Beiträge von Fruggel

    In diesem Fall hat es ja anscheinend eine Vorankündigung gegeben.

    Ja schon. Nur war diese Vorankündigung nicht ausschlaggebend für das Urteil Es wäre ohne der Ankündigung auch ergangen. Das übersieht man nur leider, bzw. ist auch etwas verwirrend in der Urteilsbegründung. Und genau darauf ist auch der Autor aus der von dir zitierten Internetquelle herein gefallen, weshalb die Information dort falsch ist.

    Das hatte auch die vorsitzende Richterin am BGH, Frau Dr. Karin Milger, in einem Fachbeitrag klargestellt (auch wenn sie sich dabei auf einen anderen Fall bezieht, ist aber von der Sache her identisch):

    Zitat von Dr. Milger, NZM 2008, 1 [5]

    Soweit der Senat in der Entscheidung vom 20. 9. 2006, die die Umlage einer erst im Laufe des Mietverhältnisses abgeschlossenen Gebäudeversicherung auf den Mieter zum Gegenstand hatte, zusätzlich auf die (im dortigen Fall ausdrücklich vereinbarte) Befugnis des Vermieters zur Umlage neu entstehender Betriebskosten abgestellt hat, dürfte dieser Punkt trotz der Heraushebung im amtlichen Leitsatz nicht entscheidend gewesen sein; in einer früheren Entscheidung, die die Umlage mietvertraglich vereinbarter, aber erstmals geraume Zeit nach Mietbeginn angefallener Kosten betraf, hat der Senat die Umlage auf der Grundlage des Mietvertrags gebilligt, ohne dass eine Befugnis zur Umlage neu entstehender Kosten erörtert wurde

    An meiner bisherigen Antwort ändert sich nichts. Die Kosten können umgelegt werden, sofern sie generell schon im Vertrag vereinbart wurden. Das ergibt sich aus der allgemeinen Rechtsprechung, z.B. hier:

    Anders verhält es sich mit den Kosten für den Hauswart. Die insoweit anfallenden Kosten waren durch Nr. 12 des Anschreibens vom 23. August 1991 auf die Mieter umgelegt worden. Auch wenn zunächst ein Hauswart nicht beschäftigt wurde, so daß insoweit zunächst Kosten nicht anfielen, wurde den Beklagten doch vor Augen gehalten, daß sie grundsätzlich verpflichtet waren, eventuell anfallende Kosten zu bezahlen. Da die Klägerin sich nunmehr entschlossen hat, einen Hauswart zu beschäftigen, haben die Beklagten dessen Kosten anteilig zu tragen.

    Du solltest nicht danach gehen, was du irgend wo im Internet findest, sondern was die Gesetze und Rechtsprechung sagt. Denn genau daran orientiert sich auch ein Richter, falls es zu einem Rechtsstreit kommen sollte.

    Zumindest muss es geklärt werden, ob eventuell irgend wo ein Fehler liegt, sei es in der Abrechnung oder technisch bedingt. Einfach nicht bezahlen funktioniert nicht.

    Eventuell wurde fälschlicherweise ein sog. Ein-Fühler-Messgerät verbaut. Dieses hat nur einen Sensor und misst also jegliche Wärme, egal ob diese von der Heizung kommt oder von der Sonne. Ein Zwei-Fühler-Gerät hingegen misst die Heizung und die Umgebung getrennt. Der Zähler zählt dann nur, wenn die Heizung wärmer ist als die Umgebung.

    Wenn die Kosten im Vertrag generell bereits vereinbart wurden, können diese umgelegt werden, auch wenn sie bisher nicht angefallen sind.

    Angenommen es steht im ganz allgemein Vertrag, dass der Mieter die Betribskosten zu tragen hat, dann gehören dazu auch die Wartungskosten, da diese in der Betriebskostenverordnung aufgeführt sind. Dass es zuvor keine Wartung gab, spielt dann keine Rolle. Der von dir genannte Paragraph würde nur eine Rolle spielen, wenn sie bisher nicht vereinbart wurden.

    Das kann ich auch nicht beantworten, da ich ja das Haus nicht kenne. Dazu müsstest du genauere Infos geben. Ich vermute aber mal, dass es eine Zentralheizung ist, denn sonst hätte der Vermieter ja nichts abzurechnen. Gas Thermen in der Wohnung gibt es häufiger, aber eine Ölheizung dezentral in der Wohnung gibt es kaum noch.

    Vermieter haben 12 Monate ab Ende des Abrechnungszeitraum Zeit, die Abrechnung zu erstellen. In der Zeit kann er auch noch Nachforderungen bringen. Warum der Vermieter nicht wartet mit der Abrechnung, bis er die Ölrechnung einrechnen kann, weiß nur er selbst.

    Die Abrechnung muss natürlich korrekt sein, das wäre zu prüfen.

    Das mit den 15 bis 20 Stück am Tag, was du gelesen hast, ist richtig. Man muss von einem Befall sprechen können, dass ein Mangel vorliegt. Weniger als diese Anzahl macht aber keinen Befall.

