vertragsbeginn anfang februar. kündigung wurde anfang märz zu ende märz wegen eigenbedarf ausgesprochen. das mit dem fristlos bei ausstehenden mietzahlungen wußte ich damals noch nicht. (kündigung bedeutet aber nicht, dass derjenige auch tatsächlich auszieht.)
also habe ich bezüglich kündigung das recht auf meiner seite, bin aber - sofern der untermieter (auch nach april) nicht auszieht - auf gerichtliche hilfe angewiesen?