Beiträge von Toschi

    Grds. haben die mit Tod deines VM rechtnachfolgenden Eigentümer, die als VM in deinen MV automatisch eintreten, ein Besichtigungsrecht n. § 809 BGB.

    Tatsächlich warst du n. § 536c I BGB längst verpflichtet, den vermeindlichen Wasserschaden anzuzeigen, um Schlimmeres zu verhindern. Auf deine umfängliche Schadensersatzpflicht in Abs. 2 sei verwiesen.
    Diese Ansehung der Mietsache steht den Eigentümern selbstverständlich persönlich zu und sie dürfen sich von Berechtigten, etwa Mietinteressenten, Handwerkern, Maklern, Kaufinteressenten usw. begleiten lassen.

    Sofern Termin dieser Besichtigung mit angemessener Frist einiger Tage angekündigt ist, hast dem den, ggf. mit zeitnahem Ersatztermin, nicht jedoch während der Ruhezeiten und an Sonn- und Feiertagen, zu gewähren.

    Du darfst dich gern von jemandem vertreten lassen, der die Wohnung dafür öffnet und anwesend bleibt.

    G Toschi

    Nein, es kann nicht klappen: Die VM dürfte es sogar begrüßen, wenn sie mit dir eine weitere gesamtschuldnerisch haftende M bekäme oder jemanden, der das Treppenhaus penibel sauber wischt.

    Nur darf sie eben einseitig keine Vertragsänderungen des bestehenden MV vornehmen; ohne Antrag und Zustimmung ihres M, deines LG, sind ihr da die Hände gebunden. Und davon gehst selbst du nicht aus, dass er dich als gleichberechtigte M in seinem MV aufnehmen möchte.

    G Toschi

    Auch mit gesundheitlichen Einschränkungen hast du deinen Mieterpflichten nachzukommen. Damit musst du dann jemanden beauftragen, der den Garten pflegt, Unkraut von der Stellplatzfläche zupft, den Müllschuppen fegt usw. - wie alt ist denn dein Sohn?

    Vlt. nimmt das schon den Dampf aus dem Kessel: Auch wenn sie dir nicht vorschreiben kann, wie du den Sonnenschutz benutzt, irgendwann kommst du selbst auf die Idee, dir dieses wortwörtlich gestörte Verhältnis auf Dauer nicht mehr antun zu wollen :-O

    G Toschi

    Unter Instandhaltung versteht man Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des vertragsgemäßen Zustands erforderlich sind (= Wartung).

    Instandsetzung ist die Beseitigung eines vertragswidrigen Zustands (= Reparatur).

    Gemäß §§ 535, 538 BGB sind die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung grds. vom Vermieter zu tragen.

    Allderdings kann er Instandhaltungskosten etwa im Rahmen der Vereinbarung von Betriebskosten oder Kleinreparaturen wirksam auf den M übertragen.

    Bei der Heizungswartung zahlt der M nicht nur Prüfung, Abgasmessung und Reinigung, sondern Austausch von Verschleiteilen wie Dichtungen, Brennerdüsen, Zündung u. dgl.

    G Toschi

    Der VM haftet nur für die Funktionstüchtigkeit seiner UP-Installation, nicht für den geräteseitigen Anschluß einer WaMa durch den M.

    Wie du inzwischen schon herausgefunden hast, hat der M vmtl. seinen Anschluß lediglich abgeschraubt und der Neuanschluß oblag deiner Schwiegermutter.

    G Toschi

    Ganz abgesehen davon, das 25 km Entfernung zum Arbeitsplatz im Großraum Frankfurt eine durchaus übliche, mindestens aber zumutbare Pendlerdistanz sind: Eine vorfristige Vertragsauflösung durch Nachmieterstellung setzt Einvernehmen der Mietvertragsparteien oder ausdrückliche mietvertragliche Regelung voraus.

    Insofern darf der VM auf Erfüllung des MV bis zur ordentlichen Beendigung durch Kündigung des M nach Ablauf der gesetzl. Kündigungsfrist bestehen und dessen weitere Bemühungen, mit Nachmietervorschlägen doppelte Mietzahlungen zu vermeiden, ignorieren.

    G Toschi

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