Hallo zusammen,
nachdem Person A aus der Wohnung ausgezogen ist und es um die Rückzahlung der Kaution ging, meldete Vermieter B, dass die Wartung der Gastherme, zu welcher der Mieter A wohl laut Mietvertrag verpflichtet war, nicht durchgeführt wurde und deshalb vom Vermieter nun durchgeführt wird. Die Kosten hierfür würde Vermieter B von der Kaution abziehen.
Mieter A zog zum 28.02.2017 aus. Die Gastherme, welche für einen kleinen Einzel-Haushalt (Wohnung knapp 30m² - immer alleine darin gewohnt, Gastherme nur für diesen Haushalt), im März 2014 eingebaut wurde, hatte in den drei Jahren nie Probleme bereitet.
Jetzt im September bekam Mieter A auf Aufforderung die Rechnung für die durchgeführte Wartung der Therme. Dieser Betrag beläuft sich auf über 400 Euro.
Die Frage, was kann Mieter A tun, wenn die Höhe der Wartung der Gastherme in einem für den Mieter kaum logisch erklärbaren Rahmen liegt? (Schließlich funktionierte die Therme immer und war gerade mal drei Jahre alt?)
Zweitens, Mieter A weiß, dass die Kosten der Gasthermen-Wartung umlegbar sind auf den Mieter. Wäre es die Pflicht gewesen, aus auf §§2 Betr.KV 7 Abs. 2 HeizkostVO verwiesenen BetriebskostenRegelung - ohne weitere Aufklärung - zu wissen, dass eine jährliche Wartung der Gastherme durchzuführen ist - angeleiert und in Auftrag gegeben durch den Mieter?
Und da der Auszug bereits zum 28. Februar 2017 erfolgte, die Rechnung allerdings vom 22. Juni 2017 stammt, der Mieter A natürlich keinen Einblick dahingehend hat, was in der Zeit vom 28. Feburar bis zum 22. Juni passiert ist.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung!
Einblick in den Mietvertrag zum Thema Betriebskosten:
2. Betriebskosten
a) Neben der Miete sind vom Mieter zusätzlich die anfallenden Betriebskosten gem. SS 2 BetrKV, 7 Abs.2 HeizkostVO zu bezahlen. Zu den umlagefähigen Kosten gehören insbesondere: Grundsteuer, Wasserversorgungskosten, Entwässerungskosten, Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstromes, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit, die Kosten der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage, sowie die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung, Reinigungsund Wartungskosten von Etagenheizungen und Warmwassergeräten, Kosten des Personen- oder Lastenaufzugs, Straßenreinigungs- und Müllbeseitigungskosten, Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung, Gartenpflegekosten, Kosten der Beleuchtung, Schornsteinreinigungskosten, Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung, Hauswartkosten, Betriebskosten der Gemeinschaftsantenne oder des Breitbandanschlusses, Kosten des Betriebs der Einrichtungen für Wäschepflege sowie die sonstigen Betriebskosten: Kosten der Dachrinnenreinigung und -heizung, Kosten des Betriebs und der Wartung für Rauchwarn- und Feuermelder, Sprinkleranlage, Feuerlöscher, Garagentor, Lüftungs-/Klimaanlage, Prüfungskosten der Betriebssicherheit technischer Anlagen, Kosten der Trinkwasseruntersuchung. Der Vermieter ist zudem berechtigt Eigenleistungen im Hinblick auf vom Mieter zu tragende Kosten auf der Grundlage fiktiver Berechnungen eines Dienstleistungsunternehmens abzurechnen 1 Abs. 1 S. 2 BetrKV.
b) Für die vorstehend aufgeführten Kosten wird eine monatliche Vorauszahlung wie in S 3 Nr. 1 festgelegt, erhoben; hierüber ist jährlich abzurechnen.
c) Die Betriebskosten werden, soweit der Verbrauch erfasst wird, nach Verbrauch, im Übrigen, soweit nichts anderes vereinbart wurde, nach dem Anteil der Wohnfläche umgelegt und berechnet (S 556a BGB). Bei Wohnungs- oder Teileigentum werden für die Berechnung der Betriebskosten die von der Eigentümergemeinschaft festgelegten Maßstäbe zugrunde gelegt. Soweit Betriebskosten ausschließlich einer Wohnung zuzuordnen sind, sind diese vom Mieter direkt zu tragen, oder in voller Höhe zu übernehmen.
d) Jede Vertragspartei ist berechtigt, nach erfolgter Abrechnung der Betriebskosten die monatliche Vorauszahlung entsprechend der eingetretenen Änderung anzupassen, und zwar ab dem auf die Mitteilung folgenden nächsten Monat.
e) Soweit möglich, sind Betriebskosten vom Mieter direkt mit den Versorgungsunternehmen bzw. Leistungserbringern abzurechnen, einschließlich der Kosten des Energieverbrauchs (z.B. Strom, Gas, Heizung) der Mietsache.
f) Werden nach Vertragsabschluss Betriebskosten im Sinne des S 2 BetrKV in der jeweils gültigen Fassung neu eingeführt oder entstehen solche neu, so ist der Vermieter zur Umlage berechtigt. Dies gilt auch für Reinigungskosten bei Wechsel zwischen Durchführungsverpflichtung zur Gebäude- und Straßenreinigung und Zahlungsverpflichtung bei Fremderledigung.
g) Ist eine Betriebskostenpauschale vereinbart, bleiben Erhöhungen oder Ermäßigungen gemäß S 560 BGB vorbehalten.