Also liegt hier sehr wahrscheinlich eine Individualvereinbarung vor, weil es kein fertiger Vordruck war. Damit fällt diese Klausel nicht unter die AGB Prüfung. Außerhalb der AGB's kann man eigentlich fast alles Regeln, nur in Ausnahmefällen ist es nicht möglich, etwa wenn im Gesetz steht es darf nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden.
Habe gerade nochmal den Mietvertrag angesehen. Dort ist unter Paragraph 7 - Schönheitsreperaturen handschriftlich folgendes vermerkt worden:
"für die Zeit 01.10.2017-31.12.2017 siehe Anlage. "
Jetzt kann ich doch damit argumentieren das die angeführten Dinge keine Schönheitsreperaturen sind und dementsprechend ist die Anlage zu Schönheitsreperaturen ungültig?!
man finanziell in Vorleistung gehen muss, ebenso hat der Vermieter seine Verpflichtung zur Tragung der vereinbarten Kosten.
ich möchte aber nicht in Vorleistung gehen. Ich wurde unter Druck gesetzt das ich nur die Wohnung bekomme wenn ich das unterschreibe und da ich dort erst seit 1 Monat Wohne und in wenigen Monaten wieder ausziehe sehe ich es nicht ein diese Arbeiten durchzuführen - mein Interesse bestand damals nur da ich wusste okay ich wohne hier dann viele Jahre aber da ich nach so kurzer Zeit wieder ausziehe liegt dort kein nutzen mehr für mich.