Die Schönheitsreparaturenklausel liest sich gemäß Deinem Zitat wie eine Generalklausel, welche gemäß aktueller Rechtsprechung ungültig sind.
Schlussendlich sind die durch Dich zu erledigenden Arbeiten erst feststellbar, wenn Du das Übergabeprotokoll, den Mietvertrag und etwaige bestehende Nebenabreden vollständig zur Verfügung stellst.
Frage: Gibt es Nachträge zum Mietvertrag? Sprich: Hast Du nach dem Mietvertrag noch Zusatzdokumente unterschrieben?