Beiträge von Knut34

    Also liegt hier sehr wahrscheinlich eine Individualvereinbarung vor, weil es kein fertiger Vordruck war. Damit fällt diese Klausel nicht unter die AGB Prüfung. Außerhalb der AGB's kann man eigentlich fast alles Regeln, nur in Ausnahmefällen ist es nicht möglich, etwa wenn im Gesetz steht es darf nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden.

    Habe gerade nochmal den Mietvertrag angesehen. Dort ist unter Paragraph 7 - Schönheitsreperaturen handschriftlich folgendes vermerkt worden:

    "für die Zeit 01.10.2017-31.12.2017 siehe Anlage. "

    Jetzt kann ich doch damit argumentieren das die angeführten Dinge keine Schönheitsreperaturen sind und dementsprechend ist die Anlage zu Schönheitsreperaturen ungültig?!

    man finanziell in Vorleistung gehen muss, ebenso hat der Vermieter seine Verpflichtung zur Tragung der vereinbarten Kosten.

    ich möchte aber nicht in Vorleistung gehen. Ich wurde unter Druck gesetzt das ich nur die Wohnung bekomme wenn ich das unterschreibe und da ich dort erst seit 1 Monat Wohne und in wenigen Monaten wieder ausziehe sehe ich es nicht ein diese Arbeiten durchzuführen - mein Interesse bestand damals nur da ich wusste okay ich wohne hier dann viele Jahre aber da ich nach so kurzer Zeit wieder ausziehe liegt dort kein nutzen mehr für mich.

    Wenn es eine Individualvereinbarung ist und keine AGB, dann sollte dies auch gültig sein. Gibt es weitere Regelungen zu den Schönheitsreparaturen irgendwo?

    Also diese Vereinbarung wurde mit dem Mietvertrag erstellt und diesem beigelegt. Laut meiner Recherche fällt aber zum Beispiel der Punkt: - wärmedämmung der Räumlichkeiten oder Entfernung des Teppichbodens nicht unter Schönheitsreperaturen

    Meine Vermieterin hat folgenden Vertrag aufgesetzt. (siehe unten) Diesen habe ich auch unterschrieben. Die Vermieterin hat mir bis jetzt keine Materialien zur Verfügung gestellt und ich habe auch noch nicht mit den arbeiten begonnen. Die Scheibe wurde auch nicht ausgetauscht. Meine Frage ist dieser Vertrag gültig und zweitens was passiert wenn bis 31.12.2017 die arbeiten nicht fertiggestellt sind. Ich habe bereits eine Kündigung eingereicht und ziehe zum Februar 2018 aus. Kann die Vermieterin von mir verlangen das ich ab nächsten Jahr die kosten selber tragen muss für die Materialien?

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    Anlage zu §7 Schönheitsreperaturen

    Die gesprungene Fensterscheibe im Dachgeschoss wird durch den Vermieter erneuert und finanziert bis spätestens 31.12.2017. Der Mieter nimmt ( oder lässt vornehmen) bis spätestens 31.12.2017, in mittlerer fachgerechter Art und Güte, unentgeltlich, folgende Reonvierungsarbeiten vor:

    - wärmedämmung der Räumlichkeiten

    - wände tapezieren und oder streichen

    - boden: enteferung des alten teppichbodens und diesen ersetzen durch Auslegen mit Laminat

    - entfernen des Waschbeckens und dnach Ausbesserung verputzen verkleiden der wände an den Entfernungsstellen

    die anschlüsse selbst dürfen nicht weiter entfernt werden

    der vermieter übernimmt die anfallenden notwendigen materialkosten hierfür bis zur hälfte der mittleren preuis güte qualitätskosten

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    vielen Dank für eure Hilfe!

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