. Da die Klägerin sich nunmehr entschlossen hat, einen Hauswart zu beschäftigen, haben die Beklagten dessen Kosten anteilig zu tragen.

    Die Information, die du gefunden hast, ist also falsch. Nebenkosten, die bisher nicht angefallen sind, aber vertraglich vereinbart wurden, können umgelegt werden.

    Offenbar handelt es sich um einen öffentlich geförderten Wohnraum. Bei diesem darf der Vermieter jederzeit zusätzliche anfallende Kosten umlegen. Das ergibt sich aus §10 Abs. 1 WoBindG.

    Für detailliertere Fragen solltet du dich an einen Rechtsanwalt wenden. Denn nur dieser darf deinen Vertrag und genauen Sachverhalt prüfen. Wir können hier nur allgemeingültige Informationen geben.

    er mir eine solche Bescheinigung aus "rechtlichen Gründen" nicht ausstellen könne,

    Da kann man nur spekulieren, was er meint. Vielleicht ist das für ihn einfach nur eine Floskel, um irgend einen Grund zu nennen. Tatsächlich kann eine Vermieterbescheinigung aber rechtliche Folgen haben. Immerhin bescheinigt der Vermieter, dass keine Ansprüche gegen den Mieter bestehen würden. Will der Vermieter dann später Ansprüche geltend machen, hat er ein Problem aufgrund des Widerspruchs mit seiner vorherigen Erklärung.

    Der Vermieter muss in jedem Fall etwas abziehen für diese Bereiche. Nicht für alle Nebenkostenarten, denn Wasser und Heizung wird für Garagen und Keller nicht benötigt. Aber für Kosten wie Grundsteuer, Versicherung und Kosten der Beleuchtung müsste auf jeden Fall ein Vorwegabzug gemacht werden. Wie hoch das ist, muss der Vermieter bestimmen, das lässt sich nicht allgemein sagen.

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