Es geht um §574 II BGB, danach ist eine Härte begründet, wenn kein Ersatzwohnraum beschafft werden kann. Das setzt natürlich das bemühen um eine Wohnung voraus was bewiesen werden muss.
Grundsätzlich kann eine schulische Situation eine Härte begründen, daran sind aber hohe Anforderungen gestellt. Da Orte zum lernen auch unabhängig von der Wohnung besteht sollte in meinen Augen spezielle Gründe hinzutreten, warum dies nur daheim gemacht werden kann. Man wohnt etwa auf ein Dorf wo es solche Orte nicht gibt. Lernmaterialien die aufgrund der Menge praktisch zu transportieren sind usw. Nur weil der Junge dann eben ein Buch und Block einpacken muss und 20 Minuten zur Bibliothek oder ähnliche Örtlichkeiten fahren muss wird keine Härte begründen. Im Zweifel könnte man auch sagen, Lärmschutzkopfhörer für 15€ sind auch ausreichend, wenn es nur um die tatsächliche Lärmbelästigung geht was am Lernen hindert.
Aber es ist und bleibt alles Einzelfallabhängig und kann endgültig eh nur vom Richter entschieden werden. Da helfen auch keine anderen Geschichten, weil auch immer das Interesse des Vermieters berücksichtigt wird. Braucht er die Umbaumaßnahmen für seine schwer behinderte Mutter die ins Haus einziehen soll, weil eine anderweitige Unterbringung unmöglich wird oder nur damit er die Miete erhöhen kann...das sind Welten in der Abwägung, daher sollte sich das ein Anwalt anschauen.
Ich hoffe das gibt es schriftlich, weil das wird ganz schnell vergessen sein, wenn der Widerspruch gegen die Bauarbeiten kommt.
Danke, hilft mir schon mal weiter.![]()