"Es handele sich hier um ein echtes Untermietverhältnis. Deshalb habe der Vermieter nach § 553 Abs. 2 BGB auch Anspruch auf eine erhöhte Miete.
In § 553 Abs. 2 BGB heißt es: »Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnisd avon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt«.
Dieser Zuschlag diene nicht als Ausgleich für eine stärkere Wohnungsnutzung und/oder steigende Betriebskosten. Der Zuschlag sei ein echter Anteil des Vermieters an den Einnahmen des Mieters aus dem Untermietverhältnis.
Quelle: smartlaw.de/rechtsnews/mieterhoehung-mietbeendigung/untervermietung-darf-ich-die-miete-erhoehen
Es handelt sich um eine Wohnungsbaugenossenschaft.
Bisher haben wir davon nur telefonisch gehört. Aber ich nehme mal an das Sie über diesen Paragraphen §553 die Miete des Untermieters um 20% erhöhen wollen.
Ich sehe das ähnlich, dass ich kein Vertragsverhältnis zur WBG habe, aber Sie mir die Einwilligung wiederrufen können.