Bist Du Dir sicher? Solange der Mieter verbraucht, hat er doch auf irgendeine Weise dafür einzustehen
Beiträge von Sheshamonia
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Hallo,
generell muss nur über die Nebenkosten abgerechnet werden, für die Du einen Vorschuss zahlst. Das hast Du beim Strom offensichtlich nicht, da diese nicht vom Mietpreis umfasst waren. Daher besteht auch keine Abrechnungspflicht von 12 Monaten durch den Vermieter.
Der Anspruch Deines Vermieters könnten sich hier aus Bereicherungsrecht ergeben. Du hast etwas erlangt - die Nutzung des Stroms - und nichts dafür bezahlt. Da Du den Strom nicht mehr zurückgeben kannst, müsstest Du Wertersatz leisten, also eine Zahlung in Geld.
Die Frage ist hier, ob der Anspruch Deines Vermieters ausgeschlossen ist. Also was definitiv der Fall ist, ist, dass die Ansprüche, die älter als 3 Jahre sind, verjährt sind. Das bedeutet, er kann höchstes ab 2015 etwas von Dir fordern.
Möglicherweise könnte der Anspruch hier noch aus anderen Gründen ausgeschlossen sein. Mir kommt hier gleich der Gedanke der Umgehung der Abrechnungspflicht innerhalb von 12 Monaten. Vermieter könnten diese Pflicht immer umgehen, indem sie die Nebenkosten nicht in den Mietvertrag mit aufnehmen und erst später verlangen. Man könnte also evtl. begründen, dass hier doch alle Ansprüche ausgeschlossen sind, die nicht innerhalb von 12 Monaten geltend gemacht worden sind. Da der Fall doch sehr speziell ist, würde ich anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen - es geht ja doch auch um einen höheren Betrag!
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Hallo,
die Ableseleute kamen ohne die richtigen Ablesegeräte, deswegen konnten Sie nicht ablesen. Also Ende 2017. Anfang 2017 / Ende 2016 fand gar keine Ablesung statt. Denke mal, da hat die Hausverwaltung geschlampt.
Aus meiner Sicht ist eine Schätzung unzulässig. Also jedenfalls eine "wild beliebige" Schätzung ohne Berücksichtigung der Ablesewerte von Januar 2018, die ja sozusagen den Verbrauch meiner gesamten Mietdauer korrekt erfassen.
Beste Grüße
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Liebe Alle,
ich benötige Eure Hilfe.
Ich habe von 02/16-01/18 in einer netten Whg in Karlsruhe gewohnt. Während der Mietzeit ist nur ein einziges Mal mein Heiz- und Wasserverbrauch abgelesen worden - und zwar im Januar 2018.
Die Nebenkostenabrechnung für das Abrechnungsjahr 16 ist nun im November 17 auf Schätzwerten erstellt worden. Diesen Schätzwerten - die noch dazu utopisch hoch angesetzt waren - hatte ich widersprochen. Nach längerem Hin und Her soll nun eine Korrektur erstellt werden.
Der Vermieter hat nun die folgende Aussage getroffen:
Die Ablesefirma hätte bestätigt, dass die Wasserwerte zu hoch geschätzt worden seien. Die Heizwerte aus dem Jahr 2016 würden aber denen von 2017, die im Januar 18 abgelesen worden sind, entsprechen. Im Januar 18 sind aber keine Werte für das Jahr 17 abgelesen worden, sondern für den gesamten Mietzeitraum! Eine Ablesung dazwischen gab es nicht! Die im Januar 18 abgelesen Werte für 2016 zu nehmen, also in derselben Höhe, ist doch nicht rechtens, oder?
Weiter behauptet der Vermieter, die Differenz der Schätzwerte für 2016 und der abgelesenen Werte von Januar 18 ergäbe den tatsächlichen Verbrauch 2017. Das ist doch absurd! Die Differenz von Schätzwerten mit irgendwelchen anderen Werten kann doch lediglich einen fiktiven Betrag ergeben, oder?
Mir ist klar, dass die tatsächlichen Werte für 2016 und 2017 nun nicht mehr festgestellt werden können. Aber die Anfang 2018 abgelesenen Werte müssen doch bei der Abrechnung in irgendeiner Weise berücksichtigt werden, also das man die Werte z.B. jeweils Hälftig für 16 und 17 ansetzt? Was meint ihr?
Beste Grüße
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