Das hier habe ich dazu eben noch gefunden:
ZitatWird Gerümpel unerlaubt auf dem Hof oder im Keller abgestellt, kann der Vermieter die Entsorgungskosten nach Meinung einiger Gerichte nicht auf alle Mieter umlegen (AG Trier WuM 99, 551; AG Siegen WuM 92, 630). Er muss sich an den Verursacher halten.
Ist der Verursacher nicht zu ermitteln, muss der Vermieter nach überwiegender Meinung der Rechtssprechung selbst für die Kosten aufkommen. Schließlich können die Kosten aufgrund einzelner Verfehlungen einiger Hausbewohner, die durch vertragswidriges Ablagern entstehen, nicht auf die anderen Mieter umgelegt werden und sind daher vom Vermieter zu tragen (LG Tübingen, Urteil v. 28.9.2000, 1 S 219/99, WuM 2004, 498; LG Siegen, Urteil v. 23.4.1992, 3 S 43/92, WuM 1992, 630; AG Münster, Urteil v. 4.1.2006, 59 C 2601/05, WuM 2006, 192 – hierzu auch die Aktuelle Information "Betriebskosten: Mülltrennung"; AG Trier, Urteil v. 22.7.1999, 8 C 160/99, WuM 1999, 551).
Damit sollte es klar sein: Der Vermieter kann die Kosten nicht auf die Vermieter abwälzen.