Hallo,
das ist aber mit Verlaub ein privatrechtliches Problem zwischen den Mietern! Also bei wem möchtest du denn was genau erzwingen?
Gruß
BHShuber
Hier sind wir dann weit vom Mietrecht entfernt.
Grundsätzlich stellen die beiden Mieter eine GbR dar. Der § 721 BGB könnte hier ein Ansatz sein.
Hallo,
natürlich ist das rein juristisch gesehen sicherlich kein Mietrecht mehr, aber so weit entfernt scheint es mir nun auch nicht, denn die ganze Problematik ergibt sich ja aus einer gemeinsamen Mietsituation.
Und ich hatte ja vorher schonmal erklärt: Gemeinsame, gleichberechtigte Mieter (laut Mietvertrag) sind immer Gesamtschuldner. Wenn im Falle einer Nebekostennachzahlung ein Mieter die gesamte Schuld beim Vermieter begleicht, kann er nach §426 BGB die Hälfte des Betrages (wenn wir von zwei Mietern ausgehen) von dem anderen Mieter einfordern. Das ist rechtlich ganz klar definiert, man hat auch keine Chance sich erfolgreich dagegen zu "wehren" (wenn man der ist, der zunächst nichts gezahlt hat), das ist also eindeutig. Dabei ist es vollkommen irrelevant, wer ursprünglich die Rechnungen bezahlt hat.
Meine Frage - oder besser gesagt das, was ich gerne bestätigt haben möchte - ist nur, ob es sich bei Guthaben genauso verhält wie bei Schulden.
Ich bin mir nicht sicher, ob das auf die beschriebene Situation anwendbar ist, aber nach §722 BGB werden Gewinne UND Verluste gleichverteilt, sofern nicht anders festgelegt.
Wenn das jetzt niemand defintiv beantworten kann, werde ich mich einfach noch ein bisschen durch die Paragraphen lesen, bis ich was entsprechendes finde, zumal in der Sache inzwischen Zusagen gemacht wurden, die aber nicht eingehalten wurden bisher und wenn das nicht bald passiert, wird sowieso ein Anwalt eingeschaltet.
Aber danke für die Hinweise bis hierhin ![]()