Hallo zusammen,
Ich miete eine Wohnung in Baden-Württemberg. Ich habe meinen Mietvertrag im Oktober gekündigt, um diese Wohnung auszuziehen. Als ich meinen Mietvertrag gelesen habe, dachte ich, die vereinbarte Kündigungsfrist ein Monat ist. Aber mein Vermieter sagt, es sind tatsächlich 3 Monate, wie im BGB definiert.
Deutsch ist nicht meiner Muttersprache, also meine Frage ist wahrscheinlich über die richtige Interpretation. In meinem Vertrag gibt es folgendes Kapitel:
§6 - Kündigung
1) Die Kündigung seitens des Mieters zum Ablauf eines Kalendermonats ist bei Eingang der Kündigung spätestens am dritten Werktag des laufenden Kalendermonats möglich.
2) Die Kündigung seitens des Vermieters ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate (§ 573 c BGB).
3) Die Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (fristlose Kündigung) richtet sich ebenfalls nach den gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), mindestens aber 3 Monate.
4) Die Kündigung hat stets schriftlich (am besten per Einschreiben/Rückschein) zu erfolgen.
5) Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache fort, so gilt das Mietverhältnis als nicht verlängert. Die entsprechende Gesetzesbestimmung im BGB findet keine Anwendung.
So habe ich gedacht: Der erste Punkt erklärt, dass die Kündigungsfrist für den Mieter mindestens 1 Monat beträgt.
Habe ich das richtig verstanden? Oder stimmt der Vermieter in dieser Diskussion?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Zeit und Ihr Feedback.