Beiträge von Electromaniac

    Hallo,

    wir wohnen in einer Mietswohnung in Berlin.

    Einer der Rauchmelder in unserer Wohnung produziert in letzter Zeit sehr viele Fehlalarme, ca. 2 x in der Woche, wobei die Abstände dazwischen immer kürzer werden. Vermutlich hängt dies mit dem schwächer werdenden Akku zusammen. Der Akku kann bei diesem Model nicht getauscht werden. Dies habe ich unserem Vermieter mitgeteilt. Er hat mir lediglich den Kontakt des Elektro-Unternehmens mitgeteilt, das den Rauchmelder ursprünglich mal eingebaut hat. Da der vorhandene Rauchmelder aber nicht mein Eigentum ist, kann ich ja schlecht eine Reparatur oder einen Austausch selbst beauftragen, oder?

    Im Internet habe ich noch folgendes gefunden:

    Auch in Berlin ist der Eigentümer oder Vermieter für den Einbau der Rauchwarnmelder verantwortlich, während die Bewohner oder Mieter der Wohnungen die Wartung übernehmen sollen und damit für die Betriebsbereitschaft der Geräte verantwortlich sein sollen.

    Gilt ein Austausch nun als neuer Einbau oder als Wartung? Wer hat die Kosten dafür zu tragen und wer muss den Auftrag erteilen? Gibt es einen Paragraphen oder eine Vorschrift, die ich meinem Vermieter nennen kann?

    Der Feuermelder hängt übrigens in unserer Küche, aber um eine Ecke, so das er nicht von Kochdämpfen betroffen ist. Er hängt somit auch auch direkt vor den Türen zu Kinderzimmer und Wohnzimmer. Ist hier ein Rauchmelder überhaupt Vorschrift? Ich frage da in Küchen ja keine hängen müssen, aber in Fluren, die als Rettungsweg dienen. Und unsere Küche ist der einzige Weg, über den wir von Schlaf-, Wohn- und Kinderzimmer aus die Wohnung verlassen können.

    Vielen Dank für Eure Hilfe!

    Das Abklemmen des Heizkörpers vom Heizungskreislauf wurde uns von der Hausverwaltung nicht gestattet. Müssen wir somit die Schätzung hinnehmen? Die Hausverwaltung verweist auf die Heizkostenverordnung, wo es heißt:

    Kann der anteilige Wärme- oder Warmwasserverbrauch von Nutzern für einen Abrechnungszeitraum wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfasst werden, ist er vom Gebäudeeigentümer auf der Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren Zeiträumen oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum oder des Durchschnittsverbrauchs des Gebäudes oder der Nutzergruppe zu ermitteln.

    Ist der Einbau einer Heizung mit Mischbetrieb ein zwingender Grund, wenn es ja eigentlich möglich wäre, sie vom Heizkreislauf abzuklemmen?

    Hallo zusammen,

    bei uns werden die verbrauchten Einheiten der Heizung per Funk abgelesen. Als wir nun die erste Nebenkostenabrechnung unserer neuen Wohnung bekommen haben, ist mir aufgefallen, das für das Badezimmer angegeben wurde, das der Verbrauch geschätzt wurde.

    Auf Nachfrage warum das so sei, antwortete mir die Hausverwaltung, das der Badheizkörper sowohl elektronisch heizt (über Steckdose), aber auch an der Zentralheizungsanlage angeschlossen ist. Darum könne der Verbrauch nicht durch ein Messgerät erfasst werden. Gemäß HKVo werde in diesem Fall der Verbrauch geschätzt.

    Ist ein solches Vorgehen rechtlich ok? Wir nutzen diesen Heizkörper überhaupt nicht, da das Bad innenliegend ist und selbst im Winter ohne eingeschalteten Heizkörper warm genug ist. Wir würden also bei geschätzen Verbrauch für nichts bezahlen.

    Dies ist mein erster Eintrag in diesem Forum, ich hoffe ich habe alles angegeben und nichts vergessen. Für Eure Hilfe danke ich Euch im voraus.

    Beste Grüße,

    EM

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