Vielen Dank für den link ... hab ich auch gelesen ... wenn Sie mir nun noch sagen könnten, wo im Text ich die Antwort auf meine Frage finde wäre ich sehr dankbar. Man kann ja nicht davon ausgehen, dass sich jeder einen Reim auf das "Gesetzestext Deutsch" bilden kann.
Vielen Dank trotzdem für Ihre Hilfe
Die Frage ist doch die: Fallen die Festgestellten Mängel in die Überlegungsfrist (6 Monate) ? ... sprich sie gelten als fristgerecht denn er hat sie ja festgestellt und kann sie reparieren lassen wann er will ? Oder hat er generell nur 6 Monate Zeit etwas zu reparieren und danach verfällt sein Anspruch.
Meiner Meinung nach gibt da keine klare Rechtssprechung (soweit ich das überblicken kann).