Der nächste strittige Punkt ist der Stichtagszuschlag. Zunächst einmal bezieht sich das Urteil darauf, dass nur ein Tatrichter diesen Stichtagszuschlag vornehmen kann. Das heißt der Vermieter ist in diesem Falle nicht berechtigt den Zuschlag überhaupt vorzunehmen, das dürfte erst vom Gericht durchgeführt werden. Zum anderen ist aus dem Schreiben nicht ersichtlich wie dieser Wert überhaupt berechnet wurde. Der Wert von 14,98% scheint mir recht willkürlich berechnet und ziemlich hoch. Im Urteil des BGH wird der Stichtagszuschlag mit Hilfe einer linearen Interpolation zwischen dem aktuellen und dem letzten Mietspiegel berechnet. Im konkreten Fall ist mir die Erhöhung im Oktober zugegangen, daher beträgt der Zeitraum für die Berechnung des Stichtagzuschlags 6 Monate. Die Vergleichsmiete für die Wohnung nach dem Berliner Mietspiegel 2015 lag bei 6,28€. Dadurch ergibt sich eine Erhöhung von etwa 16,5% beziehungsweise monatlich 0,69% im Vergleich zwischen 2015 und 2017. Daher komme bei meiner Berechnung des Stichtagzuschlags auf einen Wert von maximal 4,14%.
Was kann ich tun, wenn der Vermieter einerseits die Spanneneinordnung falsch vornimmt und auch der Stichtagszuschlag scheint mir nur ein Mittel zu sein, um irgendwie eine Mietpreiserhöhung durchzusetzen.
hast du eventuell bezüglich des Zuschlags schon nähere Informationen erhalten? Ich habe auch heute eine Mieterhöhung erhalten, wo dieser Zuschlag gefordert wird. Zwischen dem Erhebungsstichtag und dem Zugang der Erhöhung liegen gerade mal 2 Monate. Die Mieterhöhung zwischen dem letzten Mietspiegel und dem aktuellen beträgt gerade mal 0,34 €. Es wird jedoch ein Zuschlag bei 2 Monaten i.H.v. 2,55 % gefordert, dies erscheint mir zu hoch.
Des Weiteren stimme ich dir zu, dass meiner Meinung nach nur ein Richter diesen Zuschlag bei der Berechnung der aktuellen ortsüblichen Miete berücksichtigen darf. Dies steht sogar auf der Seite des Mieterbundes-NRW.
Viele Grüße
Lisa