Grds. haben die mit Tod deines VM rechtnachfolgenden Eigentümer, die als VM in deinen MV automatisch eintreten, ein Besichtigungsrecht n. § 809 BGB.
Tatsächlich warst du n. § 536c I BGB längst verpflichtet, den vermeindlichen Wasserschaden anzuzeigen, um Schlimmeres zu verhindern. Auf deine umfängliche Schadensersatzpflicht in Abs. 2 sei verwiesen.
Diese Ansehung der Mietsache steht den Eigentümern selbstverständlich persönlich zu und sie dürfen sich von Berechtigten, etwa Mietinteressenten, Handwerkern, Maklern, Kaufinteressenten usw. begleiten lassen.
Sofern Termin dieser Besichtigung mit angemessener Frist einiger Tage angekündigt ist, hast dem den, ggf. mit zeitnahem Ersatztermin, nicht jedoch während der Ruhezeiten und an Sonn- und Feiertagen, zu gewähren.
Du darfst dich gern von jemandem vertreten lassen, der die Wohnung dafür öffnet und anwesend bleibt.
G Toschi