Beiträge von J.Kahl

    Hallo BSHuber
    Wie gesagt, bin ich hier Leihe und möchte mich anhand dieser bisher sehr aufschlussreichen, wenn auch nicht immer im angemessenem Ton geführten Diskussion, weiteres Wissen bzw. Argumente für weitere Gespräche mit meinem Vermieter aneignen! Zudem wollte ich ein Gefühl für Informationen und Formulierungen erlangen, die ich besser nicht weitergeben bzw. vermeiden sollte, damit mir nicht später ein Strick draus gedraht werden kann. Daher ist diese Meinungsaustauschrunde sehr hilfreich für mich und ihr entgegengesetztes argumentieren erwünscht!

    Hätten sie an folgender Formulierung eines möglichen Antwortschreibens etwas auszusetzen:
    "Ich sehe meine Bemühungen meine Lebensunterhaltskosten durch eine teilweise Gebrauchsüberlassung an einen Dritten im Rahmen einer Untervermietung bei Auslandsaufenthalt als berechtigtes Interesse gemäß §553 BGB an. Dem gleichem Paragraphen nach steht mir also das Recht zu die gewünschte Erlaubnis zur Untervermietung zu verlangen. Eine teilweise Gebrauchsüberlassung liegt insofern vor, da weiterhin ein Teil meiner Gegenstände in der Wohnung bleiben werden, die mit der Untermiete nicht in die Sachherrschaft des Untermieters übergehen.
    Zudem liegt mir die Zustimmung des zweiten Hauptmieters Herrn Paetzold zur Zwischenvermietung vor, da er von Anfang an in den Findungsprozess eingebunden war und ist."

    beste Grüße

    Jakob

    [...] Deine Konstellation weicht jetzt mehr vom ursprünglichen ab als erwartet. Es stellt sich nämlich jetzt die Frage, ob sich die Vorschriften §§ 540, 553 BGB nur auf die Mieter selbst beziehen oder auf die ganze Mietsache. Ich sehe es durchaus als problematisch an, wenn ein Mieter als ganzes ausgetauscht wird. Auch das die deine Wohnräume möbiliert vermietest und nicht als ganzes zurück behältst spricht nicht für dich.

    Es ist leider nicht mehr so eindeutig, wie es vorhin war. Du solltest dich professionell beraten lassen, da die Sachlage komplizierter ist als erwartet.

    Also: Es stimmt dass mit der Vermietung meines Zimmers ein Teil meines Eigentums in die Sachherrschaft des Zwischenmieters übergeht. Aber es verbleibt auch ein weiterer Teil meines Eigentum im Abstellraum und im Kellerabteil, die weiterhin in meiner Sachherrschaft verbleiben und daher den Tatbestand des Hamburger Ehepaares wiederspiegeln!?

    Beste Grüße
    Jakob

    Hallo BHSuber,

    ich habe die Zustimmung des zweiten Hauptmieters, es ist direkt in dem Findungsprozess des Zwischenmieters eingebunden, wie es aus meinem Schreiben oben hervorgeht. Mein persönlicher Besitzt bleibt in der Wohnung, so stehen sowohl im Abstellraum als auch im Kellerabteil mein Eigentum wie Rad usw. Zudem bleiben auch alle Möbel in meinem WG-Zimmer, die der Untervermieter nutzt.

    Beste Grüße
    Jakob

    Hallo BHShuber,

    da habe ich leider nicht vollständige Informationen geliefert. Ich bin nicht alleiniger Hauptmieter der Wohnung, sondern mein aktueller Mitbewohner, der in der Wohnung verbleibt, ist ebenfalls als Hauptmieter im Mietvertrag genannt. Daher handelt es sich meiner ansicht nach um eine Teiluntervermietung und nicht um eine vollständige Vermietung. Dies sollte den Sachverhalt doch ändern!?

    Gruß Jakob

    Hallo AJ 1900, wie ich es begreife ist die Bezeichnung "Gebrauchsüberlassung an Dritte" der juristische Ausdruck für Untermiete. Zumindest wird in vielen Quellen das Gleichgesetzt. Gemäß §553 BGB muss der Vermieter nicht zustimmen, wenn er es unter den drei genannten Gründen ablehnt: a) eine Überbelegung der Wohnung erfolgen würde-->nicht der Fall; b) besondere Gründe gegen die Person des Untermieters vorliegen--> dies wurde nicht vom Vermieter genannt zudem habe ich ihn ja zur Mitsprache bei den Kandidaten aufgefordert; c) eine nicht zumutbare Situation für den Vermieter entsteht--> auch dies wurde von Seiten des Vermieters nicht belegt bzw. beanstandet.
    Es bleibt also die Hauptfrage, ob ein Urlaubsaufenthalt genauso als berechtigtes Interesse zu werten ist, wie ein berufsbedingter Auslandsaufenthalt! Sprich ich mein Anspruch auf Untervermietung belegen kann.

