Beiträge von pawl

    Naja,

    um den Sachverhalt simpel zu halten schrieb ich, dass wir da noch Leben. Tatsächlich sind wir letztes Jahr August bereits in eine andere Wohnung gezogen. Tatsächlich ist unsere Beziehung zu den ehemaligen Vermietern ziemlich gut, weshalb ich nicht wirklch einen Streit provozieren möchte. Andererseits empfinde ich es als nicht i.o. aus heiterem Himmel diesen Posten rückwirkend und ohne Absprache abzurechnen.

    Danke für eure Antworten.

    Viele Grüße

    Pawl

    Hallo, danke für deine Antwort.

    In der Abrechnung steht "Hausmeistertätgkeiten". Vertraglich war dies zuvor nicht geregelt. Es handelt sich um einen Mietvertrag, welcher aus einer Vorlage entstanden ist und unter dem Punkt "Betriebskosten" ist der Punkt "Hauswart" deutlich durchgestrichen. Das lässt mich darauf schließen, dass der Hauswart nicht teil der Nebenkosten ist?

    Ergänzung:

    Oder fällt dieser Posten unter die Kategorie "Nachträgliche Korrektur der Nebenkosten", da eine Hausmeisterpauschale in jedem Fall dem Vermieter zusteht? Diese Aussage habe ich quer übers Internet wahrgenommen.

    Au contraire zu dieser Aussage stünde jedoch dieser Artikel, welcher Besagt, dass eine HausmeisterPAUSCHALE nicht rechtens sei, also eine Nebenkostenkorrektur nicht vorliegt.

    MfG

    Pawl

    Hallo,

    wir leben seit 2012 in einem Haus gemeinsam mit den Vermietern. Bislang wurde in den Nebenkosten keine Hausmeistertätigkeit veranschlagt. Nun wurde ohne Absprache eine zusätzliche unaufgeschlüsselte Hausmeisterpauschale mit jeweils 400€ pro Jahr (33.33 / Monat) rückwirkend für das Jahr 2016 berechnet. Einen echten Hausmeister gibt es jedoch nicht, Gartenarbeiten und Pflege am Haus wurden von den Vermietern getätigt.

    Ist es rechtens, rückwirkend und ohne Absprache mit dem Mieter und ohne Hausmeister eine Hausmeisterpauschale hinzuzufügen / zu berechnen?

    Kann ich aus dem link

    "II. Es besteht eine vertragliche Vereinbarung

    Praxisrelevanter ist folgende Gestaltung: Im Mietvertrag vereinbaren Vermieter und Mieter regelmäßig einen bestimmten Verteilerschlüssel zur Umlage der anfallenden Nebenkosten. Aus sachlichen Gründen kann sich im Laufe des Mietverhältnisses auf Seiten des Vermieters das Bedürfnis ergeben, einen bislang maßgeblichen Verteilerschlüssel zu ändern.

    Rechtsgrundlage hierfür ist § 556a II BGB.

    Voraussetzungen im Überblick:

    1. Der Vermieter kann gegenüber dem Mieter erklären, dass er die Nebenkosten abweichend vom bisherigen Verteilerschlüssel zukünftig ganz oder teilweise nach einem Maßstab umlegen wird, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.
    2. Die Erklärung ist in Textform zu verfassen (§ 126b BGB).
    3. Die Erklärung ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraumes zulässig. Rückwirkung ist ausgeschlossen.
    4. Bislang in der Miete enthaltene Nebenkosten (Inklusivmiete) sind aus der Miete heraus zu rechnen

    "

    verstehen, dass dies rückwirkend nicht i.O. ist? Im Mietvertrag wird ist der Hausmeisterposten tatsächlich sogar sichtlich aus den Nebenkosten herausgestrichen.

    Vielen Dank,

    Pawl

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