Hallo und Danke schonmal. Ich bekomme leider das Bild nicht auf die erlaubte Größe. Hier der ganze Text.
1. Der Mieter ist zur ordnungsgemäßen Instandsetzung und Instandhaltung der Mieträume verpflichtet, soweit im folgenden keine abweichende Vereinbarungen getroffen sind.
2. Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietzeit die erforderten Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung durchzuführen. Zu den Schönheitsreparaturen gehören: das tapezieren, anstreichen der Wände und der Decke, das Pflegen und Reinigen der Fußböden, das Streichen der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen sowie das Streichen der Heizkörper und Versorgungsleitungen innerhalb der Wohnung. Die Arbeiten sind handwerksgerecht auszuführen.
Üblicherweise werden Schönheitsreparaturen inden Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich sein:
In Küche,Bad und Dusche alle drei Jahre,
In Wohn und Schlafräumen,Flur, Diele und Toiletten alle fünf J,
In anderen Nebenräume alle sieben J.
Demgemäß sind die Mieträume zum Ende des Mietverhältnisses in dem Zusand zurückzugeben, der bestehen würde, wenn der Mieter die ihm nach Ziffer 2 obliegenden Schönheitsreparaturen durchzuführt hätte. Lackierte Holzteile sind in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war; farbig gestrichene Holzteil können auch in weiß oder hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden.
3. Kommt der Mieter den von ihm vorstehend übernommen Verpflichtungen trotz Fälligkeit und Fristsetzung nicht nach, kann der Vermieter Schadensersatz verlangen; im Falle der Schönheitsreparaturen steht dem Vermieter dieses Recht erst bei Beendigung des Mietverhältnisses zu. Der Mieter hat auch nachweislich entstanden Mietausfall und die zur Beweissicherung und Ermittlung des Schadens notwendigen Kosten für ein Sachverständigengutachten zu ersetzen.
Das ist denke ich das wichtigste