    Gruß

    Hallo Forumsmitglieder,

    ich habe folgende Ausgangssituation:

    nach 7 Jahre Miete möchte ich zum Abschluss meines Studiums für drei Monate ins Ausland und etwas reisen. Leider hat mir mein Vermieter auf erste telefonische Anfrage mein Recht auf Untervermietung untersagt, ohne für mir nachvollziehbare Gründe zu nennen. Ich habe ihm daher folgende Nachricht geschickt:

    "Sehr geehrter Herr XXX


    Sehr geehrte Frau XXX,


    Ich werde mich im Zeitraum vom 01.01.2018 bis 14.01.2018 nicht in Deutschland befinden und möchte Sie daher um ihr Einverständnis für eine Untervermietung in diesem Zeitraum bitten.


    Ich werde in diesem Zeitspanne weiterhin alle mir als Hauptmieter obliegenden Pflichten Ihnen gegenüber erfüllen. Dahingehend werde ich bereits vor dem 01.01.2018 meinen gesamten Anteil der Miete für den Untervermietungsdauer als Einmalzahlung auf das WG-Gemeinschaftskonto mit Hernn XXX (Mitbewohner) überweisen. Damit besitzen Sie die Garantie, dass Sie die Miete rechtzeitig und in voller Höhe erhalten, wie Sie es seit meiner gesamten Mietdauer in den letzten 7 Jahren stehts gewöhnt sind. Gerne lasse ich Ihnen ein Beleg von dieser Einzahlung zukommen.Als Vermieter ist es auch in Ihrem Interesse, dass in den kalten Wintermonaten beide Zimmer bewohnt sind mit allen daraus folgenden Vorteilen.


    Da es sowohl in Ihrem, aber auch meinem Interesse ist, einen vertrauensvollen Untervermieter in meinem Zimmer wohnen zu lassen, haben Herr Paetzold und Ich bereits erste Vorgespräche mit Interessierten geführt. Folgende drei Kandidaten stehen bisher zur Auswahl:


    Frau XXX (28 Jahre) absolviert in diesem Zeitraum ein 10-wöchiges Praktikum am Helmholtz- Zentrum für Infektionsforschung.


    Herr XXX (21 Jahre) leistet den praktischen Part seines Dualen Studiums bei Bosch ab.


    Herr XXX (31 Jahre) fängt seine Arbeit als Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Füge- und Schweißtechnik an.


    Präferieren sie bereits einen der Interessierten, bzw. wünschen sie ein persönliches Vorstellen oder weitere Informationen?


    Aufbauend auf die bereits 7-jähringe, problemlose Mieterschaft mit bereits zwei störungsfreien Untervermietungen, freue ich mich über ihre Antwort.


    Mit freundlichen Grüßen


    Herr XXX"

    Jetzt würde ich gerne meine gesetzlichen Rechte wissen bzw. bestätigt bekommen:

    1) Ich verstehe es so: gemäß §553 BGB habe ich das Recht bei "berechtigtem Interesse" eine Zustimmung zur Untervermietung zu verlangen. Ist die finanzielle Situation eines Studenten durch einen nicht beruflich und akademisch bedingten Auslandsaufenthalt als berechtigtes Interesse zu verstehen? Mein Vermieter weiß bisher den genauen Grund meines Auslandaufenthaltes nicht. Bin ich dazu verpflichtet ihm zu sagen, dass es ein Urlaub ist, oder ist das nicht von Belang?
    2) Welche Instrumente besitze ich um einer weiteren Ablehnung gegenzuwirken, die nicht unter die im oben erwähnten Paragraphen geltenden Ablehnungsgründe fallen? Ich kann gemäß §540 BGB außerordentlich mit gesetzlicher Frist kündigen und ggfs. Schadensersatz für die verlorenen gegangenen Zwischenmietereinnahmen verlangen?

    Ich freue mich über jeden konstruktiven Beitrag!

    Beste Grüße
    Jakob

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