Beiträge von qrr

    "Es handele sich hier um ein echtes Untermietverhältnis. Deshalb habe der Vermieter nach § 553 Abs. 2 BGB auch Anspruch auf eine erhöhte Miete.

    In § 553 Abs. 2 BGB heißt es: »Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnisd avon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt«.

    Dieser Zuschlag diene nicht als Ausgleich für eine stärkere Wohnungsnutzung und/oder steigende Betriebskosten. Der Zuschlag sei ein echter Anteil des Vermieters an den Einnahmen des Mieters aus dem Untermietverhältnis.

    Quelle: smartlaw.de/rechtsnews/mieterhoehung-mietbeendigung/untervermietung-darf-ich-die-miete-erhoehen

    Es handelt sich um eine Wohnungsbaugenossenschaft.

    Bisher haben wir davon nur telefonisch gehört. Aber ich nehme mal an das Sie über diesen Paragraphen §553 die Miete des Untermieters um 20% erhöhen wollen.

    Ich sehe das ähnlich, dass ich kein Vertragsverhältnis zur WBG habe, aber Sie mir die Einwilligung wiederrufen nnen.


    Guten Tag,

    ich wohne seit knapp 3 Jahren zur Untermiete bei einem sehr guten Freund in einer 3-Raum-Wohnung. Untermietvertrag und Einwilligung von der WBG XXX liegen vor.

    Aktuell will seine Freundin auch in die Wohnung einziehen und dabei ist der WBG aufgefallen das ich ja schon 3 Jahre da wohne.

    Die WBG will nun wohl nach §553BGB die Miete des Untermieters (von mir) um 20% erhöhen.:rolleyes:

    Werden weitere Informationen für eine sachdienliche Antwort benötigt?

    Kann die Einwilligung zur Untermiete ohne Grund zurückgezogen werden und uns so die Pistole auf die Brust gesetzt werden?

    Handlungsmöglichkeiten?

    (Es ist mir auch nicht gestattet mein Namen unten ans Klingelschild zu machen, als Untermieter.)


    Grüße

    Tobias

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