    Die Löcher in der Kleidung sind sicherlich lästig, mehr Sorgen würde ich mir aber über ein mögliches späteres Schimmelproblem machen. Denn Silberfische mögen und brauchen Feuchtigkeit. Deshalb kann es möglich sein, dass schon Feuchtigkeit durch die Wände nach oben gezogen ist. Eventuell möchtest du mal die Feuchtigkeit in den Wänden messen lassen. Je nach Ergebnis kann man damit vielleicht eher was erreichen.

    Wahrscheinlich könnte schon etwas erreicht werden, zumindest bezüglich dem Stellplatz. Denn wenn dieser vertraglich zugesichert ist, kann ein Vermieter den nicht einfach so entziehen, jedenfalls nicht wegen einer abgelehnten Mieterhöhung. Das hat ja schon was von Erpressung, und das geht gar nicht. Aber im Gespräch kann man vielleicht noch besser vermitteln, dass die geltenden Gesetze dann doch eingehlten werden sollten. Ich nehme mal an, dass es der Vermieter nicht primär um das Geld geht, sondern Sie ärgert sich über andere Dinge, z.b. über die Baubehörde, und das bekommt ihr jetzt ab.

    Im ersten Schritt wird sich der Anwalt aber sicherlich erst mal das Mieterhöhungsverlangen anschauen. Denn genau genommen ist das ja nicht nur eine Mieterhöhung, sondern auch eine Erhöhung der Nebenkostenpauschale. Das sind juristisch zwei verschiedene Dinge. Und unter dem Strich könnten vielleicht tatsächlich mehr als 15% Erhöhung raus kommen.

    Wir werden uns morgen zum RA wenden.

    Somit wird euch der Rechtswalt dann auch sagen, wie ihr vorgehen sollt. Nur dieser kann und darf das tun. Daher die Frage, was konkret du nun von uns wissen möchtest? Dein Text enthält keine Fragen.

    Vermutlich ist in der Kommunikation beiderseits einiges schief gelaufen. Man sollte wohl das Gespräch suchen, um die Standpunkte zu diskutieren und eine Lösung zu finden. Frieden gibts nur, indem man aufeinander zu geht und die Dinge bespricht.

    Zum Abschluss des Themas kann ich dir nur nochmal den Rat geben, die Sache von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Das Thema ist sehr viel komplizierter als es den Anschein hat und wir werden es hier im Forum nicht klären können. Der Anwalt hat aber andere Möglichkeiten. Dabei musst du den Anwalt ja noch nicht unbedingt beauftragen, für dich tätig zu werden, sondern du kannst die Sache dann erst mal selber weiter verfolgen. Aber die Einschätzung von ihm wird helfen, falls dann doch eine gerichtliche Lösung gefunden werden muss.

    Zumindest als nicht besonders weit gedacht. Denn nachher könnte man als Mieter Mietminderung geltend machen wegen der der versprochenen, aber nicht vorhandenen Fläche, und dann landet man doch wieder bei der vorherigen Miete. Den Versuch sollte man also nicht ernst nehmen. Einfach nicht unterschreiben und die Sache sollte sich erledigt haben.

    Wie oben schon gesagt gibt es keine Möglichkeit, eine Entschädigung zu verlangen. Erkundige dich aber gern bei einem Rechtsanwalt, wenn du es nicht glaubst.

    Es gibt eine Entschädigung, die man juristisch "Geschäftführung ohne Auftrag" nennt. Aber die Voraussetzungen dafür sind nicht gegeben, sobald man mit dem Vermieter eine Vereinbarung getroffen hat, die es hier offenbar gibt.

    Das klingt ja sehr spannend! Hast du da einen Bericht zu?

    Warum Bericht? Das ergbt sich aus §94 BGB.

    Ein Ausgleich kann laut Gesetz nur dann erwartet werden, wenn der Vermieter verlangen würde, dass die Einbauten in der Wohnung verbleiben sollen. Ansonsten gibt es keinen Rechtsanspruch. Eventuell kann es manchmal sogar vorkommen, dass man als Mieter Einbauten wieder zurück bauen muss. Es war das Vergnügen des Mieters, die Sachen zu verschönern. Das hat er für sich gemacht und nicht für den Vermieter.

    Auch beim Fenster unterstelle ich mal (ohne den Hergang zu kennen), dass das nichts war, was der Mieter hätte tun müssen, vielleicht sogar gar nicht dürfen.

    Bei Einbauten reicht es nicht aus, sich nur die Erlaubnis vom Vermieter zu holen, sondern man muss auch vorab klären, was beim Auszug passieren soll hinsichtlich eventuellem Rückbau. Viele übersehen, dass das verschiedene Sachen sind.

    Das ist möglich, dass man als Vermieter als Stromversorger auftritt und den selbst produzierten Strom an den Mieter verkauft. Dafür gab es zum 1.8.2017 eine Gesetzesänderung. Allerdings gibt es Vorschriften. So darf beispielsweise der Preis höchstens 90% vom Preis des Grundversorgers der Region sein. Auch darf der Stromliefervertrag nicht mit dem Mietvertrag gekoppelt sein, sondern muss eigenständig sein. Denn man kann den Mieter nicht zwingen, den Strom vom Vermieter abzunehmen, da gesetzlich das Recht zur freien Wahl des Stromanbieters besteht.

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